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   BFH, 09.04.2003 - X R 21/00   

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https://dejure.org/2003,1974
BFH, 09.04.2003 - X R 21/00 (https://dejure.org/2003,1974)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2003 - X R 21/00 (https://dejure.org/2003,1974)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2003 - X R 21/00 (https://dejure.org/2003,1974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EStG § 15; ; EStG § 21; ; GewStG § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 15 21; GewStG § 2
    Gewerbliche Einkünfte bei Kurzparkplatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betrieb eines entgeltpflichtigen Parkplatzes als Gewerbebetrieb; Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG); Selbständige, nachhaltige und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr; Abgrenzung ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 21, GewStG § 2 Abs 1
    Gewerbebetrieb; Parkplatz; Vermietung; Vermietung und Verpachtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 525
  • BB 2003, 1219
  • BStBl II 2003, 520
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 19.01.1990 - III R 31/87

    Vermietung einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 09.04.2003 - X R 21/00
    Dort führt einerseits nicht jede Sonderleistung zu einer gewerblichen Tätigkeit (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383).

    Für die Vermietung von Ferienwohnungen ist dies --unabhängig davon, ob Nebenleistungen erbracht wurden-- bejaht worden, wenn die Wohnung jederzeit zur Vermietung bereit gehalten wird, so dass sie auch an Personen vermietet werden kann, die ohne Voranmeldung kommen und die Wohnung sofort mieten und beziehen können, weil --wie bei einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb-- nach Art einer Rezeption laufend Personal anwesend ist, das den Mietvertrag mit den Feriengästen abschließen und ihnen die jeweilige Wohnung zur Verfügung stellen kann (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383; vom 13. November 1996 XI R 31/95, BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247).

  • BFH, 22.09.1976 - I R 102/74

    Von einer Gemeinde unterhaltener bewachter Parkplatz als Betrieb gewerblicher Art

    Auszug aus BFH, 09.04.2003 - X R 21/00
    b) Hiermit steht in Einklang, dass der BFH den Betrieb eines gebührenpflichtigen Parkplatzes durch eine Gemeinde als einen Betrieb gewerblicher Art angesehen (Urteil vom 22. September 1976 I R 102/74, BFHE 120, 53, BStBl II 1976, 793) und damit eine lediglich vermögensverwaltende Betätigung der Gemeinde insoweit ausgeschlossen hat.

    Hiermit stimmt überein, dass Betriebe öffentlich-rechtlicher Körperschaften besteuert werden, "wenn sie das äußere Bild eines Gewerbebetriebs bilden" (BFH-Urteil vom 27. Juni 1990 I R 166/85, BFH/NV 1991, 628, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 120, 53, BStBl II 1976, 793).

  • BFH, 09.04.1987 - V R 150/78

    Für die Überlassung der Anlage eines gemeinnützigen Golfclubs an clubfremde

    Auszug aus BFH, 09.04.2003 - X R 21/00
    d) Dass letzterem Gesichtspunkt für die Abgrenzung der gewerblichen von der vermögensverwaltenden Tätigkeit eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, zeigt auch die steuerrechtliche Beurteilung der kurzfristigen Vermietung von Sportanlagen wie Tennisplätzen, Golfplätzen und Eislaufbahnen durch Vereine als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und nicht als Vermögensverwaltung (§ 64 Abs. 1 i.V.m. § 14 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. hierzu BFH-Urteile vom 2. März 1990 III R 89/87, BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012; vom 10. Januar 1992 III R 201/90, BFHE 167, 470, BStBl II 1992, 684; vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659, und vom 30. März 2000 V R 30/99, BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705; Anwendungserlass zur Abgabenordnung § 67a Tz. 12 Abs. 2).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 09.04.2003 - X R 21/00
    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, 90, BStBl II 1995, 617, unter C. I. der Gründe, und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 09.04.2003 - X R 21/00
    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, 90, BStBl II 1995, 617, unter C. I. der Gründe, und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.).
  • BFH, 02.03.1990 - III R 89/87

    Zur Zweckbetriebseigenschaft der stundenweisen Vermietung einer Tennishalle an

    Auszug aus BFH, 09.04.2003 - X R 21/00
    d) Dass letzterem Gesichtspunkt für die Abgrenzung der gewerblichen von der vermögensverwaltenden Tätigkeit eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, zeigt auch die steuerrechtliche Beurteilung der kurzfristigen Vermietung von Sportanlagen wie Tennisplätzen, Golfplätzen und Eislaufbahnen durch Vereine als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und nicht als Vermögensverwaltung (§ 64 Abs. 1 i.V.m. § 14 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. hierzu BFH-Urteile vom 2. März 1990 III R 89/87, BFHE 161, 277, BStBl II 1990, 1012; vom 10. Januar 1992 III R 201/90, BFHE 167, 470, BStBl II 1992, 684; vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659, und vom 30. März 2000 V R 30/99, BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705; Anwendungserlass zur Abgabenordnung § 67a Tz. 12 Abs. 2).
  • BFH, 28.06.1984 - IV R 150/82

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermgensverwaltung bei Vermietung von

    Auszug aus BFH, 09.04.2003 - X R 21/00
    Die Verhältnisse des Streitfalls müssen hiermit verglichen werden (vgl. zu Letzterem BFH-Urteil vom 28. Juni 1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211, unter 1. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 17.05.2000 - I R 50/98

    Betrieb gewerblicher Art bei Wochenmärkten

    Auszug aus BFH, 09.04.2003 - X R 21/00
    Dies entspricht dem Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), die Betriebe der öffentlichen Hand gegenüber den Gewerbebetrieben der Privatwirtschaft steuerlich nicht zu begünstigen (BFH-Urteil vom 17. Mai 2000 I R 50/98, BFH/NV 2000, 1311).
  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

    Auszug aus BFH, 09.04.2003 - X R 21/00
    ... Maßgeblich ist das Gesamtbild." Der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit diesen Worten hinsichtlich Erscheinungsform und Verwendung durch das Gesetz beschriebene Typus "in Verbindung mit seiner Konkretisierung durch Rechtsprechung und Literatur" gewährleistet rechtsstaatliche Tatbestandsbestimmtheit und hinreichende Flexibilität, um durch die wirtschaftliche Entwicklung neu entstehende "Bilder des Gewerbebetriebs" zu erfassen (BVerfG-Beschluss vom 20. Mai 1996 1 BvR 21/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 2644, zum sozialversicherungsrechtlichen Typus "Beschäftigung" als "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis").
  • BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70

    Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung im Baupatenverfahren Steuern zu

    Auszug aus BFH, 09.04.2003 - X R 21/00
    Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muss durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 1972 GrS 10/70, BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700, unter II. 2.).
  • BFH, 13.03.1974 - I R 7/71

    Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Falle der

  • BFH, 27.06.1990 - I R 166/85

    Anforderungen an die Urteilsbegründung - Voraussetzungen für das Vorliegen eines

  • BFH, 30.03.2000 - V R 30/99

    Zweckbetrieb bei Eislaufverein

  • BFH, 10.01.1992 - III R 201/90

    Keine Beschäftigungszulage bei Überlassung von Tennishalle (§ 4b InvZulG 1982)

  • BFH, 13.11.1996 - XI R 31/95

    Ferienwohnungen als notwendiges Betriebsvermögen bei funktionalem Zusammenhang

  • BFH, 25.06.1976 - III R 167/73

    Zur Frage, wann die Vermietung von Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb

  • FG Düsseldorf, 05.11.1999 - 18 K 2876/96

    Gewerbetrieb; Parkplatzvermietung; Mieterwechsel; unternehmerische Organisation -

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Dies ermöglicht es, unter Wahrung der aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleistenden Tatbestandsbestimmtheit der Entwicklung der Verhältnisse und den damit einhergehenden Veränderungen deren jeweils einschlägigen Berufsbilder einerseits und der Anschauung über die Vermögensverwaltung Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2003 X R 21/00, BFHE 201, 525, BStBl II 2003, 520, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. Mai 1996 1 BvR 21/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 2644).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 7/02

    Ferienwohnung: Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit

    Hiervon ausgehend hat der BFH im Urteil vom 13. November 1996 XI R 31/95 (BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 247) tatrichterliche Feststellungen für erforderlich gehalten zur Dauer der jeweiligen Vermietungen, zur Auswahl der Mieter, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere von Bedeutung sein könne, ob die Wohnungen auch an Personen vermietet werden, "die ohne Voranmeldung ... kommen, um sofort eine Wohnung zu mieten und zu beziehen, wenn ja wie häufig dies vorkommt" (vgl. --hierauf Bezug nehmend-- zu gewerblichen Einkünften aus Parkplatzvermietung - Senatsurteil vom 9. April 2003 X R 21/00, BFHE 201, 525, BStBl II 2003, 520).
  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

    Diese Zuordnung ermöglicht es, unter Wahrung der aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleistenden Tatbestandsbestimmtheit der Entwicklung der Verhältnisse und den damit einhergehenden Veränderungen der jeweils einschlägigen Berufsbilder einerseits und der Anschauung über die Vermögensverwaltung andererseits Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2003 X R 21/00, BFHE 201, 525, BStBl II 2003, 520, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. Mai 1996 1 BvR 21/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 2644).
  • BFH, 17.06.2020 - X R 18/19

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Veräußerung von im Privatvermögen

    Die einzelnen Umstände sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (Senatsurteile vom 02.09.2008 - X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012; vom 28.11.2007 - X R 24/06, BFH/NV 2008, 774, und vom 09.04.2003 - X R 21/00, BFHE 201, 525, BStBl II 2003, 520).
  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

    Dies ermöglicht es, unter Wahrung der aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleistenden Tatbestandsbestimmtheit der Entwicklung der Verhältnisse und den damit einhergehenden Veränderungen der jeweils einschlägigen Berufsbilder einerseits und der Anschauung über die Vermögensverwaltung andererseits Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2003 X R 21/00, BFHE 201, 525, BStBl II 2003, 520, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. Mai 1996 1 BvR 21/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 2644).
  • BFH, 17.06.2020 - X R 26/18

    Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

    Die einzelnen Umstände sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (Senatsurteile vom 02.09.2008 - X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012; vom 28.11.2007 - X R 24/06, BFH/NV 2008, 774, und vom 09.04.2003 - X R 21/00, BFHE 201, 525, BStBl II 2003, 520).

    Eine Orientierung an unmittelbar der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern ermöglicht es, unter Wahrung der aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleistenden Tatbestandsbestimmtheit der Entwicklung der Verhältnisse und den damit einhergehenden Veränderungen der jeweils einschlägigen Berufsbilder einerseits und der Anschauung über die Vermögensverwaltung Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil in BFHE 201, 525, BStBl II 2003, 520, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2644, und BFH-Urteil vom 15.03.2005 - X R 39/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817).

  • FG Köln, 10.06.2021 - 7 K 2718/20

    Qualifizierung eines mit einem Parkhaus bebauten Grundstückes als

    In H 15.7 Abs. 2 EStH 2018 finde man unter dem Stichwort "Parkplatz" den Hinweis, dass der Betrieb eines Parkplatzes für Kurzparker eine gewerbliche Betätigung sei (BFH-Urteil vom 09.04.2003 X R 21/00, BStBl II 2003, 520).

    Eine gewerbliche Tätigkeit liege vor, wenn sie dem Bild entspreche, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmache und einer privaten Vermögensverwaltung fremd sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 9.4.2003, X R 21/00, BStBl. ll 2003, 520, 523, m.w.N.).

    Der Betrieb eines Parkhauses ist gekennzeichnet durch die je nach Verfügbarkeit sofortige Gebrauchsüberlassung eines Stellplatzes an ständig wechselnde Mieter, wobei der Betrieb organisiert wird durch Vorrichtungen zur Ein- und Ausfahrt und durch eine Zeitkontrolle, aufgrund derer das im Regelfall nach kurzen Zeiteinheiten bemessene Nutzungsentgelt ("Parkgebühr") zu entrichten ist (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 9.4.2003 X R 21/00, BStBl II 2003, 520).

    (2) Eine andere Beurteilung ergibt sich unter Anwendung der geltenden Auslegungsgrundsätze auch nicht im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Betrieb eines Parkhauses nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (unstreitig) um eine originär gewerbliche Tätigkeit handelt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9.4.2003 X R 21/00, BStBl II 2003, 520; EStH H 15.7 Abs. 2).

  • FG Hessen, 15.11.2012 - 11 K 3175/09

    Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische

    Dabei werde nach den BFH-Urteil vom 9. April 2003 X R 21/00, BStBl II 2003, 520, das "Bild des Gewerbebetriebs" durch Orientierung an unmittelbar der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern konturiert, im Streitfall wäre dies ein Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes - KWG -.
  • FG Düsseldorf, 21.09.2005 - 5 K 5195/02

    Vorsteuerabzug; Gebäudeherstellungskosten; Umsatzsteuerbefreiung; IHK;

    Jedoch nimmt nicht jede Sonderleistung über die eigentliche Vermietung hinaus der Betätigung den Charakter als Vermietungsleistung und führt zu gewerblicher Tätigkeit (BFH, Urteil vom 09.04.2003, X R 21/00, BStBl II 2003, 520).
  • FG Baden-Württemberg, 24.10.2003 - 9 K 139/00

    Sportanlage einer Gemeinde als Betrieb gewerblicher Art; Umsatzsteuer 1985-1993

    Die Klägerin war nicht lediglich vermögensverwaltend tätig (vgl. BFH-Beschluss vom 21. März 1995 XI R 33/94, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1995, 398 zu II. 2.), wobei eine solche Tätigkeit nicht die Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art. erfüllen würde (BFH-Urteil vom 9. April 2003 X R 21/00, BStBl II 2003, 520, zu II. 2. b).

    Der darin liegenden, wegen des häufigen Wechsels der Nutzer erforderlichen und die Annahme der Gewerblichkeit begründenden unternehmerischen Organisation, entsprechen die Vorkehrungen, die von der Klägerin getroffen werden mussten und die Tätigkeiten, um aus der Vermietung/Überlassung des ... Nutzen ziehen zu können (vgl. hierzu: BFH-Urteil in BStBl II 2003, 520, mit umfangreichen Nachweisen).

  • FG Düsseldorf, 03.08.2022 - 7 K 2498/18

    Streit über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art und die einer

  • BFH, 30.09.2003 - IX R 35/02

    Betreutes Wohnen in einer Wohnanlage

  • FG Niedersachsen, 17.10.2007 - 9 K 236/01

    Voraussetzung für die Beurteilung von Einkünften einer Personengesellschaft als

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