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   BFH, 16.01.2003 - V R 16/02   

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https://dejure.org/2003,1660
BFH, 16.01.2003 - V R 16/02 (https://dejure.org/2003,1660)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2003 - V R 16/02 (https://dejure.org/2003,1660)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - V R 16/02 (https://dejure.org/2003,1660)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. g, § 4 Nr. 10 Buchst. b

  • Judicialis

    UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. g; ; UStG 1993 § 4 Nr. 10 Buchst. b

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG § 4 Nr. 8 g; UStG § 4 Nr. 10 b
    Umsatzsteuerliche Behandlung von Garantieleistungen eines Autoverkäufers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1993) § 4 Nr. 8 lit. g, Nr. 10 lit. b
    Umsatzsteuerliche Behandlung des CG Car-Garantiemodells

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Autoverkauf mit Garantievereinbarung durch Versicherungsvertrag ? Keine unselbstständige Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung ; Garantieleistung eines Autoverkäufers; Gewährleistung bei Neuwagen; Ablauf der Werksgarantie ; Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer ; Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer ; Gewährleistung bei ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer - Garantieversicherung auch bei "neuen" Verträgen umsatzsteuerfrei

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsatzsteuer - Umsatzsteuer bei einer vermittelten Garantie

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3 Abs 1 J: 1993, UStG § 4 Nr 10 Buchst b J: 1993, UStG § 4 Nr 8 Buchst g
    Garantievertrag; Hauptleistung; Nebenleistung; Steuerfreiheit; Versicherungsschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 343
  • NJW-RR 2003, 684
  • VersR 2003, 1061
  • BB 2003, 831
  • DB 2003, 921
  • BStBl II 2003, 445
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.10.2002 - V R 67/01

    Aufpreis

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 16/02
    Die Verschaffung von Versicherungsschutz i.S. von § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 67/01, BFH/NV 2003, 130, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 2169).

    Diese Sachverhaltswürdigung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats in DStR 2002, 2169, in dem der Senat die Steuerfreiheit der "Car-Garantie" für die Jahre 1991 bis 1995 ausschließlich auf die Vorschrift des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG gestützt hat.

    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973; BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, und in DStR 2002, 2169).

  • BFH, 22.10.1992 - V R 53/89

    Steuerfreier Umsatz durch entgeltliche Übernahme einer Ausbietungsgarantie

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 16/02
    Ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer Sicherheit i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG ist gegeben, wenn eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 1989 V R 125/84, BFHE 159, 277, BStBl II 1990, 401; vom 22. Oktober 1992 V R 53/89, BFHE 169, 551, BStBl II 1993, 318).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 16/02
    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973; BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, und in DStR 2002, 2169).
  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 16/02
    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973; BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, und in DStR 2002, 2169).
  • FG Brandenburg, 25.02.2002 - 1 K 767/00

    Umsatzsteuerbefreiung für sog. gemischte Garantie eines Kraftfahrzeughändlers;

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 16/02
    Sie sei keine bloße Nebenleistung zur steuerpflichtigen Lieferung der Gebraucht- und Neuwagen (vgl. EFG 2002, 642).
  • BFH, 14.12.1989 - V R 125/84

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG bei Garantieleistungen

    Auszug aus BFH, 16.01.2003 - V R 16/02
    Ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer Sicherheit i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG ist gegeben, wenn eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 1989 V R 125/84, BFHE 159, 277, BStBl II 1990, 401; vom 22. Oktober 1992 V R 53/89, BFHE 169, 551, BStBl II 1993, 318).
  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 9 K 2648/13

    Anwendungsbereich des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO - Auslegung einer

    Am 30. Mai 2003 reichte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Januar 2003 - V R 16/02 (BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445) eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ein und verband dies mit dem Antrag, die entsprechende Steuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern.

    Nach der Übergangsregelung im BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 1502 werde es zwar von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf eine auf dem BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 beruhende günstigere Besteuerung berufe und damit die Steuerfreiheit der Car-Garantien beanspruche.

    Der Kläger trägt vor, bis zum Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 sei die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass die Erfüllung der Garantieverpflichtungen durch den Garantiegeber mangels Leistungsaustausches nicht umsatzsteuerbar sei.

    Mit der Entscheidung, das BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen, habe sich die Finanzverwaltung der (dort entwickelten) Auffassung des BFH angeschlossen und die Car-Garantie im Kombinationsmodell als umsatzsteuerfrei angesehen.

    Der BFH habe in seinen bisherigen Entscheidungen keine Aussage dazu getroffen, dass die Eigenreparaturen umsatzsteuerbar seien oder dass der Vorsteuerabzug zu kürzen sei, obwohl dazu - hätte er dies so gesehen - jedenfalls in seinem Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 Veranlassung bestanden hätte.

    Dementsprechend hätten mehrere Finanzämter im Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 finanzgerichtlichen Klagen auf Steuerbefreiung für Garantieentgelte in vollem Umfang abgeholfen.

    Entscheidungserheblich sei daher die Rechtslage, wie sie auf der Grundlage des BFH-Urteils in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 bestanden habe.

    Bereits im BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 fehle es an einer eindeutigen Aussage dazu, dass Garantieleistungen konkret nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG oder nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfrei seien.

    Die früher im BFH-Urteilin BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 vertretene Rechtsauffassung, es liege eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG wegen der "Übernahme von Verbindlichkeiten" vor, ist durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. April 2007 Rs. C-455/05 - Velvet & Steel Immobilien - (Slg. 2007, I-3225, BFH/NV Beilage 2007, 294) überholt.Dort hat der EuGH entschieden, dass der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) enthaltene Begriff der "Übernahme von Verbindlichkeiten" dahin auszulegen ist, dass er andere als Geldverbindlichkeiten - wie etwa die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren - vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausschließt.

    Zwar hat sich durch das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil in BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109 die vorangegangene Rechtsprechung des BFH geändert, die - in dessen Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 - noch davon ausgegangen war, dass die Garantieleistungen, denen die "Garantiebedingungen B 196" zugrunde liegen, "jedenfalls nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG und/oder nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG" steuerfrei seien.

    Es kommt hinzu, dass der Beklagte bei dieser "bisherigen Steuerfestsetzung" vom 30. April 2001 keineswegs - wie jedoch von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO tatbestandlich vorausgesetzt - die frühere, nunmehr aufgegebene Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 angewandt hatte.

    aa) Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit auf die Verwaltungsanweisung im BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 1502, in der es heißt, bei vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossenen Verträgen werde es "nicht beanstandet", wenn sich der Unternehmer auf eine auf dem BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 beruhende "günstigere Besteuerung beruft".

    Der Beklagte hat erschöpfend dargelegt, dass eine auf dem BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 beruhende günstigere Besteuerung in Fallgestaltungen wie der des Streitfalls nicht in Betracht kommen konnte.

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 49/07

    Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

    Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445).

    Zu den im Streitfall einschlägigen "Garantiebedingungen B 196" hat der V. Senat des BFH in dem Urteil vom 16. Januar 2003 V R 16/02 (BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445) entschieden, dass die entgeltliche Garantieleistung des Autoverkäufers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung sei.

    b) Der V. Senat des BFH hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner gegenteiligen Auffassung in dem Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 nicht mehr festhält.

    dd) Der Kläger beruft sich zur Stützung seiner Auffassung ohne Erfolg auf das BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445.

    Dem steht das BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 nicht entgegen.

  • BFH, 14.11.2018 - XI R 16/17

    Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

    b) Im vorliegenden Fall ist die Garantiezusage nicht lediglich eine Nebenleistung zum Fahrzeugverkauf; vielmehr hat die rückversicherte Garantieleistung des Verkäufers neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Zweck, so dass es sich um jeweils selbständige Leistungen handelt (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 V R 67/01, BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378, unter II.2., Rz 32 ff.; vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445; vom 30. Januar 2003 V R 13/02, BFH/NV 2003, 669; vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz 17; Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 2 K 109/03

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Garantiezusagen eines Kraftfahrzeughändlers:

    An der ursprünglichen Beurteilung der Eigenreparatur durch den garantiegebenden Händler als Schadensersatz (vgl USt-Kartei der OFD Karlsruhe S 7100 Karte 12 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom Dezember 1997) habe aufgrund der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Oktober 2002 V R 67/01, BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378, und vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, wonach der vom Käufer entrichtete Betrag Entgelt für die nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz darstelle, nicht mehr festgehalten werden können.

    In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Garantiebedingungen B 196 werde, ebenso wie in den vor 1996 geltenden Garantiebedingungen B 193, deren rechtlichen Inhalt der BFH in seinem Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, als Verschaffung von Versicherungsschutz im Sinne von § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG qualifiziert habe, auf das Versicherungsverhältnis mit CG hingewiesen.

    Das BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, enthalte hierzu ausdrücklich keine abschließende anders lautende Aussage.

    Eine von der im BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, abweichende Auslegung der Garantiebedingungen B 196 würde daher den tatsächlichen Gegebenheiten nicht Rechnung tragen.

    Sie hat für den Fahrzeugkäufer den eigenständigen Zweck, das erworbene Fahrzeug gegen Schäden zu versichern und stellt somit nicht lediglich das Mittel dar, um die Fahrzeuglieferung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, und in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445).

    Ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn - wie im Fall der Eigenreparatur - eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, sowie FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2002 1 K 767/00, EFG 2002, 642 m. w. N.).

    Die Verschaffung von Versicherungsschutz liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 m.w.N.).

    Gerade wegen dieses im Fall der Eigenreparatur gegebenen Risikos hat sich der Händler/Garantiegeber bei CG rückversichert (vgl. z. B. Kaufmann, Lars, Nebenprodukte im Neu- und Gebrauchtwagenhandel, UStB 2004, 275; Klenk, F., Anmerkung zum BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, KFR Fach 7 § 4 UStG 3/03; Schlecker, Maximilian/Scholz, Roland, Umsatzsteuerliche Behandlung des CG Car-Garantiemodells, NWB Fach 7 S. 6109; Schmidt, Michael, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Car-Garantiemodells - Anmerkungen zu dem Erlass des Ministeriums der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 28.8.1996, DStR 1996, 1960; Wagner, Wilfried, Anmerkung zum BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, Haufe-Index: 926240).

  • FG Baden-Württemberg, 29.08.2013 - 1 V 1086/13

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG für die Finanzierung

    bb) Nach der Rechtsprechung des BFH liegt die Übernahme einer anderen Sicherheit im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG vor, wenn eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht realisiert (vgl. Urteile des BFH vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BStBl. II 2003, 445; vom 14. Dezember 1989 V R 125/84, BStBl. II 1990, 401).

    Ebenso ging der BFH im Falle der Garantie eines Autoverkäufers, wonach dem Käufer im Garantiefall bestimmte Reparaturansprüche gegenüber dem Garantiegeber eingeräumt wurden, davon aus, dass die Garantieleistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit sei (BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 in BStBl. II 2003, 445).

  • FG Münster, 08.06.2009 - 5 K 3002/05

    Umsatzsteuerpflicht für Händlergarantie beim Pkw-Kauf

    Hiergegen legte die Klägerin am 20. April 2004 Einspruch ein und verwies zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 2003 ( V R 16/02, BStBl II 2003, 445 ), wonach die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei sei.

    Dem Garantienehmer stand danach im Streitfall - anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 16. Januar 2003 ( V R 16/02, BFHE 201, 343 , BStBl II 2003, 445 ) entschiedenen Fall - nur ein Anspruch gegen der Klägerin zu.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16. Januar 2003 a.a.O.) ist ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer Sicherheit i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG gegeben, wenn eine Garantie übernommen wird, dass ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht.

  • FG Hamburg, 01.12.2005 - II 268/03

    Umsatzsteuer: Zur Auslegung der 6. EG-Richtlinie hinsichtlich der Übernahme von

    In Bezug auf die Übernahme von Garantien/Sicherheiten genügt selbst die originäre Eingehung der entsprechenden Verpflichtung (s. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 16.01.2003, V R 16/02, BStBl II 2003, 445 ).

    Die Übernahme einer Garantie fällt allerdings nur dann unter § 4 Nr. 8g, wenn es sich nicht um eine unselbständige Nebenabrede zu einer sonstigen steuerbaren Leistung handelt (Klenk in: Sölch/Ringleb UStG § 4 Nr. 8 Lfg. April 2004 Rn 99; BFH, Urteil vom 16.01.2003 a.a.O.).

    Der BFH (Urteil vom 16.01.2003, a.a.O.) hat es allerdings als steuerfreie Übernahme einer Sicherheit i.S.v. § 4 Nr. 8g UStG angesehen, wenn der Kläger, ein Autohaus, sich verpflichtet hat, die von den Garantiebedingungen erfassten Garantien selbst zu übernehmen.

  • FG Münster, 05.06.2009 - 5 K 3002/05

    Umsatzsteuerliche Behandlung von händlereigenen Garantien; Eigengarantie als eine

    Hiergegen legte die Klägerin am 20. April 2004 Einspruch ein und verwies zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 2003 (V R 16/02, BStBl II 2003, 445), wonach die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei sei.

    Dem Garantienehmer stand danach im Streitfall - anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 16. Januar 2003 (V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445) entschiedenen Fall - nur ein Anspruch gegen der Klägerin zu.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16. Januar 2003 a.a.O.) ist ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer Sicherheit i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG gegeben, wenn eine Garantie übernommen wird, dass ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht.

  • BFH, 19.10.2011 - XI R 18/09

    Margenbesteuerung bei Kreuzfahrtschiffsreisen mit Bustransfer

    Die Bustransfers zum jeweiligen Hafen seien angesichts der neueren Rechtsprechung zum Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich anders einzuordnen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, und vom 30. Januar 2003 V R 13/02, BFH/NV 2003, 669).
  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13

    Umsatzsteuerlich einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen

    Darin unterscheidet sich der Streitfall von Fallgestaltungen, bei denen der Käufer eines Gegenstands einen Garantieanspruch nicht nur gegen den Verkäufer, sondern zusätzlich gegen einen Dritten (Versicherer) hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, unter II.2., zum sog. Kombinationsmodell im Pkw-Handel, insoweit nicht durch BFH-Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Tz. 45 ff. aufgehoben), oder der Leasingnehmer bei Kaskoschäden einen Versicherungsanspruch gegen einen Versicherer erwirbt (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2013 C-224/11, BGZ Leasing, UR 2013, 262, Tz. 42).
  • FG Hamburg, 24.08.2007 - 2 K 100/07

    Zum Charakter einer Leistung als Nebenleistung

  • LG Neuruppin, 24.07.2013 - 4 S 101/12

    Kostenpflichtige Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

  • BFH, 06.02.2009 - XI B 16/08

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10

    Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus d. entgeltlichen Weitergabe von

  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 1 K 337/05

    Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bei einem von einem Reiseunternehmen

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