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   BFH, 22.06.2004 - VII R 42/03   

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https://dejure.org/2004,3556
BFH, 22.06.2004 - VII R 42/03 (https://dejure.org/2004,3556)
BFH, Entscheidung vom 22.06.2004 - VII R 42/03 (https://dejure.org/2004,3556)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - VII R 42/03 (https://dejure.org/2004,3556)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    KraftStG § 3 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 3 Nr. 7

  • datenbank.nwb.de

    Transportfahrzeug zur Beförderung sog. Holzrückmaschinen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung von Fahrzeugen zum Holzrücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerfreiheit für das Halten von "Sonderfahrzeugen" in landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben; Definition des Begriffes "Sonderfahrzeuge" nach § 3 S. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG); Gewährung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei Fahrzeugen, die ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 3 Nr 7, KraftStG § 2 Nr 6 J: 1961
    Land- und Forstwirtschaft; Sonderfahrzeug; Steuerbefreiung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 383
  • BB 2004, 2005
  • DB 2004, 1974
  • BStBl II 2004, 903
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.12.2003 - VII R 26/02

    Kfz-Steuer für landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge

    Auszug aus BFH, 22.06.2004 - VII R 42/03
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt, zuletzt in dem Urteil des erkennenden Senats vom 2. Dezember 2003 VII R 26/02 (BFHE 204, 320, BFH/NV 2004, 739) hervorgehoben hat, schließen es die Fassung dieser Vorschrift und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers aus, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge zu gewähren, die außer in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in Betrieben sinnvoll verwendet werden könnten, die den Produktionsfaktor Boden nicht einsetzen, z.B. Vieh mit anderweit gekauftem Futter halten und deshalb keine landwirtschaftlichen Betriebe sind.

    Der Senat hat deshalb die Anwendung der Vorschrift auf eine Silofräse (Urteil in BFHE 204, 320, BFH/NV 2004, 739) sowie auf einen Futtermischwagen (Senatsbeschluss vom 19. November 1998 VII B 127/98, BFH/NV 1999, 673) ebenso ausgeschlossen wie sie nach der Rechtsprechung des BFH, zu der bereits das Urteil des FG zahlreiche Nachweise enthält, für Fahrzeuge nicht besteht, die für den Transport von Tieren oder sonstigen Produkten der Landwirtschaft geeignet und bestimmt sind und damit naturgemäß auch von Betrieben verwendet werden können, die einen als Gewerbe einzustufenden Handel mit solchen Produkten betreiben.

  • BFH, 17.10.1984 - II R 156/81

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Beförderung von Holzrückemaschinen -

    Auszug aus BFH, 22.06.2004 - VII R 42/03
    Steuerbefreit ist daher ein Fahrzeug zum Holzrücken, d.h. für den Abtransport des Erntegutes (geschlagenen Holzes) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche --dem Wald-- (Änderung der Rechtsprechung gegenüber dem BFH-Urteil vom 17. Oktober 1984 II R 156/81, BFHE 143, 147, BStBl II 1985, 313).

    Die im Ergebnis abweichende Auffassung des früher für das Kraftfahrzeugsteuerrecht zuständigen II. Senats des BFH in dem Urteil vom 17. Oktober 1984 II R 156/81 (BFHE 143, 147, BStBl II 1985, 313) hält der erkennende Senat daher nicht aufrecht.

  • BFH, 19.11.1998 - VII B 127/98

    Kfz-Steuer; Rechtsmitteleinlegung auf dem Kopfbogen einer

    Auszug aus BFH, 22.06.2004 - VII R 42/03
    Der Senat hat deshalb die Anwendung der Vorschrift auf eine Silofräse (Urteil in BFHE 204, 320, BFH/NV 2004, 739) sowie auf einen Futtermischwagen (Senatsbeschluss vom 19. November 1998 VII B 127/98, BFH/NV 1999, 673) ebenso ausgeschlossen wie sie nach der Rechtsprechung des BFH, zu der bereits das Urteil des FG zahlreiche Nachweise enthält, für Fahrzeuge nicht besteht, die für den Transport von Tieren oder sonstigen Produkten der Landwirtschaft geeignet und bestimmt sind und damit naturgemäß auch von Betrieben verwendet werden können, die einen als Gewerbe einzustufenden Handel mit solchen Produkten betreiben.
  • FG Thüringen, 07.05.2003 - I 742/00

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Transportfahrzeug für Holzrückemaschinen;

    Auszug aus BFH, 22.06.2004 - VII R 42/03
    Hiergegen richtet sich die Klage, auf die das Finanzgericht (FG) das FA durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1200 veröffentlichte Urteil unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides verpflichtet hat, dem Kläger für das genannte Fahrzeug Steuerbefreiung zu erteilen.
  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20

    Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG: Abgrenzung

    Auch wenn diese steuerlichen Entlastungen dritten Betrieben, die Leistungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erbringen, gewährt werden, kommt die Steuerentlastung über den Preis der Leistungen dieser Dritten mittelbar den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gute (s. BFH-Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BStBl II 2004, 903).
  • BFH, 16.07.2014 - II R 39/12

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Sonderfahrzeugen der Land- oder Forstwirtschaft

    Der Wortlaut des § 3 Nr. 7 KraftStG und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu begünstigen, setzt dem Anwendungsbereich der Vorschrift enge Grenzen (BFH-Urteile vom 2. Dezember 2003 VII R 26/02, BFHE 204, 320, BStBl II 2004, 525; vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903, und BFH-Beschluss vom 16. Juni 2008 II B 83/07, BFH/NV 2008, 1706).

    Die enge Beziehung zu den Tätigkeiten, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und dessen Wesen gerade ausmachen (Nutzung des Bodens für die Erzeugung von Produkten durch Aufzucht von Pflanzen und Tieren, vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903), rechtfertigt danach eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903 zu Transportfahrzeugen in der Forstwirtschaft).

  • BFH, 16.06.2008 - II B 83/07

    Sonderfahrzeuge in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt die Fassung des § 3 Nr. 7 KraftStG und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers dem Anwendungsbereich der Vorschrift enge Grenzen (vgl. m.w.N. BFH-Urteile vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903; vom 2. Dezember 2003 VII R 26/02, BFHE 204, 320, BFH/NV 2004, 739).

    Eine enge Beziehung zu den notwendig zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, dessen Wesen gerade ausmachenden Tätigkeiten rechtfertigt danach eine Erstreckung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf Transportfahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen (BFH-Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903).

    Demgegenüber steht die Beförderung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte im Allgemeinen nicht in einem unmittelbaren, wesensmäßigen Zusammenhang mit dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern kann ebenso gut z.B. von einem Handelsbetrieb ausgeführt oder in Auftrag gegeben werden (und wird tatsächlich in weitem Umfang so erledigt) und rechtfertigt somit eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nicht (BFH-Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903).

  • BFH, 21.02.2019 - III R 20/18

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von "LOF.Sattelzugmaschinen"

    Diese Verwendung selbst steht aber nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern kann z.B. auch von einem Handelsbetrieb veranlasst werden und rechtfertigt somit keine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (BFH-Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903, unter II.1.).
  • FG Münster, 16.06.2023 - 10 K 2561/21

    Kraftfahrzeugsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind ein LKW und ein Anhänger

    Nach der Rechtsprechung BFH setzen der Wortlaut des § 3 Nr. 7 KraftStG und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu begünstigen, dem Anwendungsbereich der Vorschrift enge Grenzen (BFH-Urteile vom 16.07.2014 II R 39/12, BFHE 246, 380, BFH/NV 2014, 1863; vom 02.12.2003 VII R 26/02, BFHE 204, 320, BStBl II 2004, 525; vom 22.06.2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903, und BFH-Beschluss vom 16.06.2008 II B 83/07, BFH/NV 2008, 1706).

    Nach der Rechtsprechung des BFH erstreckt sich der gesetzliche Begünstigungstatbestand nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG auch auf solche Fahrzeuge, deren Nutzung in einem ebenso engen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb steht, wie dies bei Arbeiten der Fall zu sein pflegt, welche von diesem im Wege der Lohnarbeit Dritten überlassen werden oder welche Beförderungen betreffen, die ihrem Wesen nach in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden müssen, insbesondere also dem Aufnehmen der Ernte oder etwa der Bestellung der Felder oder dem Ausbringen von Dünger, sofern die betreffenden Fahrzeuge ihrer Bauart und Einrichtung nach für solche Arbeiten ausschließlich geeignet und bestimmt sind (BFH-Urteil vom 22.06.2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903).

    Wie bereits dargestellt, erstreckt sich die Steuerfreiheit i.S. des § 3 Nr. 7 KraftStG nach der Rechtsprechung des BFH auch auf solche Fahrzeuge, deren Nutzung in einem ebenso engen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb steht, wie dies bei Arbeiten der Fall zu sein pflegt, welche von diesem im Wege der Lohnarbeit Dritten überlassen werden oder welche Beförderungen betreffen, die ihrem Wesen nach in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden müssen, insbesondere also dem Aufnehmen der Ernte oder etwa der Bestellung der Felder oder dem Ausbringen von Dünger, sofern die betreffenden Fahrzeuge ihrer Bauart und Einrichtung nach für solche Arbeiten ausschließlich geeignet und bestimmt sind (BFH-Urteil vom 22.06.2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903).

  • BFH, 12.12.2006 - VII R 44/05

    Landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge; MinÖSt-Vergütung

    Das FG habe seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2004 VII R 42/03 (BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903) gestützt, welches zur Einstufung eines Fahrzeugs als Sonderfahrzeug i.S. des § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ergangen ist.

    Die Rechtsprechung des Senats zu § 3 Nr. 7 KraftStG, nach der die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Anerkennung als Sonderfahrzeug grundsätzlich nicht für solche Fahrzeuge in Betracht kommt, die außer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch in Betrieben verwendet werden können, die den Produktionsfaktor Boden nicht einsetzen (Senatsurteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903), kann nicht auf § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 MinöStG übertragen werden.

  • BFH, 12.12.2006 - VII R 42/05

    Agrardieselvergütung: Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft, Viehtransporter

    Die Rechtsprechung des Senats zu § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), nach der die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Anerkennung als Sonderfahrzeug grundsätzlich nicht für solche Fahrzeuge in Betracht kommt, die außer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch in Betrieben verwendet werden können, die den Produktionsfaktor Boden nicht einsetzen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903), kann nicht auf § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 MinöStG übertragen werden.
  • FG Nürnberg, 06.12.2018 - 6 K 424/17

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG

    Der Wortlaut des § 3 Nr. 7 KraftStG und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu begünstigen, setzen dem Anwendungsbereich der Vorschrift enge Grenzen (BFH-Urteile vom 02.12.2003 VII R 26/02, BStBl II 2004, 525; vom 22.06.2004 VII R 42/03, BStBl II 2004, 903; vom 16.07.2014 II R 39/12, BFH/NV 2014, 1863, und BFH-Beschluss vom 16.06.2008 II B 83/07, BFH/NV 2008, 1706).

    Die enge Beziehung zu den Tätigkeiten, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und dessen Wesen gerade ausmachen (Nutzung des Bodens für die Erzeugung von Produkten durch Aufzucht von Pflanzen und Tieren, vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2004, 903), rechtfertigt danach eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen.

  • FG München, 14.06.2005 - 14 K 971/03

    Mineralölsteuervergütung nach § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG für Sonderfahrzeuge der

    Eine Bestimmung für eine Verwendung in Betrieben der Landwirtschaft ist nach Sinn und Zweck der Regelung nur bei Transportfahrzeugen gegeben, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen (BFH-Urteil vom 22.06.2004 VII R 42/03, BStBl. II 2004, 903).

    Unter Berücksichtigung der Definition in § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG und der Rechtsprechung hierzu (BFH-Urteil vom 22.06.2004 VII R 42/03, a.a.O) handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um ein Sonderfahrzeug i.S.v. § 25 b Abs. 2 MinöStG, da es nicht ausschließlich für den Einsatz in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben besonders hergerichtet ist.

  • BFH, 05.11.2008 - II B 96/08

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG

    Soweit der Kläger vortragen will, die Entscheidung des FG weiche auch vom BFH-Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 42/03 (BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903) ab, entspricht die Begründung nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO); von einer weiteren Begründung sieht der BFH gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. FGO ab.
  • BFH, 20.04.2006 - VII B 108/05

    Kfz-Steuer: Fahrzeug zum Ausbringen von Klärschlamm

  • FG Düsseldorf, 15.06.2005 - 4 K 4122/03

    Mineralölsteuervergütung; Sonderfahrzeug; Gewerbliche Zwecke; Viehtransporter -

  • FG Düsseldorf, 08.05.2008 - 8 K 5316/05

    Ausschluss der Steuerbefreiung bei Nutzung einer Zugmaschine duch den

  • FG Münster, 09.02.2022 - 10 K 1309/19

    Befreiung einer Zugmaschine als sog. Ackerschlepper von der Kraftfahrzeugsteuer

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