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   BFH, 30.03.2006 - V R 2/04   

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https://dejure.org/2006,1456
BFH, 30.03.2006 - V R 2/04 (https://dejure.org/2006,1456)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2006 - V R 2/04 (https://dejure.org/2006,1456)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2006 - V R 2/04 (https://dejure.org/2006,1456)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO 1977 §§ 227, 233a Abs. 3 Satz 3, 234 Abs. 1 Satz 2, 237 Abs. 1, 240 Abs. 1 Satz 4; KO §§ 14, 63 Nr. 1, 106

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 227, 233a Abs. 3 Satz 3, 234 Abs. 1 Satz 2, 237 Abs. 1, 240 Abs. 1 Satz 4; KO §§ 14, 63 Nr. 1, 106

  • zvi-online.de

    KO §§ 14, 63 Nr. 1, 106; AO §§ 227, 233a, 237, 240
    Nicht mehr als hälftiger Erlass der Säumniszuschläge für den Insolvenzschuldner bei Aufhebung der Steuerfestsetzung nach Insolvenzeröffnung

  • Judicialis

    AO 1977 § 227; ; AO 1977 § 233a Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 234 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 237 Abs. 1; ; AO 1977 § 240 Abs. 1 Satz 4; ; KO § 14; ; KO § 63 Nr. 1; ; KO § 106

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass von Säumniszuschlägen; Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der Sequestration

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen; Zweck von Säumniszuschlägen; Berechnungsgrundlage für Säumniszuschläge; Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen bei nachträglichem Wegfall der Hauptsteuerlast; Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Säumniszuschlag
    Allgemeines

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 240, FGO § 118 Abs 1
    Erlass; Konkurs; Konkursverwalter; Sachliche Billigkeit; Säumniszuschläge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 23
  • ZIP 2006, 1266
  • NZI 2007, 50
  • NZI 2007, 53
  • BB 2006, 1260
  • BStBl II 2006, 612
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.07.2003 - V R 57/02

    Erlass von Säumniszuschlägen im Konkurs

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2003 V R 57/02, BFHE 203, 8, BStBl II 2003, 901, m.w.N.).

    b) Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen jedoch dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 203, 8, BStBl II 2003, 901, m.w.N.).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Anordnung der Sequestration nur eine (gegenüber anderen Gläubigern) relative Unwirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen bewirkt (so die herrschende Meinung) oder eine analoge Anwendung von § 14 KO (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1997 IX ZR 71/96, Betriebs-Berater 1997, 1066); denn jedenfalls entfalteten die Steuerfestsetzungen jenseits etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen Wirkungen, die der Kläger im eigenen Interesse durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hätte beseitigen können: Diese liegen neben der späteren Anmeldung der Steuerforderungen zur Konkurstabelle gerade im Anfallen der Säumniszuschläge, die als solche keine Vollstreckungsmaßnahmen i.S. der §§ 14, 106 KO sind; Säumniszuschläge sind vielmehr Zinsen i.S. des § 63 Nr. 1 KO (BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 V R 57/02, BStBl II 2003, 901), die erst ab Konkurseröffnung nicht mehr geltend werden können.

  • BFH, 21.04.1999 - VII B 347/98

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Gesellschaftern; Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440; BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 V R 13/98, BFH/NV 1999, 10).

    Zwar kann die Erhebung von Säumniszuschlägen unbillig sein, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit in Bezug auf die Hauptforderung ein Erlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen gerechtfertigt gewesen wäre; eine solche Situation kann gegeben sein, wenn durch die Erhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichtet oder ernstlich gefährdet würde (BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161, m.w.N.); ist aber bereits Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten, greifen diese Gesichtspunkte nicht mehr ein, weil ein Erlass nicht mehr mit einem wirtschaftlichen Vorteil des Steuerpflichtigen verbunden wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1440).

  • BFH, 24.03.1992 - VII R 39/91

    Höhe des verwirkten Säumniszuschlags bei Änderung des rückständigen Steuerbetrags

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; zur Reichweite der Einschränkung vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1992 VII R 39/91, BFHE 168, 300, BStBl II 1992, 956 betr.
  • BFH, 04.01.1996 - VII B 209/95

    Heranziehung des Haftungsschuldners für Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Auch bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist ein weiter gehender Erlass der Säumniszuschläge möglich (z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; BFH-Beschluss vom 4. Januar 1996 VII B 209/95, BFH/NV 1996, 526).
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; zur Reichweite der Einschränkung vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1992 VII R 39/91, BFHE 168, 300, BStBl II 1992, 956 betr.
  • BFH, 18.06.1998 - V R 13/98

    Erlass von Säumniszuschlägen durch das Finanzamt

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440; BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 V R 13/98, BFH/NV 1999, 10).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85
    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Regelung vor allem deswegen bestätigt, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Steuerfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist (BVerfG-Beschluss vom 30. Januar 1986 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 101).
  • BFH, 16.07.1997 - XI R 32/96

    Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Auch bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist ein weiter gehender Erlass der Säumniszuschläge möglich (z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; BFH-Beschluss vom 4. Januar 1996 VII B 209/95, BFH/NV 1996, 526).
  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - V R 2/04
    Zwar kann die Erhebung von Säumniszuschlägen unbillig sein, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit in Bezug auf die Hauptforderung ein Erlass oder ein Verzicht auf Stundungszinsen gerechtfertigt gewesen wäre; eine solche Situation kann gegeben sein, wenn durch die Erhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichtet oder ernstlich gefährdet würde (BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161, m.w.N.); ist aber bereits Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten, greifen diese Gesichtspunkte nicht mehr ein, weil ein Erlass nicht mehr mit einem wirtschaftlichen Vorteil des Steuerpflichtigen verbunden wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1440).
  • BGH, 20.03.1997 - IX ZR 71/96

    Umfang der Pfändung der künftigen Ansprüche aus einem Girovertrag; Erstreckung

  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO daher zwar bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (BFH-Urteile vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161; vom 30. März 2006 V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2.a).

    c) Ein Erlass verwirkter Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt demnach nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; in BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612).

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16

    Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

    Die darin liegende Härte war dem Gesetzgeber bewusst und rechtfertigt daher regelmäßig nicht den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Gründen (BFH-Urteile vom 30. März 2006 V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612; in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 21).

    b) Diese Regelung ist verfassungsgemäß, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Steuerfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1986 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 101; BFH-Beschluss vom 16. September 2004 V B 221/03, juris, Rz 15; BFH-Urteile in BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2.a, Rz 18; in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 21).

    c) Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird (BFH-Urteile in BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2.a, Rz 18; in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 22).

  • FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides für Umsatzsteuer und

    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 2/04, BStBl II 2006, 612, Rz 17, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 2. März 2017 II B 33/16, BStBl II 2017, 646, Rz 32).

    Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, weil ein Säumiger grundsätzlich nicht besser stehen soll als ein Steuerpflichtiger, dem AdV oder Stundung gewährt wurde (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 612, Rz 19 m.w.N.; für einen vollständigen Erlass in diesen Fällen: Loose, Tipke/Kruse, AO, Stand: Februar 2018, § 240 AO, Rz 5).

    Denn im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtung ist für den Teilerlass der Säumniszuschläge bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Höhe der Zinsen für eine AdV maßgeblich (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 612, Rz 19, 26); der zusätzliche Verwaltungsaufwand ist bei der Höhe des Erlasses nicht eigenständig zu berücksichtigen.

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