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   BFH, 18.08.2005 - IV B 167/04   

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BFH, 18.08.2005 - IV B 167/04 (https://dejure.org/2005,2070)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2005 - IV B 167/04 (https://dejure.org/2005,2070)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2005 - IV B 167/04 (https://dejure.org/2005,2070)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 174 Abs. 3; FGO § 69; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AO § 174 Abs. 3; FGO § 69; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
    Änderung bestandkräftiger Steuerbescheide zwecks nachträglicher Berücksichtigung von Entnahmegewinnen bei zuvor durch die Finanzverwaltung nicht angewendeter BFH-Rechtsprechung

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 174 Abs. 3; FGO § 69; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • Judicialis

    AO 1977 § 174 Abs. 3; ; FGO § 69; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsaufspaltung: Zweifel an der Anwendbarkeit der Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 3 AO 1977 bei nachträglicher Beachtung von Einstimmigkeitsabreden seitens der Finanzverwaltung

  • datenbank.nwb.de

    § 174 Abs. 3 AO bei nachträglicher Beachtung von Einstimmigkeitsabreden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung ? Verjährung ? Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Erwartung des Finanzamts, die stillen Reserven seien irgendwann aufgrund irgendeines Sachverhalts zu erfassen, die Anwendbarkeit des § 174 Abs. 3 AO rechtfertigt ? BMF-Schreiben ohne Rechtsgrundlage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Falsche Annahme einer Betriebsaufspaltung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Falsche Annahme einer Betriebsaufspaltung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Berücksichtigung von Entnahmegewinnen nach Bestandskraft von Steuerbescheiden; Entgegenstehen des Einstimmigkeitserfordernisses in einer Besitzgesellschaft gegen die Annahme einer Betriebsaufspaltung; Einfluss des Einstimmigkeitsprinzips auf die personelle ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 210
  • BB 2005, 2169
  • DB 2005, 2114
  • BStBl II 2006, 158
  • NZG 2005, 1024 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 33/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

    aa) § 174 Abs. 3 AO setzt eine alternative Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in dem einen oder dem anderen Steuerbescheid (Feststellungsbescheid) voraus (Senatsurteile vom 15. Februar 2001 IV R 9/00, BFH/NV 2001, 1007, und vom 8. März 2007 IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. August 2005 IV B 167/04, BFHE 210, 210, BStBl II 2006, 158).

    Die in einem späteren Zeitpunkt zu erwartende Versteuerung der stillen Reserven konnte jedoch aus der damaligen Sicht des FA auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen (vgl. zu einer vergleichbaren Sachverhaltsabgrenzung auch Senatsbeschluss in BFHE 210, 210, BStBl II 2006, 158).

    Auch sieht sich der erkennende Senat in seiner Ansicht durch Zweifel bestärkt, ob § 174 Abs. 3 AO die Rechtsgrundlage dafür bietet, bestandskräftige Steuerbescheide in der Weise zu ändern, dass ein Entnahmegewinn steuerlich berücksichtigt wird, den das FA seinerzeit wegen Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden bei der Betriebsaufspaltung nicht erfasst hat (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 210, 210, BStBl II 2006, 158, m.w.N.; Kempermann, Neue Wirtschafts-Briefe Fach 3, 12501, 12509; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 825).

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 55/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

    aa) § 174 Abs. 3 AO setzt eine alternative Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in dem einen oder dem anderen Steuerbescheid (Feststellungsbescheid) voraus (Senatsurteile vom 15. Februar 2001 IV R 9/00, BFH/NV 2001, 1007, und vom 8. März 2007 IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. August 2005 IV B 167/04, BFHE 210, 210, BStBl II 2006, 158).

    Die in einem späteren Zeitpunkt zu erwartende Versteuerung der stillen Reserven konnte jedoch aus der damaligen Sicht des FA auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen (vgl. zu einer vergleichbaren Sachverhaltsabgrenzung auch Senatsbeschluss in BFHE 210, 210, BStBl II 2006, 158).

    Auch sieht sich der erkennende Senat in seiner Ansicht durch Zweifel bestärkt, ob § 174 Abs. 3 AO die Rechtsgrundlage dafür bietet, bestandskräftige Steuerbescheide in der Weise zu ändern, dass ein Entnahmegewinn steuerlich berücksichtigt wird, den das FA seinerzeit wegen Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden bei der Betriebsaufspaltung nicht erfasst hat (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 210, 210, BStBl II 2006, 158, m.w.N.; Kempermann, Neue Wirtschafts-Briefe Fach 3, 12501, 12509; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 825).

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 46/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

    aa) § 174 Abs. 3 AO setzt eine alternative Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in dem einen oder dem anderen Steuerbescheid (Feststellungsbescheid) voraus (Senatsurteile vom 15. Februar 2001 IV R 9/00, BFH/NV 2001, 1007, und vom 8. März 2007 IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. August 2005 IV B 167/04, BFHE 210, 210, BStBl II 2006, 158).

    Die in einem späteren Zeitpunkt zu erwartende Versteuerung der stillen Reserven konnte jedoch aus der damaligen Sicht des FA --wie von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung zutreffend vorgetragen-- auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen (vgl. zu einer vergleichbaren Sachverhaltsabgrenzung auch Senatsbeschluss in BFHE 210, 210, BStBl II 2006, 158).

    Auch sieht sich der erkennende Senat in seiner Ansicht durch Zweifel bestärkt, ob § 174 Abs. 3 AO die Rechtsgrundlage dafür bietet, bestandskräftige Steuerbescheide in der Weise zu ändern, dass ein Entnahmegewinn steuerlich berücksichtigt wird, den das FA seinerzeit wegen Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden bei der Betriebsaufspaltung nicht erfasst hat (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 210, 210, BStBl II 2006, 158, m.w.N.; Kempermann, Neue Wirtschafts-Briefe Fach 3, 12501, 12509; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 15 Rz 825).

  • BFH, 08.03.2007 - IV R 41/05

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Rücknahme

    § 174 Abs. 3 AO setzt eine alternative Berücksichtigung des Sachverhalts in dem einen oder dem anderen Steuerbescheid voraus (Senatsurteil vom 15. Februar 2001 IV R 9/00, BFH/NV 2001, 1007; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. August 2005 IV B 167/04, BFHE 210, 210, BStBl II 2006, 158).
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03

    Sachentscheidung des FG nach unberechtigtem Verwerfen des Einspruchs als

    Mit der Übertragung der Wirtschaftsgüter von der Klin auf die GbR zu Buchwerten waren noch nicht "die Würfel" darüber "gefallen" (vgl. (BFH-Urteil vom 9. April 2003 X R 38/00, BFH/NV 2003, 1035), ob, und wann, die ggf. noch vorhandenen stillen Reserven bei der GbR zu versteuern sind (vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. August 2005 IV B 167/04, BStBl II 2006, 158).
  • FG Niedersachsen, 28.03.2008 - 4 K 11399/06

    Ablaufhemmung bei einer laufendenden Feststellungsfrist zum Erlass eines

    Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung verweisen die Kläger auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2005 IV B 167/04 (BStBl. II 2006, 158).
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