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   BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01   

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BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01 (https://dejure.org/2003,1414)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2003 - VI R 125/01 (https://dejure.org/2003,1414)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - VI R 125/01 (https://dejure.org/2003,1414)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten ; Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ; Zur Einordnung einer der Privatwohnung gegenüberliegenden Etagenwohnung im Mehrfamilienhaus

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 9 Abs 5
    Arbeitsplatz; Arbeitszimmer; Außendienst; Zweitwohnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 109
  • NJW 2003, 2120 (Ls.)
  • NZM 2003, 567 (Ls.)
  • BB 2003, 1270
  • BB 2003, 1367
  • DB 2003, 1257
  • BStBl II 2004, 72
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).

    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, 8; in BStBl II 2003, 185, und in BFH/NV 2003, 550).

    Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 550), und für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG dient der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und damit in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, 70; vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351, 353; in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, 8; in BFH/NV 2003, 550).

    Es handelt sich hierbei (auch) um eine Regelung zur Missbrauchsabwehr (BFH-Urteile in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFH/NV 2003, 550).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01
    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, 8; in BStBl II 2003, 185, und in BFH/NV 2003, 550).

    Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG dient der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und damit in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, 70; vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351, 353; in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, 8; in BFH/NV 2003, 550).

    Insbesondere handelt es sich hierbei auch nicht um eine geringfügige Nebentätigkeit (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7).

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).

    In diesem Sinne hat der Senat die "Häuslichkeit" eines Arbeitszimmers im Keller des von einem Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses grundsätzlich bejaht (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

    Es handelt sich hierbei (auch) um eine Regelung zur Missbrauchsabwehr (BFH-Urteile in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFH/NV 2003, 550).

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01
    Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG dient der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und damit in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, 70; vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351, 353; in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, 8; in BFH/NV 2003, 550).

    Die für diesen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden regelmäßig in der Schule erbracht (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).

    b) In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, 8; in BStBl II 2003, 185, und in BFH/NV 2003, 550).

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01
    Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG dient der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und damit in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, 70; vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351, 353; in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, 8; in BFH/NV 2003, 550).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01
    Den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen bildet das häusliche Arbeitszimmer dann, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden ("qualitativer" Mittelpunkt - BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 586; VI R 104/01, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2003, 520; VI R 28/02, DStRE 2003, 517).
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01
    Das Gleiche gilt für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 550), und für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01
    Den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen bildet das häusliche Arbeitszimmer dann, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden ("qualitativer" Mittelpunkt - BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 586; VI R 104/01, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2003, 520; VI R 28/02, DStRE 2003, 517).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01
    Den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen bildet das häusliche Arbeitszimmer dann, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden ("qualitativer" Mittelpunkt - BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 586; VI R 104/01, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2003, 520; VI R 28/02, DStRE 2003, 517).
  • FG Köln, 31.07.2001 - 8 K 5236/99

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für außerhäusliche Arbeitszimmer; Geltung der

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

    Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (Fortführung der BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat auch ausgeführt, dass die erforderliche innere Verbindung zur häuslichen Sphäre bei einem Mehrfamilienhaus --entgegen der Ansicht des FG-- nicht allein deshalb vorliegt, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

    Der Senat hat die notwendige innere Verbindung derartiger Arbeitsräume mit der privaten Wohnung des Steuerpflichtigen allerdings nur in solchen Fällen angenommen, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander liegen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberliegen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

  • BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten

    Die erforderliche Verbindung zur häuslichen Sphäre ist in diesem Fall nicht allein deshalb gegeben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69; vom 26. Februar 2003 VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Jedoch kann sich die notwendige innere Verbindung derartiger Arbeitsräume mit der privaten Wohnung des Steuerpflichtigen daraus ergeben, dass die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander liegen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberliegen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07

    Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

    Danach kann eine innere Verbindung zur häuslichen Sphäre bei einem Mehrfamilienhaus nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72 sowie in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Einen solchen Zusammenhang hat der BFH allerdings nur in Fällen angenommen, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberlagen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Denn die dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zur Annahme eines außerhäuslichen Arbeitszimmers in einem Mehrfamilienhaus berücksichtigen den typisierenden Charakter des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, mit der der Gesetzgeber einer begrenzten Nachprüfbarkeit der tatsächlichen Nutzung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte Rechnung tragen will (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

  • BFH, 08.10.2020 - VIII B 59/20

    Zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers

    Die erforderliche Verbindung zur häuslichen Sphäre ist in diesem Fall nicht allein deshalb gegeben, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69; vom 26.02.2003 - VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; vom 18.08.2005 - VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Einen solchen Zusammenhang nimmt die Rechtsprechung des BFH in den Fällen an, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander liegen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberliegen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 1146/13

    Ermittlungspflicht des Finanzamtes

    Die unmittelbare räumliche Nähe der zusätzlichen Wohnung begründet in einem solchen Fall die notwendige innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen (BFH, Urteile vom 26.02.2003 VI R 124/01, BStBl II 2004, 69 und VI R 125/01, BStBl II 2004, 72).
  • BFH, 09.11.2005 - VI R 19/04

    Häusliche Arbeitszimmer - beschränkter Abzug von Renovierungskosten vor Bezug der

    b) Im Streitfall befand sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung der Klägerin nicht in ihrem häuslichen Arbeitszimmer, weil ein Lehrer die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen regelmäßig nicht zu Hause, sondern in der Schule erbringt (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, 311, BStBl II 2000, 162, 167, sowie Senatsurteile vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, 538, BStBl II 1998, 351, 354, und vom 26. Februar 2003 VI R 125/01, BFHE 202, 109, 113, BStBl II 2004, 72, 74).
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    c) In Bezug auf Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, die nicht --auch nicht als Zubehörräume-- zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, hat der Senat entschieden, dass diese jedenfalls dann der häuslichen Sphäre zuzurechnen sind, wenn sie unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen bzw. dieser auf derselben Etage direkt gegenüberliegen (BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, VI R 125/01, die Entscheidungen sind ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Eintragung höherer Freibeträge auf den

    Denn bei Lehrern befinde sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestünden und diese Leistungen in der Schule oder vergleichbaren Lehreinrichtungen zu erbringen seien (mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 26.2.2003 VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl. II 2004, 72).
  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00

    Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer bei Aufwendungen vor Bezug der

    Es handelt sich darüber hinaus (auch) um eine Regelung zur Missbrauchsabwehr (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 26.2.2003 VI R 125/01, BFH/NV 2003, 988 ).

    Denn die für diesen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden regelmäßig in der Schule erbracht (vgl. das Urteil des BFH vom 26.2.2003 VI R 125/01, BFH/NV 2003 988, 989 ).

  • FG München, 08.10.2008 - 10 K 1573/07

    Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung von in der Ehewohnung befindlichen

    Die Regelung dient der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und damit in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72 m.w.N.).
  • FG Köln, 13.05.2004 - 10 K 1408/99

    Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers; Definition des Begriffs des

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 2045/09

    Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrer

  • FG München, 09.12.2014 - 15 K 2153/12

    (Zum Mittelpunkt einer Vermietungstätigkeit bei umfangreichem Grundbesitz -

  • BFH, 21.07.2003 - VI B 66/02

    Häuslichkeit eines Arbeitszimmers, das an die Familienwohnung angrenzt

  • FG Hamburg, 10.06.2014 - 3 K 239/13

    Häusliches Arbeitszimmer eines Fachseminarleiters (Ausbilder für

  • FG München, 26.10.2005 - 1 K 3540/05

    Zum inhaltlich-qualitativen Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 - 12 K 12095/09

    Als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer

  • FG München, 13.12.2006 - 1 K 4264/05

    Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben in

  • FG München, 17.10.2005 - 1 K 3539/05

    Veranlassungszusammenhang von Arbeitszimmeraufwendungen mit zukünftigen Einnahmen

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 5 K 2299/03

    Arbeitszimmer eines Regionalkantors

  • FG München, 04.06.2003 - 9 K 2325/01

    Häusliches Arbeitszimmer eines Krankengymnasten und Physiotherapeuten

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