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   BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01   

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https://dejure.org/2001,382
BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01 (https://dejure.org/2001,382)
BFH, Entscheidung vom 14.08.2001 - XI R 18/01 (https://dejure.org/2001,382)
BFH, Entscheidung vom 14. August 2001 - XI R 18/01 (https://dejure.org/2001,382)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Bildung einer Rücklage - Investition - Finanzierungszusammenhang - Anschaffung des Wirtschaftsguts

  • Judicialis

    EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und Investition

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparabschreibung: Finanzierungszusammenhang zwischen Investition und Rücklagenbildung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ansparrücklage: Nachträgliche Bildung nicht unbefristet möglich

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparabschreibung: Finanzierungszusammenhang zwischen Investition und Rücklagenbildung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3, EStG § 4 Abs 3, AO 1977 § 42
    Ansparabschreibung; Ansparrücklage; Investition; Missbrauch; Nachweis; Rücklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 415
  • BB 2002, 1633
  • BB 2002, 1745
  • BStBl 2004, 181
  • BStBl II 2004, 181
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 06.09.2000 - XI R 18/00

    Bilanzberichtigung: Nachholung bei bestandskräftigen Feststellungebescheiden in

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01
    Die unter 2. vorgenommene Beurteilung beruht auf den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 7g EStG; dass verfahrensrechtlich Wahlrechte bis zur Bestandskraft der jeweiligen Bescheide ausgeübt werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. September 2000 XI R 18/00, BFHE 193, 279, BStBl II 2001, 106), ist daher ohne Bedeutung.
  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    (1) § 7g EStG n.F. soll durch die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr, das vor der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts liegt, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützen und ihre Investitions- und Innovationskraft stärken (Fraktionsentwurf des UntStRefG vom 27. März 2007, BTDrucks 16/4841, 51; ebenso zum Zweck des § 7g EStG a.F. mit Nachweisen der dortigen Gesetzesmaterialien BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.1.; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.2., und vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.1.b).

    zwar tatsächlich eine Investition durchgeführt worden war, diese im Zeitpunkt der nachträglichen Geltendmachung aber bereits mehr als zwei Jahre zurücklag (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2.; in BFH/NV 2007, 671, und in BFHE 230, 517, unter II.2.f.).

    Ergänzend ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen für die Verwirklichung ihrer Investitionsabsicht eine Zeitspanne von drei Jahren eingeräumt hat (dieser Gesichtspunkt wird auch im BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2. hervorgehoben).

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte

    Diese hat den Zweck, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und deren Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 27. Oktober 2004 VIII R 35/04, BFHE 207, 318; vgl. auch BTDrucks 10/336, S. 13, 25/26; BTDrucks 11/257, S. 8 f.).

    Während der Steuerstundung können die liquiden Mittel produktiv verwendet oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden (BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).

    Zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition muss ein "Finanzierungszusammenhang" bestehen (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 29. November 2007 IV R 82/05, BStBl II 2008, 471).

    Voraussetzung dafür ist aber, dass auch diese nach der Anschaffung gebildete Rücklage der Investitionserleichterung dient (BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).

    a) Dieser Zusammenhang fehlt nach der Rechtsprechung des BFH bei typisierender Betrachtung unter anderem, wenn die Bildung der Rücklage --im Streitfall der Betriebsausgabenabzug-- erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht wird (BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).

    Aber auch dann, wenn --wie im Streitfall nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG und der Revisionsbegründung-- die Entscheidung für die Bildung der Rücklage erst nach der Anschaffung getroffen wird und dafür nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandene und nicht investitionsbezogene Gründe maßgeblich sind, kann der erforderliche Finanzierungszusammenhang nicht bejaht werden; denn auch in diesem Fall beruht die Investition nicht --wie von § 7g EStG vorausgesetzt-- auf dem Zweck der Ansparabschreibung, diese Investition zu erleichtern (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFHE 207, 318).

    b) Diese Beurteilung beruht auf den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 7g EStG und wird deshalb durch den Grundsatz, dass verfahrensrechtlich Wahlrechte bis zur Bestandskraft der jeweiligen Bescheide ausgeübt werden können (BFH-Urteile vom 6. September 2000 XI R 18/00, BFHE 193, 279, BStBl II 2001, 106; in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181) nicht berührt.

  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    Die Kläger tragen daher zur Begründung der Revision weiter vor, dass der Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklagenbildung und der Anschaffung des Wirtschaftsguts nach dem BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01 (BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181) erst dann nicht mehr gewahrt sei, wenn dazwischen mehr als zwei Jahre lägen.

    Da die Einkommensteuer nach Veranlagungszeiträumen festgesetzt werde, könne die Rücklage noch bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Investition folge, geltend gemacht werden; diese Frist sei aber im Falle des BFH-Urteils in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181 bereits verstrichen gewesen.

    d) Der BFH setzt wegen der der Rücklage vom Gesetzgeber zugewiesenen Funktion der Finanzierungserleichterung in ständiger Rechtsprechung einen Finanzierungszusammenhang zwischen Investition und Rücklagenbildung voraus, obwohl sich dieses Merkmal und eine damit verbundene zeitliche Begrenzung nicht unmittelbar aus dem Regelungstext ergibt (BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).

    Der Finanzierungszusammenhang stellt jedenfalls keine zahlungsflussorientierte Größe im Sinne eines tatsächlichen Ansparens oder einer Finanzierung zur Anschaffung oder Herstellung in Form einer Steuerminderung dar (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671; Kanzler, FR 2002, 938, 939; Hoffmann, EFG 2005, 1924, 1925).

    Ein Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklage und der Investition ist auch dann nicht mehr gegeben, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter gebildet wird (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFH/NV 2007, 671).

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