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   BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03   

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https://dejure.org/2003,1424
BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03 (https://dejure.org/2003,1424)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2003 - IV R 9/03 (https://dejure.org/2003,1424)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - IV R 9/03 (https://dejure.org/2003,1424)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
    Häusliches Arbeitszimmer eines Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbungskosten des bauüberwachenden Architekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung; Bauüberwachung als Teil der Haupttätigkeit eines Architekten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt kann häusliches Arbeitszimmer wegen Bauüberwachung nur begrenzt absetzen! (IBR 2003, 711)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Einzelfälle
    Architekten als Bauüberwacher

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 529
  • NZBau 2004, 51
  • BB 2003, 2052 (Ls.)
  • BB 2004, 308
  • BStBl II 2004, 50
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03
    Zur Begründung bezieht sie sich in vollem Umfang auf die Ausführungen der Vorentscheidung und weist ergänzend auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 2002 VI R 28/02 (BFHE 201, 106) hin, wonach der Mittelpunkt der geschäftlichen bzw. beruflichen Betätigung nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu bestimmen sei.

    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, haben der VI. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01 (BFHE 201, 93), VI R 104/01 (BFHE 201, 100) und in BFHE 201, 106 sowie ihm folgend der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269) im Wesentlichen die folgenden Grundsätze herausgearbeitet:.

  • BFH, 21.02.2003 - VI R 14/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienst-Mitarbeiters

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03
    Da die Bauüberwachung zum größten Teil nur vor Ort auf der jeweiligen Baustelle ausgeübt werden kann (vgl. zu den einzelnen Grundleistungen, die der Bauüberwachung zugeordnet werden: § 15 Abs. 2 Ziff. 8 HOAI), kann die Betätigung des mit der umfassenden Bauerrichtung (von der Planung bis zur Abnahme des Gebäudes) befassten Architekten keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden mit der Folge, dass das häusliche Arbeitszimmer im Regelfall nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung bildet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, haben der VI. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01 (BFHE 201, 93), VI R 104/01 (BFHE 201, 100) und in BFHE 201, 106 sowie ihm folgend der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269) im Wesentlichen die folgenden Grundsätze herausgearbeitet:.
  • BGH, 07.12.2000 - VII ZR 404/99

    Rechtswahl und Erfüllungsort beim Architektenvertrag

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03
    Die Planung und die Bauüberwachung sind die von dem Architekten geschuldete einheitliche Werkleistung, die dazu dient, im Umfang der übernommenen Verpflichtung die Errichtung eines mangelfreien Bauwerkes zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2000 VII ZR 404/99, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1936).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, haben der VI. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01 (BFHE 201, 93), VI R 104/01 (BFHE 201, 100) und in BFHE 201, 106 sowie ihm folgend der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269) im Wesentlichen die folgenden Grundsätze herausgearbeitet:.
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, haben der VI. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01 (BFHE 201, 93), VI R 104/01 (BFHE 201, 100) und in BFHE 201, 106 sowie ihm folgend der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269) im Wesentlichen die folgenden Grundsätze herausgearbeitet:.
  • BFH, 12.10.1989 - IV R 118/87

    Architektenähnliche Tätigkeit - Hochbautechniker - Langjährige praktische

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03
    Die darin unter den Ziff. 1 bis 9 erfassten einzelnen Architektenleistungen, die grundsätzlich auch als Einzelleistung vergeben werden können (vgl. § 5 Abs. 1, § 19 HOAI), stehen, wie der Senat in dem Urteil vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119/87 (BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64) ausgeführt hat, in der Vorstellung der Berufsangehörigen gleichrangig nebeneinander.
  • FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15

    Keine Werbungskostenabzugsbegrenzung für das Arbeitszimmer eines

    Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7 und vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BStBl II 2004, 50; BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2011 VIII B 22/10, BFH/NV 2011, 1682 und vom 4. Januar 2012 VIII B 186/10, BFH/NV 2012, 574).

    Der zeitliche Umfang ist insbesondere weder ein positives noch ein negatives Abgrenzungsmerkmal in dem Sinne, dass einerseits ab einem bestimmten zeitlichen Überwiegen ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen zwingend wäre oder anderseits von vornherein nur ein beschränkter Abzug der Aufwendungen in Betracht käme, wenn die außerhäusliche Tätigkeit zeitlich überwiegt (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BStBl II 2004, 50; vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537 und vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BStBl II 2012, 236).

    Diesem geringen quantitativen Umfang der Tätigkeiten außer Haus kommt erhebliche indizielle Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BStBl II 2004, 50 [juris-Rn. 17]).

  • BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

    Auch bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, weil das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, in der Universität stattfinden muss (BFH-Entscheidungen vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253; vom 14. Juli 2010 VI B 43/10, BFH/NV 2010, 2053; vom 16. Juni 2010 VI B 18/10, BFH/NV 2010, 1810; s. zur Bedeutung des jeweiligen Gepräges auch die BFH-Urteile in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18: Tankstellenbetreiber; vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50: Architekt).
  • BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11

    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

    Die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen umschrieben (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1133; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; in BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600; vom 6. Juli 2005 XI R 87/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18; vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917).

    Entsprechendes gilt für den Richter, weil die eigentliche richterliche Tätigkeit im Gericht ausgeübt wird und sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen manifestiert (Schmidt/ Heinicke, EStG, 30. Aufl., § 4 Rz 595; Söhn, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 193; s. zur Bedeutung des jeweiligen Gepräges auch die BFH-Urteile in BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18: Tankstellenbetreiber; in BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50: Architekt).

  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

    Die Tätigkeiten des Klägers seien mit dem Urteilsfall des BFH vom 26.06.2003, BStBl. II 2004, 50, zugrunde liegenden Tätigkeiten eines Architekten vergleichbar.

    Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kann in diesem Zusammenhang lediglich eine indizielle Bedeutung beigemessen werden (vgl. BFH 16.09.2015 - IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380; BFH 09.08.2011 - VIII R 5/09, zitiert nach juris; BFH 26.06.2003 - IV R 9/03, BStBl. II 2004, 50).

    Der Mittelpunkt der Betätigung liegt vielmehr dort, wo der Steuerpflichtige diejenigen Handlungen vornimmt und diejenigen Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (vgl. BFH 16.07.2014 - X R 49/11, BFH/NV 2015, 177; BFH 26.06.2003 - IV R 9/03, BStBl. II 2004, 50; Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 4 Rn. 803a, Stand März 2011).

  • FG Niedersachsen, 19.10.2020 - 1 K 292/19

    Einordung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei ärztlicher

    Der Mittelpunkt im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bestimmt sich demnach nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, und vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50).

    Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Bildjournalisten

    In diesem Sinne hat der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2003 IV R 9/03 (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Architekten, der mit der umfassenden Bauerrichtung von der Planung über die Bauüberwachung bis zur Abnahme des Gebäudes beauftragt ist, nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet, da sowohl die im häuslichen Arbeitszimmer erfolgte Planung der Bauvorhaben als auch die außerhäuslich, auf den jeweiligen Baustellen, durchgeführte Bauüberwachung für das Berufsbild des Architekten wesentlich und prägend sind.
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 13 K 146/13

    Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers

    Die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen umschrieben (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1133; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; in BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600; vom 6. Juli 2005 XI R 87/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18; vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917).

    Räumung von Grundstücken und Wohnungen, wegen Beseitigung von Widerstand bei der Erzwingung von vertretbaren Handlungen/Duldungen/Unterlassungen oder wegen Vollzuges von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen nur vor Ort beim Schuldner ausgeübt werden können, kann die Betätigung des GV keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden mit der Folge, dass das häusliche Arbeitszimmer im Regelfall nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung bildet (so auch BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 - IV R 9/03 -, BFHE 202, 529, BStBl II 2004, 50, zu einem auch mit der Bauausführung beauftragten Architekten).

  • FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als

    Eine eindeutige Zuordnung scheidet insbesondere bei Berufen aus, deren Aufgabenbereich sich auf mehrere vergleichbar gewichtige Tätigkeiten erstreckt, die teils im Arbeitszimmer und teils außerhäuslich ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 28.08.2003, IV R 34/02, BStBl. II 2004, S. 53; Frotscher in: Frotscher, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Rz. 806 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 26.06.2003, IV R 9/03, BStBl. II 2004, S. 50).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 2045/09

    Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrer

    Für die Frage, ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit ist, kommt es daher entscheidend weder darauf an, an wie vielen Tagen der Steuerpflichtige in dem Arbeitszimmer gearbeitet hat, noch darauf, wie viel Umsatz oder Gewinn er aus der Tätigkeit im Arbeitszimmer erwirtschaftet hat (vgl. BFH v. 26.06.2003 - IV R 9/03, BStBl II 2004, 50, BFH/NV 2003, 1376).
  • FG München, 01.10.2003 - 1 K 2530/02

    Häusliches Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen

    Dienen sie dagegen lediglich der Vorbereitung oder Unterstützung der eigentlichen Außendiensttätigkeit machen sie das Arbeitszimmer nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2003 IV R 9/03, nn).
  • FG Köln, 04.03.2008 - 3 K 3980/05

    Bestimmung der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen für ein häusliches

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 119/07

    Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines technischen Aufsichtsbeamten

  • FG Sachsen, 20.04.2005 - 4 K 253/01

    Anforderungen an freiberufliche Tätigkeit einer beratenden Betriebswirtin;

  • BFH, 04.06.2003 - IV B 141/02

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei Unrichtigkeiten im Tatbestand des

  • FG Köln, 17.04.2013 - 4 K 1778/10

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ausbilderin für Lehrer an einem Studienseminar

  • FG Schleswig-Holstein, 10.06.2005 - 1 K 112/04

    Tätigkeitsmittelpunkt einer Konzertpianistin

  • FG Hessen, 08.09.2004 - 8 K 1112/00

    Arbeitszimmer einer Fachjournalistin als Mittelpunkt der Tätigkeit

  • FG Köln, 23.02.2005 - 7 K 1255/04

    Möglichkeit der uneingeschränkten Geltendmachung von Aufwendungen für ein

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2004 - 5 K 1234/02

    Zur Frage eines außerhäuslichen Arbeitszimmers

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