Rechtsprechung
   BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04   

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https://dejure.org/2005,686
BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04 (https://dejure.org/2005,686)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2005 - XI R 52/04 (https://dejure.org/2005,686)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - XI R 52/04 (https://dejure.org/2005,686)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 7g; ; EStG § 4 Abs. 3

  • sokolowski.org

    Voraussetzungen der Ansparabschreibung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g § 4 Abs. 3
    Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach § 7g EStG bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachweiserfordernis für Ansparabschreibung bei Einnahmeüberschussrechnung ? Anstelle gesonderter Eigenbelege genügen zeitnah erstellte und vorlegbare Sammelaufzeichnungen der geplanten Investitionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansparabschreibung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzuges einer Ansparabschreibung; Berücksichtigung einer den Gewinn mindernden Rücklage; Nachvollziehbarkeit der Bildung und Auflösung von Ansparrücklagen durch eine ordnungsgemäße Buchführung; Finanzierung von Anschaffungskosten mit ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an Angaben/Bildung von Ansparabschreibungen

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung: Gesamtbetrag statt Einzelposten

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen der Ansparabschreibung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Nachweis einer Ansparrücklage bei Einnahmen-Überschussrechnung

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an Angaben/Bildung von Ansparabschreibungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3 Nr 3, EStG § 7g Abs 6, EStG § 4 Abs 3
    Ansparabschreibung; Aufzeichnung; Einnahmeüberschussrechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 208
  • BB 2006, 1107
  • BB 2006, 986
  • DB 2006, 929
  • DB 2007, 3
  • BStBl II 2006, 462
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.05.2005 - X B 137/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04
    Hierzu genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563) --und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen-- in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann.

    Dementsprechend reicht es bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG ermitteln, aus, wenn die für die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG erforderlichen Angaben sich in der Buchführung befinden; dass sie im Jahresabschluss gemacht werden, ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1563).

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04
    Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden können, auch wenn § 7g Abs. 6 EStG nicht die Aufnahme der erst noch anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgüter in laufend zu führende Verzeichnisse voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, m.w.N.).

    Auch in dem BFH-Urteil in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 wurde der Betriebsausgabenabzug einer Ansparabschreibung nicht deswegen abgelehnt, weil der die Rücklage erläuternde Vermerk erst später nachgereicht wurde.

  • BFH, 25.09.2002 - IV B 55/02

    Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04
    Zum anderen folgt aus dem für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlag, dass die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).

    c) Auch konnte der Umstand, dass in der Steuererklärung für 1997 als voraussichtlicher Investitionszeitraum die Jahre 1998/1999 angegeben wurden, nicht dazu führen, dass der Klägerin für die Investitionen nur mehr ein verkürzter Zeitraum von einem Jahr zur Verfügung gestanden hätte; maßgeblich bleibt insoweit der gesetzlich vorgesehene Zeitraum, der die möglichen Investitionsjahre 1998 und 1999 umfasst (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 159).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04
    Wie der Senat bereits im Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 (BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II. 1. a der Gründe) auch für den Bereich der Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG klargestellt hat, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung zum einen, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist.
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04
    Zum anderen folgt aus dem für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlag, dass die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159).
  • BFH, 16.06.2004 - X B 172/03

    Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 , Abs. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04
    Nicht erforderlich ist allerdings, dass sich im Falle einer Rücklagenbildung für mehrere Investitionsvorhaben aus der beim FA eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung und etwaigen weiteren Unterlagen unmittelbar ergibt, zu welchen Teilbeträgen sich ein Ausgabensammelposten "Ansparrücklage" auf die einzelnen benannten Investitionsgüter verteilt, solange gewährleistet ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition mit derjenigen korrespondiert, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet wurde (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528).
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04
    Nach der Gesetzeskonzeption kommt es auf diesen Finanzierungszusammenhang maßgeblich an (BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1908/06

    Zur Verfolgbarkeit der Bildung einer Ansparabschreibung in der Buchführung

    Er verwies auf das BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 (I R 52/04, BStBl II 2006, 462 ), wonach es für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG genügen solle, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen - in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten würden, die in den steuerlichen Unterlagen aufbewahrt werde und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden könne.

    Das vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04 beziehe sich auf die Streitjahre Einkommensteuer 1997 und 1998 bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG .

    Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die getrennte Buchung jeder einzelnen Rücklage für nach dem 26. März 2004 (Datum der Veröffentlichung des genannten BMF-Schreibens) eingereichte Bilanzen und Jahresabschlüsse zu fordern sei, der Kläger die maßgeblichen Unterlagen jedoch erst am 28. Februar 2005 bei dem Beklagten eingereicht habe, und dass das von der Klägerseite herangezogene BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04 (a.a.O.) hier nicht einschlägig sei.

    In dem auch vom Beklagten zitierten BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 ( XI R 52/04, a.a.O.) sei die Auflockerung des Buchnachweises durch Zulassung der Angaben im Rahmen der Steuererklärung zugestanden bzw. diese Möglichkeit wiederholt worden.

    b) Hierzu genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen - in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, a.a.O.).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der auch der erkennende Senat folgt, sind die insoweit notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zeitnah vorzunehmen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 5. April 2007 XI B 173/06, BFH/NV 2007, 1308 ), d.h. regelmäßig im Zusammenhang mit der Rücklagenbildung (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 25. Februar 2004 IV A 6 - S-2183b - 1/04, BStBl I 2004, 337 Rz. 16), also innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses (vgl. § 243 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs - HGB - hierzu.

    Auch der BFH hat es in der von den Beteiligten angeführten Entscheidung vom 13. Dezember 2005 ( XI R 52/04, a.a.O.) für unschädlich gehalten, dass die Aufzeichnungen, in denen die notwendigen Angaben enthalten waren, nicht den mit der Steuererklärung eingereichten Gewinnermittlungen beigefügt worden waren.

    Auch soweit der BFH in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 VIII B 107/07 (Haufe-Index 2048842) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04 verlangt, dass die erforderlichen Angaben über die Bildung der Rücklage spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein müssen, ist darunter nicht zu verstehen, dass die erforderlichen Angaben auch dem Finanzamt gegenüber spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung vorliegen müssen.

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Das FA weist zwar im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, der BFH habe sowohl zu § 7g EStG a.F. (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, unter II.2.b) als auch zu § 7g EStG n.F. (BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, unter II.3.b bb) gefordert, dass die Nachweise, auf die die Geltendmachung der Ansparabschreibung bzw. des Investitionsabzugsbetrags gestützt werden, bei der Abgabe der ursprünglichen Steuererklärung bereits vorhanden gewesen sein müssen.
  • FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K 208/06

    Verfolgbarkeit der Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG in der Buchführung

    Sie sind der Auffassung, dass die Rücklage für die zwei Tankauflieger und die Zugmaschine in Höhe von insgesamt 68.000,00 EUR ordnungsgemäß gebildet worden sei, und nehmen insoweit ergänzend Bezug auf die Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BStBl II 2006, 462.

    Die von den Klägern genannte Entscheidung des BFH vom 13. Dezember 2005 (XI R 52/04, BStBl II 2006, 462) stehe im Widerspruch zu dem im Schreiben des BMF vom 25. Februar 2004, IV A 6 - S 2183b-A-3-St II 2.01 (BStBl I 2004, 337, Rdnr. 15) aufgestellten Erfordernis, jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern.

    Normzweck und Verzinsungsregel verlangen, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage/Ansparabschreibung so genau bezeichnet wird, dass in dem vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, a.a.O.).

    Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BFH/NV 2006, 1190).

    Hierzu genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen - in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BStBl II 2006, 462).

    Der Einwand des Beklagten, dass diese im Ergebnis in dem Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, a.a.O., vertretene Rechtsauffassung im Widerspruch zu dem im Schreiben des BMF vom 25. Februar 2004 (BStBl I 2004, 337, Rdnr. 15) aufgestellten Erfordernis stehe, jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern, kann vorliegend nicht zu einer anderen Entscheidung führen.

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Aus dem für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlag folgt, dass die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann (BFH-Entscheidungen vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159; vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462).

    Normzweck und Verzinsungsregel verlangen, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage/Ansparabschreibung so genau bezeichnet wird, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (BFH-Urteil in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462).

  • FG Schleswig-Holstein, 30.11.2006 - 5 K208/06

    Verfolgbarkeit der Bildung einer Rücklage in der Buchführung im Sinne des

    Sie sind der Auffassung, dass die Rücklage für die zwei Tankauflieger und die Zugmaschine in Höhe von insgesamt 68.000,00 EUR ordnungsgemäß gebildet worden sei, und nehmen insoweit ergänzend Bezug auf die Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BStBl II 2006, 462.

    Die von den Klägern genannte Entscheidung des BFH vom 13. Dezember 2005 (XI R 52/04, BStBl II 2006, 462) stehe im Widerspruch zu dem im Schreiben des BMF vom 25. Februar 2004, IV A 6 - S 2183b-A-3-St II 2.01 (BStBl I 2004, 337, Rdnr. 15) aufgestellten Erfordernis, jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern.

    Normzweck und Verzinsungsregel verlangen, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage/Ansparabschreibung so genau bezeichnet wird, dass in dem vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, a.a.O.).

    Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BFH/NV 2006, 1190).

    Hierzu genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen - in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BStBl II 2006, 462).

    Der Einwand des Beklagten, dass diese im Ergebnis in dem Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, a.a.O., vertretene Rechtsauffassung im Widerspruch zu dem im Schreiben des BMF vom 25. Februar 2004 (BStBl I 2004, 337, Rdnr. 15) aufgestellten Erfordernis stehe, jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern, kann vorliegend nicht zu einer anderen Entscheidung führen.

  • BFH, 08.06.2011 - I R 90/10

    Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis -

    Das Gesetz schließt es aber nicht aus, dass der Steuerpflichtige --jedenfalls im Rechtsbehelfsverfahren zur ersten Veranlagung-- eingereichte Unterlagen durch weitere, bei der Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise (s. insoweit BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2007 VIII B 28/07, juris; Hoffmann, EFG 2010, 2078) ergänzt (z.B. Wendt, FR 2009, 598, 599; s.a. Kulosa in Schmidt, a.a.O., § 7g Rz 22; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 7g EStG Rz 89; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 7g Rz 19, 23; Brandis in Blümich, a.a.O., § 7g Rz 51; Bartone in Korn, EStG, § 7g n.F. Rz 53.4; Kratzsch in Frotscher, a.a.O., § 7g Rz 35; Schoor, Die Steuerberatung 2011, 18, 22).
  • BFH, 26.02.2008 - VIII B 107/07

    Zeitpunkt für Bildung der Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG - Anspruch auf

    Danach müssen die erforderlichen Angaben über die Bildung der Rücklage spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563); daran fehlte es im streitigen Verfahren nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (§ 118 Abs. 2 FGO).

    Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des BFH zur Entbehrlichkeit einer "Investitionsabsicht" kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das FG diese Rechtsprechung zum einen zustimmend unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) in Bezug genommen und zum anderen seine klageabweisende Entscheidung zutreffend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, sowie in BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903) auf den fehlenden Nachweis der Rücklagenbildung in der Buchführung gestützt hat (s. Bl. 7 der Urteilsgründe: "Entscheidend ist vielmehr, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Aufzeichnungen .. überhaupt vorliegen").

    Darüber hinaus gehende Hinweise auf die ständige und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsprechung zur Verfolgbarkeit der Rücklagenbildung im Zeitpunkt der Steuererklärung (BFH-Urteile in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, sowie in BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903) konnte der Kläger ersichtlich nicht erwarten.

  • FG München, 04.07.2006 - 10 K 4121/04

    Möglichkeit der erstmaligen Geltendmachung einer Ansparabschreibung gem. § 7g

    Dabei setzt § 7g Abs. 6 EStG für den Bereich der Einnahmenüberschussrechnung durch die Bezugnahme auf § 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG tatbestandsmäßig voraus, dass Bildung und Auflösung der Ansparrücklage wie in einer Buchführung verfolgt werden können (BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFH/NV 2006, 1190; und vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187).

    Dabei genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten --und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen--in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann (BFH in BFH/NV 2006, 1190).

    Schließlich müssen die erforderlichen Angaben bereits bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein (BFH in BFH/NV 2005, 1563), d.h. es dürfen auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein, dass entsprechende Aufstellungen erst nachträglich angefertigt und auf ein Datum vor Einreichung der Steuererklärung zurückdatiert wurden (BFH in BFH/NV 2006, 1190; s. hierzu auch Anmerkung Fischer, jurisPR-SteuerR 21/2002 vom 22. Mai 2006).

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 44/05

    Schädlichkeit von geringfügigen Beteiligungen an Mitunternehmerschaften bei der

    Im Übrigen fehlen zeitnahe Aufzeichnungen; die erforderlichen Angaben müssen spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2009 - 1 K 127/05

    Im Wege einer Sammelbuchung gebuchte Ansparrücklage

    Das BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 (XI R 52/04) befasse sich mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und sei nicht auf den Streitfall übertragbar.

    Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG ermitteln, reicht es aus, wenn die für die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7 g EStG erforderlichen Angaben sich in der Buchführung befinden; dass sie im Jahresabschluss gemacht werden, ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI R 52/04, BStBl II 2006, 462).

    Hierzu genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes und zu den voraussichtlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten - und im Fall eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen - in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und die der Steuerbehörde auf Verlangen jeder Zeit zur Verfügung gestellt werden kann (BFH-Urteil BStBl II 2006, 462).

  • BFH, 08.11.2006 - I R 89/05

    Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

  • BFH, 05.04.2007 - XI B 173/06

    Existenzgründerrücklage; Aufzeichnungspflicht

  • BFH, 08.11.2011 - X B 237/10

    Ansparrücklage gem. § 7g EStG 2000 - Keine nachträgliche Divergenz

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1222/11

    Beiladung der Gesellschafter zum Klageverfahren der Personengesellschaft -

  • FG Niedersachsen, 20.09.2007 - 11 K 427/05

    Anerkennung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sowie

  • FG München, 28.05.2008 - 10 K 1426/07

    Ansparrücklage nach Fahndungsmehrergebnis

  • BFH, 12.12.2007 - X R 16/05

    Konkretisierung der geplanten Investition für Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3

  • FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 3 K 1/13

    Beanspruchung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG für das konkret benannte

  • FG Baden-Württemberg, 06.09.2012 - 13 K 3836/09

    Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, 6 EStG 2006;

  • FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02

    (Erhöhung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG)

  • BFH, 14.02.2007 - XI R 24/06

    Ansparabschreibung: hinreichende Konkretisierung der "voraussichtlichen"

  • FG Bremen, 16.03.2007 - 1 K 422/02

    Feststellungs- und Beweislast bei Werbungskoten; Studienaufwendungen als

  • FG München, 01.03.2016 - 6 K 2162/14

    Ist bei der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG 2006 die

  • FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07

    Berücksichtigung von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume als

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.06.2009 - 1 K 1447/07

    Bei Betriebseröffnung strengere Anforderungen für Ansparrücklage.

  • BFH, 22.10.2007 - X B 137/07

    Hinreichende Konkretisierung und buchmäßiger Nachweis für Betriebsausgabenabzug

  • BFH, 23.07.2007 - X B 11/07

    Zulassung der Revision wegen Divergenz

  • BFH, 14.05.2009 - VIII B 115/08

    Zeitnahe Aufstellung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter als Voraussetzung der

  • FG München, 11.03.2009 - 1 K 3814/07

    Steuerliche Berücksichtigung einer Ansparabschreibung für eine versehentlich erst

  • BFH, 26.02.2007 - I B 150/06

    NZB: Ansparrücklage, Nachvollziehbarkeit der Bildung

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 2538/04

    Ansparrücklage: Bezeichnung des Wirtschaftsguts, Bewegliches oder unbewegliches

  • FG Berlin, 24.07.2006 - 9 K 9052/03

    Berücksichtigung einer nachträglich beantragten Ansparabschreibung bei

  • FG Brandenburg, 14.09.2006 - 5 V 655/06

    Anerkennung der Bildung einer Ansparrücklage im Schätzungsjahr

  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 10 K 5647/08

    Änderung Einkommensteuerbescheid trotz falscher Rechtsgrundlage; Voraussetzung

  • FG München, 18.10.2006 - 1 K 4749/05

    Ansparabschreibung; verbindliche Bestellung

  • FG Niedersachsen, 22.10.2008 - 2 K 5/06

    Auflösung einer Ansparabschreibung durch das Finanzamt; Entgegenstehen von

  • FG Hessen, 26.09.2007 - 4 K 1195/06

    Ansparrücklage bei wesentlicher Betriebserweiterung

  • FG Bremen, 18.05.2006 - 1 K 174/05

    Verfolgbarkeit der Bildung der Rücklage in der Buchführung als Voraussetzung für

  • FG Nürnberg, 27.03.2009 - 7 K 641/07

    Bildung einer Ansparrücklage erfordert eine Konkretisierung der anzuschaffenden

  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 2305/07

    Weder Unterhaltszahlungen an Kinder noch Aufwendungen für die Kontaktpflege zu

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.04.2011 - 1 K 1370/07

    Keine Auflösung einer Ansparrücklage durch Eintritt eines weiteren

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