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   BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03   

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https://dejure.org/2005,799
BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03 (https://dejure.org/2005,799)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2005 - IX R 76/03 (https://dejure.org/2005,799)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - IX R 76/03 (https://dejure.org/2005,799)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 42 Abs. 1; EigZulG § 2, § 8

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AO 1977 § 42 Abs. 1; EigZulG § 2, § 8
    "Anschaffung" bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags zwischen Angehörigen und gleichzeitiger Vereinbarung der (Rück-)Schenkung des Kaufpreises

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 42 Abs. 1; EigZulG § 2, § 8

  • Judicialis

    AO 1977 § 42 Abs. 1; ; EigZulG § 2; ; EigZulG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 42 Abs. 1; EigZulG § 2 § 8
    Gestaltungsmissbrauch bei Grundstücksübertragung zwischen Angehörigen - Anschaffungskosten; Eigenheimzulage; Rückschenkung

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmissbräuchliche Gestaltung zur Erlangung der Eigenheimzulage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Missbräuchliche Erlangung der Eigenheimzulage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gestaltungsmissbrauch durch Grundstückskaufvertrag unter nahen Angehörigen mit gleichzeitiger Vereinbarung der baldigen Rückschenkung des Kaufpreises ? Mögliche Folgerung der Schenkungsabrede im Rahmen eines Gesamtplans aus den vom Finanzgericht festgestellten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Eigenheimzulage und Kaufpreisrückschenkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenheimzulage und Kaufpreisrückschenkung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Missbräuchliche Gestaltung eines Grundstückskaufvertrages zur Erlangung der Eigenheimzulage; Erfordernis eines steuerrechtlich erheblichen Aufwandes; Grundsätze der sog. Gesamtplanrechtsprechung; Bindung an die Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung; Zeitlicher ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Grundstücksübertragung - Gestaltungsmissbrauch:Grundstückskaufvertrag zwischen Angehörigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Missbräuchliche Erlangung der Eigenheimzulage (IMR 2006, 1034)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 42 Abs 1, EigZulG § 9 Abs 2, EigZulG § 2 Abs 1 S 1
    Anschaffungskosten; Missbrauch; Schenkung; Vertrag zwischen Angehörigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 360
  • NZM 2006, 907
  • BB 2006, 427 (Ls.)
  • DB 2006, 429
  • BStBl II 2006, 359
  • EFG 2004, 480
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92

    Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, und vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 17. Dezember 2003 IX R 8/98, BFH/NV 2004, 939, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann nämlich ein steuerrechtlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung mit dem Aufwand vermieden werden soll (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685; vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26, m.w.N.).

  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann nämlich ein steuerrechtlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung mit dem Aufwand vermieden werden soll (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685; vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26, m.w.N.).

    Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die das Indiz für eine von Anfang an beabsichtigte Rückübertragung, nämlich den zeitlichen Zusammenhang zwischen Veräußerung, Zahlung des Kaufpreises und alsbaldiger Rückschenkung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; Söffing, Betriebsberater 2004, 2777), erschüttern könnten.

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 30/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Daran fehlt es nur, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrundeliegen (BFH-Urteile vom 18. Juni 1993 V R 101/88, BFH/NV 1994, 746; vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572; vom 9. Juli 2003 IX R 30/00, BFH/NV 2004, 1382).
  • BFH, 10.12.2003 - IX R 12/01

    Zum Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 bei Abschluss eines Mietvertrages

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Auch wenn die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung solche Mietverträge grundsätzlich selbst in Fällen anerkennt, in denen das Vermietungsobjekt zuvor vom Mieter auf den Vermieter entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 2003 IX R 12/01, BFHE 205, 62, BStBl II 2004, 643; vom 17. Dezember 2003 IX R 60/98, BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646), sieht sie dort eine Grenze, wo die belastende Wirkung der (Mietzahlungs-)Vereinbarung von vornherein durch eine gegenläufige Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeglichen wird (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, betr. Vereinbarung eines Entgelts für den Verzicht des Mieters auf ein Wohnungsrecht einerseits und einer Miete in Höhe des Entgelts andererseits).
  • BFH, 23.08.1994 - VII R 93/93

    Haftung aufgrund von Umsatzsteuerschulden - Vorliegen wahrheitswidriger Angabe

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Daran fehlt es nur, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrundeliegen (BFH-Urteile vom 18. Juni 1993 V R 101/88, BFH/NV 1994, 746; vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572; vom 9. Juli 2003 IX R 30/00, BFH/NV 2004, 1382).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98

    Rechtsmissbrauch durch Mietverträge nach Grundstücksübertragung zwischen nahen

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509, und vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 17. Dezember 2003 IX R 8/98, BFH/NV 2004, 939, m.w.N.).
  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    a) Nach ständiger Rechtsprechung bindet die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG nach § 118 Abs. 2 FGO den BFH, wenn sie zumindest möglich ist (BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (3), m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Auch wenn die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung solche Mietverträge grundsätzlich selbst in Fällen anerkennt, in denen das Vermietungsobjekt zuvor vom Mieter auf den Vermieter entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 2003 IX R 12/01, BFHE 205, 62, BStBl II 2004, 643; vom 17. Dezember 2003 IX R 60/98, BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646), sieht sie dort eine Grenze, wo die belastende Wirkung der (Mietzahlungs-)Vereinbarung von vornherein durch eine gegenläufige Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeglichen wird (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, betr. Vereinbarung eines Entgelts für den Verzicht des Mieters auf ein Wohnungsrecht einerseits und einer Miete in Höhe des Entgelts andererseits).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    d) Schließlich verkennt die angefochtene Entscheidung entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass die Annahme eines Gesamtplans --wie hier im Sinne der Vereinbarung einer gegenläufigen Gestaltung-- die Beherrschbarkeit der einzelnen Teilschritte ("des Gesamtgeschehens", vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527; Förster/ Schmidtmann, StuW 2003, 114, 122) voraussetzt; sie ist im Streitfall schon deshalb gegeben, weil die streitige Rückzahlung des Kaufpreises nicht von fremdbestimmten Umständen abhängig war, sondern nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG auf einer von vornherein getroffenen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinen Eltern beruhte.
  • BFH, 13.10.1993 - X R 81/91

    Ablösung eines Nutzungsrechts aus einem Gebäude (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann nämlich ein steuerrechtlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung mit dem Aufwand vermieden werden soll (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685; vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 60/98

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

  • BFH, 31.07.2002 - X R 103/96

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen;

  • BFH, 18.06.1993 - V R 101/88

    Keine Umsatzsteuerermäßigung für Bräunungsstudio (§ 12 UStG )

  • BFH, 22.01.2002 - VIII R 46/00

    Schenkung - Rückgewähr durch Darlehen im Rahmen eines Gesamtplans

  • BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00

    Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    (bb) Des Weiteren sind ausgehend von der Gesamtplanrechtsprechung des BFH, nach der bei mehreren Rechtsgeschäften, die auf einer einheitlichen Planung der Beteiligten beruhen, diese für die steuerliche Beurteilung zusammenfassend zu betrachten und unter den jeweiligen Steuertatbestand zu subsumieren (BFH-Urteil vom 27.10.2005, IX R 76/03, BStBl. II 2006, 359, 361).

    (3) Ob dieser Gestaltungsmissbrauch nach der Gesamtplantheorie des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2005, IX R 76/03, BStBl. II 2006, 359, 361) als Rechtsfolge des § 42 AO auch zur Aufhebung des hier vorliegenden wechselseitigen Wertpapiergeschäfts zwischen der B-Bank und der A AG führt, kann aber letztlich dahinstehen, da die Gestaltung zur Steuerfreistellung der Dividendenerträge nach § 8b Abs. 1 KStG bereits als solches - wie oben ausgeführt - den Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs erfüllt.

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Diese Würdigung ist auf Grundlage der vom FG getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze; sie bindet daher nach § 118 Abs. 2 FGO den Senat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359, unter II.2.a und b, Rz 21 und 23; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 1986 V S 14/85, BFH/NV 1987, 271, unter 2., Rz 15).
  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Dabei kommt es bei einem solchen Gesamtvertragskonzept nicht darauf an, wie einzelne Teilkomponenten steuerrechtlich zu bewerten sind (Senatsurteil in BFHE 246, 15; s.a. Schwenke, jM 2015, 83, 85; Gosch, BFH/PR 2015, 16); vielmehr sind --wie auch entsprechend in der Situation des § 42 AO-- bei einem auf einer einheitlichen Planung der Beteiligten beruhenden Gestaltungskonzept die einzelnen Verträge für die steuerrechtliche Beurteilung zusammenfassend zu betrachten und unter den jeweiligen Steuertatbestand zu subsumieren (BFH-Urteil vom 27.10.2005 - IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359; s.a. BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 1002, Rz 16).
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