Rechtsprechung
   BFH, 25.03.2003 - IX R 22/01   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen für die Herstellung eines sog. Ausbauhauses mit zwei Eigentumswohnungen, von denen eine zur Vermietung, die andere zur Selbstnutzung bestimmt ist - Tatsächliche Verwendung des Darlehens entscheidend - Bei einheitlicher Abrechnung der Herstellungskosten des Gesamtgebäudes Aufteilung der Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen möglich - Abweichung von Verwaltungsauffassung

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1
    Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen

  • NWB SteuerXpert START

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1
    Darlehenszinsen als WK bei den Einkünften aus VuV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht - Darlehenszinsen als Werbunkskosten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Zuordnung von Fremd- und Eigenmitteln nicht auf den Innenausbau beschränkt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Eigentumswohnung; Schuldzinsen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 202, 171
  • NJW 2003, 3224
  • NZM 2003, 771
  • BB 2003, 1712
  • DB 2003, 1604
  • BStBl II 2004, 348



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04  

    Finanzierung - Zwei aktuelle Urteile zu gemischt genutzten Gebäuden

    Wird ein der vermieteten ETW zugeordnetes Darlehen einem auch Finanzierungsmittel für eine eigengenutzte ETW umfassenden Konto gutgeschrieben, von dem der Steuerpflichtige alle Erwerbsaufwendungen bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348).

    In einem solchen Fall ist eine Zurechnung der Darlehenszinsen zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur im Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche der fremdvermieteten Wohnung zu denen der eigengenutzten Wohnung möglich (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; in BFH/NV 2005, 694, in BFH/NV 2005, 1185, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 6383/04  

    Abzug von Darlehenszinsen bei Errichtung zweier baugleicher Einfamilienhäuser zur

    der Gründe; vom 25. März 2003 - IX R 22/01, BStBl. II 2004, 348, unter II.1.

    Der wirtschaftliche Zusammenhang kann demgegenüber nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden (BFH in BFH/NV 2003, 1049 aaO.; in BStBl. II 2004, 348 aaO.; in BFH/NV 2006, 264 aaO.).

    In der Rechtsprechung des BFH ist demzufolge anerkannt, dass im Falle der Finanzierung eines teilweise zur Vermietung bestimmten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes, eines Gebäudes mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen oder unterschiedlich genutzten Doppelhaushälften (dazu BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX B 167/02, BFH/NV 2003, 478) durch ein Darlehen die Darlehenszinsen grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden können, es sei denn, dass der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zuordnet und die so gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch tatsächlich - objektiv nachprüfbar - mit den Darlehensmitteln bezahlt (BFH in BStBl. II 2003, 389, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 23, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 1049 aaO.; in BStBl. II 2004, 348 aaO.; in BStBl. II 2005, 597, unter II.1.a) und b) der Gründe; in BFH/NV 2006, 246, unter II.1.a) und b) der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 07. April 2005 - IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543; vom 15. Mai 2007 - IX B 184/06, juris,).

  • BFH, 25.05.2005 - IX R 46/04  

    Vermietung - Aufteilung von Aufwendungen bei gemischt genutzten Gebäuden

    Fehlt es --wie bei den hier streitigen Aufwendungen-- an der Möglichkeit einer solchen eindeutigen Zuordnung entweder zum vermieteten oder dem nicht zur Vermietung bestimmten Teil des Gebäudes, werden die Aufwendungen regelmäßig nach dem Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, als Werbungskosten berücksichtigt (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348).
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  • FG Münster, 17.09.2004 - 11 K 5692/02  

    Aufteilung der nicht direkt der Einkünfteerzielung zuzuordnenden Wk grds. nach

    Im Übrigen sieht er jedoch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 25.03.2003 - IX R 22/01 (BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348) für eine Aufteilung der vom Kl. für das Objekt N.-Straße 01 in den Streitjahren jeweils getätigten Aufwendungen nach den der Einheitsbewertung zugrunde gelegten Wertverhältnissen keinen Raum.

    Denn dient ein Gebäude - wie das Objekt N.-Straße 01 - nicht nur der Erzielung von Einkünften, so sind die vom Steuerpflichtigen für dieses Gebäude getätigten Aufwendungen, die - und das trifft auch auf die vom Kl. in den Streitjahren gezahlten Straßenreinigungsgebühren zu - nicht direkt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden können, nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 27.10.1998 - IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680 und vom 25.03.2003 - IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348), der der Senat folgt, nur nach dem Verhältnis der zur Einkünfteerzielung genutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die nicht der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar.

  • BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02  

    VuV: keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

    Ausgehend davon hat der Senat in ständiger Rechtsprechung über streitige Fragen vorab entstandener Werbungskosten (u.a. BFH-Urteile vom 4. März 1997 IX R 29/93, BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610, unter 2.; vom 11. August 1989 IX R 87/86, BFHE 158, 326, BStBl II 1990, 130), der Einkünfteerzielungsabsicht (u.a. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806) und der Aufteilung von Werbungskosten in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil (u.a. BFH-Urteile vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171; vom 27. Oktober 1998 IX R 39/96, BFH/NV 1999, 765) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entschieden.
  • BFH, 14.04.2004 - IX B 106/03  

    Gemischt genutztes Gebäude - Schuldzinsenabzug

    Vielmehr hat dies der BFH ausdrücklich entschieden (BFH-Urteil vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 16.08.2005 - 8 K 396/02  

    Aufteilung der Werbungskosten bei einem Haus, in dem sich vermietete

    Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nämlich nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden (Urteil des BFH vom25.3.2003 IX R 22/01, BStBl II 2004, 348).

    Finanziert der Steuerpflichtige dagegen die Anschaffung eines Gebäudes einheitlich und rechnet er auch später anfallende Herstellungskosten einheitlich ab, ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Kosten gesondert auszuweisen, sind die Darlehenszinsen nur nach dem Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BStBl II 1999, 680 und vom 9.7.2002 IX R 65/00 a.a.O. und vom 25.3.2003 IX R 22/01 a.a.O.; Beschluss des BFH vom 14.4.2004 IX B 106/03, BFH/NV 2004, 1392 ).

  • BFH, 07.04.2005 - IX B 39/05  

    Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen

    Nach der BFH-Rechtsprechung setzt der Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen bei einem Gebäude mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen voraus, dass der Steuerpflichtige der jeweils vermieteten --ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil-- Eigentumswohnung die auf diese entfallenden Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt (zu Herstellungsfällen: BFH-Urteile vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049; grundlegend BFH vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680; IX R 59/95, BFH/NV 1999, 764; IX R 39/96, BFH/NV 1999, 765; dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1130; zu Anschaffungsfällen: BFH vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; dazu BMF vom 24. April 2003, BStBl I 2003, 287).
  • FG München, 19.07.2007 - 5 K 295/07  

    Berücksichtigungsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten; Zuordnung von

    So scheidet eine gesonderte Zurechnung von Darlehen zu den Herstellungs-/Anschaffungskosten des fremd vermieteten Teils eines erworbenen Gebäudes aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Verkäuferin des Gebäudes überwiesen wird, selbst wenn die Erwerber Darlehen mit der erklärten Absicht aufnehmen, damit den auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Anteil des Darlehens zurückführen zu können (z.B. BFH-Urteile vom 07.07.2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, vom 01.03.2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 1185 undvom 25.03.2003 IX R 22/01, BStBl II 2004, 348 m.w.N.).

    Der Kläger hat hinsichtlich der Baurechnungen weder eine Zuordnung nach Kosten für die vermieteten bzw. die verkauften Bauteile vorgenommen, noch hat er mit den Darlehensmitteln der MB ausschließlich die Herstellungskosten der vermieteten Bauteile bezahlt (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 348).

  • BFH, 05.04.2004 - IX B 66/03  

    VuV: Darlehenszinsen als WK

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für Darlehen nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, soweit mit der Darlehensvaluta tatsächlich Aufwendungen für das Vermietungsobjekt gezahlt worden sind (BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, m.w.N.); eine gewillkürte Umwidmung einer Darlehensverbindlichkeit durch gedankliche Zuordnung zu einem Vermietungsobjekt allein stellt diesen erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Verbindlichkeit und Objekt nicht her (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573, m.w.N.).
  • BFH, 10.01.2008 - IX B 127/07  

    Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung nach unentgeltlicher Übertragung

  • BFH, 10.03.2008 - IX B 232/07  

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutztem Gebäude

  • BFH, 15.05.2007 - IX B 184/06  

    Gemischt genutztes Gebäude; Darlehenszinsen

  • FG München, 24.11.2004 - 1 K 4042/03  

    Zuordnung von Schuldzinsen; Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand;

  • FG München, 08.02.2011 - 13 K 962/08  

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutztem Gebäude: Darlehenszuordnung, Zinsabzug

  • FG Hamburg, 02.09.2003 - VII 145/01  

    Schuldzinsen als Werbungskosten

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