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   EuGH, 26.06.2003 - C-305/01   

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https://dejure.org/2003,627
EuGH, 26.06.2003 - C-305/01 (https://dejure.org/2003,627)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2003 - C-305/01 (https://dejure.org/2003,627)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - C-305/01 (https://dejure.org/2003,627)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Steueranwendungsbereich - Factoring - Factoring-Gesellschaft, die Forderungen aufkauft und dabei das Ausfallrisiko übernimmt

  • Europäischer Gerichtshof

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

  • EU-Kommission PDF

    Finanzamt Groß-Gerau gegen MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH.

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Steueranwendungsbereich - Factoring - Factoring-Gesellschaft, die Forderungen aufkauft und dabei das Ausfallrisiko übernimmt

  • EU-Kommission

    Finanzamt Groß-Gerau gegen MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1991 § 2, § 4 Nr. 8 Buchst. c, § 15 Abs. 1 und Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12, Art. 4, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Art und Weise der Berechnung der von einer so genannten echten Factoring-Gesellschaft geschuldeten Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug eines echten Factors; Delkredere- und Factoringgebühren als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung; Grundsatz der Neutralität der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Factoring-Gesellschaft

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Art. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai... 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Art. 4 d; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Art. 13; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Art. 17; ; UStG 1991 § 1; ; UStG 1991 § 2; ; UStG 1991 § 4; ; UStG 1991 § 9; ; UStG 1991 § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Steueranwendungsbereich - Factoring - Factoring-Gesellschaft, die Forderungen aufkauft und dabei das Ausfallrisiko übernimmt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auch beim echten Factoring liegt unternehmerische Tätigkeit vor ? Echtes Factoring nicht steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d
    Echtes Factoring

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates (77/388/EWG) - Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 und Artikel 17 - Geschäfte über den Ankauf von Forderungen ("factoring") - Unterscheidung danach, ob das ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2004, 307
  • DB 2003, 1553
  • BStBl II 2004, 688
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-305/01
    Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Holding, deren einziger Zweck im Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht, ohne dass sie - unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin - unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, nach Artikel 4 der Sechsten Richtlinie nicht Mehrwertsteuerpflichtiger und somit nicht zum Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie berechtigt ist (siehe u. a. Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 17, und vom 14. November 2000 in der Rechtssache C-142/99, Floridienne und Berginvest, Slg. 2000, I-9567, Randnr. 17).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes jedoch, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die der Beteiligungsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften einhergeht, an denen die Beteiligung besteht (Urteil Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14), soweit solche Eingriffe die Vornahme von Tätigkeiten einschließen, die gemäß Artikel 2 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von Dienstleistungen durch die betreffende Holding an die genannten Gesellschaften (vgl. Urteil Floridienne und Berginvest, Randnrn.

    Folglich betrifft die insbesondere auf dem Urteil Polysar Investments Netherlands beruhende Rechtsprechung zum bloßen Erwerb oder bloßen Halten von Gesellschaftsanteilen entgegen der von der deutschen Regierung geäußerten Ansicht andere tatsächliche und rechtliche Umstände als die des Ausgangsverfahrens und ist daher auf dieses nicht entsprechend übertragbar.

  • EuGH, 25.05.1993 - C-18/92

    Bally / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-305/01
    Diese Auslegung wird durch den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, durch das Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-18/92 (Bally, Slg. 1993, I-2871) sowie durch die englische und die schwedische Fassung von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 a. E. der Sechsten Richtlinie gestützt.

    Wie die Klägerin und die Kommission zu Recht geltend gemacht haben, ist diese Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Bally auch für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung, da die Dienstleistung, die eine echtes Factoring betreibende Gesellschaft ihrem Kunden erbringt, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ihrer Art nach mit der Dienstleistung vergleichbar ist, die ein Kreditkarteninstitut dem Lieferanten erbringt (siehe dazu Randnrn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils).

  • BFH, 10.12.1981 - V R 75/76

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des echten und des unechten

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-305/01
    Die Steuerverwaltung hat hierzu in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR 2000) Folgendes bestimmt: - Abschnitt 18 Absatz 4 Satz 3 UStR 2000: "Das echte Factoring (Forderungskauf mit voller Übernahme des Ausfallwagnisses) stellt beim Factoring-Institut keine unternehmerische Tätigkeit dar, weil das Institut weder mit dem Ankauf der Forderung noch mit ihrer Einziehung eine Leistung gegen Entgelt ausführt (vgl. [Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Dezember 1981,] V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200)." - Abschnitt 57 Absatz 3 Sätze 1 bis 6 UStR 2000: "Unechtes Factoring liegt vor, wenn der Anschlusskunde seine Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen zwar an den Factor abtritt, aber in vollem Umfang für die Zahlungsfähigkeit der Schuldner einzustehen hat.

    Die übrigen Leistungen des Factors sind demgegenüber steuerpflichtig (BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200)." - Abschnitt 60 Absatz 3 Sätze 1 und 2 UStR 2000: "Beim echten Factoring liegt eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfreie Abtretung von Geldforderungen durch den Anschlusskunden an den Factor vor (BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200).

  • EuGH, 14.11.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-305/01
    Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Holding, deren einziger Zweck im Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht, ohne dass sie - unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin - unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, nach Artikel 4 der Sechsten Richtlinie nicht Mehrwertsteuerpflichtiger und somit nicht zum Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie berechtigt ist (siehe u. a. Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 17, und vom 14. November 2000 in der Rechtssache C-142/99, Floridienne und Berginvest, Slg. 2000, I-9567, Randnr. 17).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes jedoch, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die der Beteiligungsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften einhergeht, an denen die Beteiligung besteht (Urteil Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14), soweit solche Eingriffe die Vornahme von Tätigkeiten einschließen, die gemäß Artikel 2 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von Dienstleistungen durch die betreffende Holding an die genannten Gesellschaften (vgl. Urteil Floridienne und Berginvest, Randnrn.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-305/01
    12 und 13, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 17, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass Dienstleistungen wie Geldanlagen eines Immobilienverwalters bei Finanzinstituten in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, wenn der Verwalter die Gelder, für die er Zinsen bezieht, von seinen Kunden im Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer Immobilien erhält und diese Geldanlagen eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung seiner steuerpflichtigen Tätigkeit darstellen (siehe Urteil Régie dauphinoise, Randnrn.

  • EuGH, 04.12.1990 - C-186/89

    Van Tiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-305/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes erkennt Artikel 4 der Sechsten Richtlinie damit der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu, der sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen umfasst (siehe u. a. Urteil vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht außerdem hervor, dass sich der Begriff "Nutzung" im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge ungeachtet ihrer Rechtsform bezieht, die darauf abzielen, aus dem betreffenden Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen (siehe u. a. Urteil Van Tiem, Randnr. 18).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-305/01
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen und im Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu sehen sind (vgl. u. a. Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99, Skandia, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-305/01
    Durch die in dieser Bestimmung vorgesehene Vorsteuerabzugsregelung soll aber der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden, so dass das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller der Mehrwertsteuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet (siehe in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 27).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-305/01
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass angesichts der Ziele des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, die Rechtssicherheit und die richtige und einfache Anwendung der in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen zu gewährleisten, von Ausnahmefällen abgesehen auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes abzustellen ist (siehe insbesondere Urteil vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-409/98

    Mirror Group

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-305/01
    Nach ständiger Rechtsprechung sind zudem die Begriffe, mit denen Artikel 13 der Sechsten Richtlinie die dort vorgesehenen Befreiungen bezeichnet, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung Mehrwertsteuer zu erheben ist (siehe u. a. Urteil vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 30).
  • EuGH, 06.02.1997 - C-80/95

    Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

  • BFH, 10.12.2009 - V R 18/08

    Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter

    Aufgrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 3. Juni 2004 IV B7 -S 7104- 18/04 (BStBl I 2004, 737), das zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 26. Juni 2003 C-305/01, MKG (Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688) und des Folgeurteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. September 2003 V R 34/99 (BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667) ergangen ist, trafen die Parteien des Forderungskaufvertrages eine Regelung zum sog. wirtschaftlichen Nennwert der verkauften Forderungen.

    Insoweit ist neben den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG insbesondere das EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen.

    a) Der EuGH hat im Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. der Art. 2 und Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt, und daher gemäß Art. 17 dieser Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (erster Leitsatz).

    Nach dem Wortlaut des EuGH-Urteils MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 (Rn. 49 Satz 1) reicht es für das Vorliegen einer vom Forderungskäufer erbrachten Leistung aus, dass er den Forderungsverkäufer "von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet".

    b) Der Senat hat Zweifel, ob Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 dahingehend auszulegen sind, dass der Forderungserwerber beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen eine Leistung gegen Entgelt an den Forderungsverkäufer erbringt.

    aa) Dem EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 lag ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats zugrunde, bei dem der Forderungserwerb zu einem Kaufpreis erfolgte, der dem Nennwert der Forderungen nach Abzug einer Factoringgebühr von 2 % und einer Delkrederegebühr von 1 %, jeweils bezogen auf den Nennwert der Forderungen, entsprach.

    Die gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erforderliche Entgeltlichkeit der Forderungseinziehung ergab sich in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 somit daraus, dass der Erwerber der Forderung berechtigt war, eine Factoring- und eine Delkrederegebühr in Höhe von insgesamt 3 % des Nennwerts der übertragenen Forderungen einzubehalten.

    Ein Entgelt für die nach dem EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 (Rdnr. 49 Satz 1) dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegende und nach diesem Urteil auch steuerpflichtige Entlastung von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung könnte sich aber aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Nennwert der Forderungen oder aus der Differenz zum "wirtschaftlichen Wert" der Forderungen, wie ihn die Parteien aus steuerrechtlichen Gründen im Kaufvertrag geregelt haben, ergeben.

    In der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 rechtfertigte sich die Annahme eines Gegenwerts für die durch den Forderungserwerber erbrachte Leistung daraus, dass die Parteien Gebühren als Gegenwert für die durch den Forderungserwerber erbrachte Leistung ausdrücklich vereinbart hatten.

    Der Senat bezweifelt nicht, dass von einem Gegenwert auch dann auszugehen ist, wenn anstelle vereinbarter "Gebühren" ein "Abschlag" auf den Nennwert der Forderungen vereinbart wird, der aber wie in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 ganz oder überwiegend auf der vom Forderungserwerber zu erbringenden Leistung beruht.

    Die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis der Forderungen beruht vorrangig auf der Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderungen und damit auf einem Umstand, dem in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 keine Bedeutung zukam.

    (4) Bei der Beantwortung der Auslegungsfrage ist auch der allgemeine Auslegungsgrundsatz von Bedeutung, nach dem Steuerbefreiungen als Ausnahme eng und Ausnahmen von der Steuerfreiheit wie z. B. der Einziehung von Forderungen wiederum weit auszulegen sind (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 Rdnrn. 62 f. und 72).

    a) Der EuGH hat im Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 die durch den Forderungskäufer erbrachten Leistungen als steuerpflichtige Einziehung von Forderungen i. S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG angesehen (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688, zweiter Leitsatz).

    Nach den Verhältnissen der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 kam es dabei nicht auf eine Abgrenzung des nach dieser Bestimmung steuerpflichtigen Forderungseinzugs zu den nach Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreien Bank- und Finanzdienstleistungen an.

    Diese Option hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 ausgeübt, um den Vorsteuerabzug im größtmöglichen Umfang in Anspruch nehmen zu können, so dass sich in dieser Rechtssache die Frage nach der Abgrenzung einer nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerpflichtigen Leistung zu einer nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreien Leistung nicht stellte.

    Eine Option zur Steuerpflicht liegt im Streitfall nicht vor, so dass im Streitfall anders als in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 die Frage zu beantworten ist, ob ein steuerpflichtiger Forderungseinzug oder eine steuerfreie Leistung vorliegen kann.

    aa) Wie der EuGH bereits im Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 entschieden hat, besteht die Leistung beim Forderungserwerb darin, dass der Käufer der Forderung den Verkäufer von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 Rdnr. 49).

    aa) Bei der Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG ist zu berücksichtigen, dass der EuGH im Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 das Vorliegen einer Leistung des Forderungskäufers auf das EuGH-Urteil vom 25. Mai 1993 C-18/92, Bally (Slg. 1993, I-2871) gestützt hat (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 Rdnrn. 53 und 56).

    Demgegenüber hat der EuGH, da es hierauf in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 nicht ankam (s. oben II. 4. a), bei der Beantwortung der zweiten Frage nicht auf das Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 Bezug genommen.

    cc) Können nach dem EuGH-Urteil Bally in Slg. 1993, I-2871 im Kreditkartengeschäft steuerfreie Garantieleistungen vorliegen, stellt sich im Streitfall die Frage, ob bei einem Forderungskauf, bei dem der Forderungskäufer - anders als in der Rechtssache MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 - nicht zur Steuerpflicht optiert, gleichfalls eine steuerfreie Leistung vorliegt.

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird und somit steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14, vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 45, und vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, EU:C:2003:377, Rn. 47).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    48 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Sechsten Richtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-305/01, MGK-Kraftfahrzeuge-Factoring, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 38).

    54 Schließlich ist der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" in Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie als "alle" Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden definiert und schließt nach der Rechtsprechung sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen ein (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17, und MGK-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 42).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Folglich sind solche Anlagen keine Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie und fallen deshalb ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteil von 26 Juni 2003 in der Rechtssache C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 47).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist (vgl. Urteile vom 20. Juni 1991, Polysar Investments Netherlands, C-60/90, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 14, vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, Slg. 2000, I-9567, Randnr. 18, Beschluss vom 12. Juli 2001, Welthgrove, C-102/00, Slg. 2001, I-5679, Randnr. 15, und Urteil vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 20), soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von Verwaltungs-, Buchhaltungs- und EDV-Dienstleistungen (Urteil Floridienne und Berginvest, Randnr. 19, Beschluss Welthgrove, Randnr. 16, sowie Urteile Cibo Participations, Randnr. 21, und vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 46).

    Zwar sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 63, und vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 14), doch ändert dies nichts daran, dass die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung die fragliche Befreiung auf eine Weise beschränken würde, die sich nicht auf den fraglichen Wortlaut stützen kann.

  • EuGH, 27.10.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und

    Infolge eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Juni 2004 betreffend die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring (C-305/01, Slg. 2003, I-6729), gingen die Parteien des Kaufvertrags jedoch davon aus, dass unter Berücksichtigung der erheblichen Zahlungsstörungen der realisierbare Teil der in Rede stehenden Forderungen deutlich unter ihrem Nennwert lag, und bezifferten dessen wirtschaftlichen Wert mit 8 956 101 Euro.

    In diesem Kontext wird eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht und ist somit ein steuerbarer Umsatz, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 47).

    In seinem Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring hat der Gerichtshof entschieden, dass es als Nutzung des betreffenden Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie anzusehen ist, wenn ein Factor einem Kunden gegenüber für die Erfüllung von Forderungen einsteht, indem er das Ausfallrisiko übernimmt, sofern diese Tätigkeit gegen Entgelt über einen bestimmten Zeitraum ausgeübt wird (vgl. Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 50).

    Im Ausgangsverfahren erhält aber, anders als in dem Rechtsstreit, zu dem das Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring ergangen ist, der Erwerber der Forderungen vom Veräußerer keine Gegenleistung, so dass er weder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 der Sechsten Richtlinie ausübt noch eine Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt.

    Anders als bei der Factoringgebühr und der Delkrederegebühr, die der Factor in dem Rechtsstreit, zu dem das Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring ergangen ist, erhielt, stellt diese Differenz im Ausgangsrechtsstreit jedoch keine Vergütung dar, mit der unmittelbar eine vom Käufer der veräußerten Forderungen erbrachte Dienstleistung entgolten werden soll.

  • FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07

    Umsatzsteuerpflicht der paketweisen Veräußerung zahlungsgestörter bzw.

    Die Grundsätze der sog. MKG-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.06.2003 - C-305/01 "MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH", Slg. 2033, I-6729) seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Diese Voraussetzungen sind nach dem Urteil des EuGH vom 26.06.2003 in der Rechtssache "MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH" (C-305/01, Slg. 2033, I-6729) und dem nachfolgenden Urteil des BFH vom 04.09.2003 (V R 34/99, BStBl. II 2004, 667, dem vorausgehend das Urteil des Senats vom 05.05.1999 - 6 K 2215/97, EFG 1999, 926) erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Abtretung von Forderungen der Factor (d. h. der Abtretungsempfänger) dem Anschlusskunden (d. h. dem Abtretenden) von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet und der Anschlusskunde dem Factor eine Vergütung zu zahlen hat, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor dem Anschlusskunden als Preis für die Forderungen zahlt (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 49).

    Der EuGH kam insoweit zu dem Schluss, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos ankauft und seinen Kunden dafür Gebühren in Rechnung stellt, eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. v. Art. 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie ausübt (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Tenor Nr. 1).

    aa) Zwar stellte der EuGH in den Entscheidungsgründen des MKG-Urteils fest, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Umsätze aus "echtem Factoring" in den Anwendungsbereich der 6. EG-Richtlinie fallen (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 37).

    Gleichwohl beantwortete das Gericht das Auskunftsersuchen mit der verallgemeinernden Feststellung, dass "ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit (...) ausübt (...) und daher (...) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist" (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Tenor Nr. 1 sowie Rn. 59).

    Dies erscheint vor dem Hintergrund verständlich, als der EuGH in den Erwägungen zur Herleitung dieses Ergebnisses maßgeblich darauf abstellt, dass das für die Übernahme des Ausfallrisikos und der Einziehung der Forderungen gezahlte Entgelt in Gestalt der "Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag (...), den der Factor ihm als Preis für die Forderungen zahlt" gerade nicht aus dem bloßen Vorhandensein der Forderungen im Vermögen des Factors resultiert, sondern "die tatsächliche Gegenleistung für eine von diesem ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit (...)" darstellt (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 50).

    Diese Dienstleistung besteht in der "Entlastung" (vgl. EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 49) des Forderungsveräußerers von dem mit dem Innehaben der Forderungen verbundenen ordentlichen (d. h. Einziehungs-) und außerordentlichen (d. h. Abschreibungs-) Aufwand.

    Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des EuGH zum unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nach der MKG-Rechtsprechung (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Rn. 49 und 50) ist zu bemerken, dass die Übernahme der Einziehung und des Ausfallrisikos nur bei Gelegenheit der Übertragung der Forderungen und damit im Verhältnis zwischen Käuferin und Klägerin (nicht dagegen im Verhältnis zwischen dem sog. Servicer und der Klägerin) stattfinden konnte.

    Wie der EuGH im MKG-Urteil ausgeführt hat, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dienstleistungen der Käuferin um Leistungen zur "Einziehung von Forderungen" i. S. d. Art. 13 Teil B lit. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie (EuGH vom 26.06.2003, a. a. O., Tenor Nr. 2 und Rn. 80).

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

    36 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Sechsten Richtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 38).

    40 Nach ständiger Rechtsprechung erkennt Artikel 4 der Sechsten Richtlinie damit der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu, der sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17, und MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 42).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    36 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Sechsten Richtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-305/01, MGK-Kraftfahrzeuge-Factoring, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 38).

    41 Der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" ist in Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie als alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden definiert und schließt nach der Rechtsprechung sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen ein (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17, und MGK-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 42).

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06

    Erstattung der Umsatzsteuer bei Schadensersatzleistungen nach Kündigung eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der oben bezeichneten Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (Urteil vom 3. März 1994 - Rs. C-16/93 (Tolsma), Slg. 1994, I S. 743, Rdnr. 14 = NJW 1994, 1941, 1942; Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I 3017, Rdnr. 45; Urteil vom 26. Juni 2003 - Rs. C-305/01 (MKG), Slg. 2003, I 6729, Rdnr. 47).
  • BFH, 26.01.2012 - V R 18/08

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • BFH, 12.06.2008 - V R 32/06

    Umsatzsteuer: "Outsourcing" bei Banken

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

  • BFH, 30.10.2008 - V R 44/07

    Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen

  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • EuGH, 21.02.2006 - C-419/02

    BUPA Hospitals und Goldsborough Developments - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • BFH, 16.04.2008 - XI R 54/06

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Übertragung von

  • BFH, 16.12.2015 - XI R 28/13

    Zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring

  • BFH, 04.07.2013 - V R 8/10

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen -

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 28/10

    Keine steuerfreie Kreditgewährung bei echter Factoring-Leistung - Behandlung

  • BFH, 05.05.2011 - V R 51/10

    Vorlage an den EuGH zur Steuerfreiheit von Beratungsleistungen an eine

  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

  • FG Hessen, 31.05.2007 - 6 V 1258/07

    Factoring; Insolvenzforderungen; notleidende Forderungen , Einbehaltungspflicht

  • BFH, 04.09.2003 - V R 34/99

    Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

  • FG München, 31.08.2016 - 3 K 874/14

    Keine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG für unechte

  • BFH, 16.11.2016 - XI R 35/14

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

  • FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16

    Umsatzsteuer - Zur Steuerpflicht von Inkassoleistungen

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

  • OLG Stuttgart, 05.10.2010 - 6 U 115/10

    Kfz-Leasingvertrag: Umsatzsteuerpflicht des Minderwertausgleichs nach

  • FG München, 27.09.2017 - 3 K 3438/14

    Keine Steuerfreiheit für die Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem

  • FG Saarland, 13.07.2010 - 1 K 1307/07

    Gewährung von Liquiditätsvorteilen an Ärzte im Zusammenhang mit echten

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 7 K 7043/17

    Umsatzsteuer 2005 bis 2012

  • OLG Stuttgart, 08.12.2009 - 6 U 99/09

    Kfz-Leasingvertrag: Umsatzsteuerpflicht für Schadensersatzleistungen des

  • EuGH, 05.07.2012 - C-259/11

    DTZ Zadelhoff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und

  • FG Düsseldorf, 15.02.2008 - 1 K 3682/05

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Forderungskaufes einer Organgesellschaft

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09

    Umsatzsteuerfreie Vermittlungstätigkeit bei mehrstufigem Vertriebssystem - hier:

  • FG Düsseldorf, 26.04.2021 - 5 K 382/19

    Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Umsatzsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie

  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

  • BFH, 14.04.2016 - XI B 97/15

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Factoring-Dienstleistungen

  • EuGH, 21.02.2006 - C-223/03

    University of Huddersfield - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-255/02

    Halifax u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1

  • EuGH, 17.12.2020 - C-801/19

    Franck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • FG Köln, 15.12.2005 - 2 K 4897/01

    Leistungsort bei sonstiger Leistung; Vorsteuerabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2008 - 12 K 193/05

    Höhe der Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring: Entgelt in Höhe des

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzungsverfahren - Mehrwertsteuer - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Mehrwertsteuer - Lieferung und Verlegung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-5/17

    DPAS Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2006 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Im

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2005 - C-354/03

    Optigen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-464/12

    ATP PensionService - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-267/08

    SPÖ Landesorganisation Kärnten

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • FG München, 10.04.2014 - 14 K 414/14

    Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 7 K 7070/11

    Umsätze und Vorsteuerabzug am Zweitmarkt für Lebensversicherungen

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