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   BFH, 22.09.2005 - IX R 21/04   

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https://dejure.org/2005,865
BFH, 22.09.2005 - IX R 21/04 (https://dejure.org/2005,865)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2005 - IX R 21/04 (https://dejure.org/2005,865)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2005 - IX R 21/04 (https://dejure.org/2005,865)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 10d Abs. 4; ; EStG § 23 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10d Abs. 4 § 23 Abs. 3
    Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften: Verrechenbarkeit - kein gesondertes Feststellungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) ???Abzug (Rück- oder Vortrag) nicht ausgleichbarer Verluste ohne gesonderte Feststellung ? Abweichung von Verwaltungsauffassung ? Nachholbarkeit der Verlustverrechnung durch Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide (§ ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgeschäfte: Keine gesonderte Feststellung von Verlusten erforderlich!

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgeschäfte - Keine gesonderte Feststellung von Verlusten erforderlich!

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine gesonderte Feststellung von Verlusten erforderlich!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeitpunkt des Entscheids über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG); Antrag auf Feststellung des ausgewiesenen Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Viele neue Steuerregeln für Sparer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Viele neue Steuerregeln für Sparer

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Verlustverrechnung

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 3 S 9
    Feststellungsbescheid; Veräußerungsgeschäft; Veräußerungsverlust; Verlustfeststellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 41
  • NJW 2006, 2000 (Ls.)
  • BB 2006, 976
  • DB 2006, 933
  • BStBl II 2007, 158
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 21/04
    Mit der Neufassung des § 23 Abs. 3 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wollte der Gesetzgeber lediglich die Verlustverrechung bei sonstigen Leistungen für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle erweitern, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88) das frühere Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 EStG für verfassungswidrig erklärt hatte (vgl. BTDrucks 14/23, S. 180; 14/265, S. 181; 14/443, S. 4).
  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 21/04
    Eine solche positive Entscheidung des Gesetzgebers wäre aber Voraussetzung für die Berechtigung eines Feststellungsverfahrens (vgl. Großer Senat des BFH, Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C. 4.).
  • BFH, 27.09.1988 - VIII R 432/83

    Bei der Gewährung des Verlustrücktrags sind innerhalb des Korrekturspielraums

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 21/04
    Folglich muss über die Verrechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG in dem Veranlagungszeitraum entschieden werden, in dem verrechenbare positive Einkünfte aus solchen Geschäften erzielt werden (vgl. zur entsprechenden Rechtslage beim Verlustabzug nach § 10d EStG vor Einführung des gesonderten Feststellungsverfahrens durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224: BFH-Urteil vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99

    Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 21/04
    c) Für die Annahme eines gesonderten Feststellungsverfahrens im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG ist danach kein Raum (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411, der die Frage als offen angesehen hat; wie hier Kohlrust-Schulz, Neue Wirtschaftsbriefe, Fach 3, S. 10775, 10783 (1999); a.A. --unter ausschließlichem Hinweis auf die Formulierung "nach Maßgabe des § 10d"-- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 2000 IV C 3 -S 2256- 263/00, BStBl I 2000, 1383, Tz. 42; Herzig/Lutterbach, Deutsches Steuerrecht 1999, 521, 524; Bachem in Bordewin/Brandt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 EStG Rz. 232; Carlé in Korn, Einkommensteuergesetz, § 23 Rz. 86; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 EStG, Rn. 189; Jansen in Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 23 EStG, Anm. 321; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 23 Rz. 97; ebenso unter Hinweis auf § 15 Abs. 4 EStG: FG Münster, Urteil vom 2. Mai 1995 7 K 5815/92 F, EFG 1995, 973; Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 9. September 2002, S 2119 A-5-St II 20, Einkommensteuer-Kartei § 15 Fach 1 Karte 6).
  • BFH, 09.04.2003 - X R 38/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 21/04
    Ein solcher Widerstreit ist auch zwischen einem Feststellungsbescheid und einem Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid möglich (BFH-Urteil vom 9. April 2003 X R 38/00, BFH/NV 2003, 1035, m.w.N.; Klein/ Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 174 Rz. 14; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, AO, § 174, Rz. 24; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, 11. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 174 Rz. 17).
  • FG München, 20.04.2004 - 12 K 4579/02

    Gesonderte Feststellung privater Veräußerungsverluste nach Bestandskraft des

    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 21/04
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1370 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab: Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG könne in entsprechender Anwendung des § 10d EStG ein Feststellungsbescheid über im Verlustentstehungsjahr nicht ausgleichsfähige Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht mehr ergehen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wie im Streitfall wegen Eintritts der Bestandskraft nicht mehr geändert werden könne.
  • FG Münster, 02.05.1995 - 7 K 5815/92
    Auszug aus BFH, 22.09.2005 - IX R 21/04
    c) Für die Annahme eines gesonderten Feststellungsverfahrens im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG ist danach kein Raum (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411, der die Frage als offen angesehen hat; wie hier Kohlrust-Schulz, Neue Wirtschaftsbriefe, Fach 3, S. 10775, 10783 (1999); a.A. --unter ausschließlichem Hinweis auf die Formulierung "nach Maßgabe des § 10d"-- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 2000 IV C 3 -S 2256- 263/00, BStBl I 2000, 1383, Tz. 42; Herzig/Lutterbach, Deutsches Steuerrecht 1999, 521, 524; Bachem in Bordewin/Brandt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 EStG Rz. 232; Carlé in Korn, Einkommensteuergesetz, § 23 Rz. 86; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 EStG, Rn. 189; Jansen in Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 23 EStG, Anm. 321; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 23 Rz. 97; ebenso unter Hinweis auf § 15 Abs. 4 EStG: FG Münster, Urteil vom 2. Mai 1995 7 K 5815/92 F, EFG 1995, 973; Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 9. September 2002, S 2119 A-5-St II 20, Einkommensteuer-Kartei § 15 Fach 1 Karte 6).
  • BFH, 22.04.2008 - IX R 29/06

    Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar

    Das FG darf die Feststellung des Verlustes -wie das FA in seiner Revisionserwiderung vorgetragen hat- nicht schon deshalb verweigern, weil das Einkommensteuergesetz keine Rechtsgrundlage für ein Feststellungsverfahren über im Streitjahr nicht ausgleichbare Verluste aus den Einkünften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorsieht und über deren Berücksichtigung erst in denjenigen Veranlagungszeiträumen zu entscheiden ist, in denen der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 21/04, BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158).
  • BFH, 13.05.2013 - I R 39/11

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer

    § 179 Abs. 1 AO ist der einfachgesetzliche Ausdruck des Grundsatzes, dass abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen (BFH-Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; BFH-Urteile vom 17. August 2005 X R 58/01, BFH/NV 2006, 230; vom 22. September 2005 IX R 21/04, BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158; vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 90; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 179 Rz 10).
  • FG München, 27.07.2007 - 8 K 3952/05

    Möglichkeit der Vorwegnahme von Werbungskosten; Notwendigkeit der Steuerpflicht

    Findet - ausnahmsweise - ein gesondertes Verlustfeststellungsverfahren gem. § 10d Abs. 4 EStG nicht statt, ist über die Verrechnung von Verlusten aus dem Vorjahr dem Grunde und der Höhe nach in dem Veranlagungszeitraum zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige entsprechende verrechenbare positive Einkünfte erzielt hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--vom22. September 2005 IX R 21/04, BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158 undvom 27. Juni 2006 IX R 50/05, BFH/NV 2006, 1836).

    Das Finanzamt wird daher bei der Einkommensteuerveranlagung 2003, die ggf. gem. § 174 Abs. 3 Abgabenordnung zu ändern ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 158), zu überprüfen haben, ob alle vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze in dem Urteil des BFH vom 27. April 2005 I R 112/04 (BFH/NV 2005, 1756) auch als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. die Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 28. Februar 2006 VI 351/03, EFG 2006, 1565 und vom 09. März 2007 6 K 96/05, StE 2007, 355) und zu einem entsprechend hohen Verlustvortrag geführt haben.

  • FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 142/06

    Einkommensteuerrecht: Rückwirkende Feststellung von Verlusten aus privaten

    b) Zwischenzeitlich ruhte der Rechtsstreit wegen eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof zum dortigen Aktenzeichen IX R 21/04 2005.

    Mit Urteil vom 22. September 2005 entschied der Bundesfinanzhof in jener Sache - gegen eine bestehende Verwaltungsanweisung des BMF -, dass über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Entstehungsjahr 2000 nicht ausgeglichen werden können, erst im Jahr der Verrechnung zu entscheiden sei, weil für ein gesondertes Feststellungsverfahren die Rechtsgrundlage gefehlt habe (BFHE 212, 41, BFH/NV 2006, 1185 , HFR 2006, 672).

    Nachdem es zunächst an einer Rechtsgrundlage für die Feststellung eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften fehlte (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 2005 IX R 21/04, BFH/NV 2006, 1185 und vom 27. Juni 2006 IX 50/05, BFH/NV 2006, 1836), findet sich nach den Änderungen des Jahressteuergesetzes 2007 eine Rechtsgrundlage - auch für Altfälle - nunmehr in § 23 Abs. 3 Satz 8, 9 i.V.m. § 10 d Abs. 4, § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, S. 2878 - EStG -): § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG n.F. regelt in Halbsatz 2 die entsprechende Geltung von § 10d Abs. 4 EStG, der Vorschrift über die gesonderte Feststellung eines am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustes.

  • BFH, 11.11.2008 - IX R 53/07

    Änderung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO - Feststellung des verbleibenden

    Der Kläger nahm seine Klage hinsichtlich der gesonderten Feststellung des zum 31. Dezember 2000 verbleibenden Verlustvortrags zurück, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. September 2005 IX R 21/04 (BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158) entschieden hatte, über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden könnten, sei --ein gesondertes Feststellungsverfahren sehe die Vorschrift nicht vor-- im Jahr der Verrechnung zu entscheiden.

    Der Ablehnungsbescheid trifft für die Beteiligten die verbindliche Regelung, dass kein Feststellungsverfahren durchzuführen ist; denn der Kläger hat seine Klage gegen diesen Bescheid zurückgenommen, weil das Einkommensteuergesetz bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 keine Rechtsgrundlage für ein Feststellungsverfahren über nicht ausgleichbare Verluste aus den Einkünften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorsah (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158).

  • FG München, 19.07.2007 - 5 K 4013/04

    Nachträgliche Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs aus privaten

    MitUrteil vom 22. September 2005 (IX R 21/04, BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden könnten, erst im Jahr der Verrechnung zu entscheiden sei.

    Folglich sei über die Verrechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in dem Veranlagungszeitraum zu entscheiden, in dem verrechenbare positive Einkünfte aus solchen Geschäften erzielt würden (IX R 21/04, BStBl II 2007, 158; nochmals bestätigt mit Urteil des BFH vom 27. Juni 2006 IX R 50/05, BFH/NV 2006, 1836).

    Die gesonderte Feststellung von Verlusten des § 23 EStG wurde über einen längeren Zeitraum hinweg durchgeführt und von der h.M. bis zur Entscheidung des BFH für notwendig gehalten (vgl. hierzu Nachweis in BFH-Urteil vom 22. September 2005, BStBl II 2007, 158, unter II. 1. c) der Entscheidungsgründe).

  • FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 1902/08

    Keine Verrechnung der Verluste eines Fonds aus Termingeschäften vor Einführung

    Die Änderung beantragte sie unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.09.2005 IX R 21/04 (BStBl II 2007, 158) Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die in den Feststellungsakten abgeheftete Kopie verwiesen.

    Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die (früheren) Anleger nach den Besteuerungsgrundsätzen des KAGG grundsätzlich nicht gehindert gewesen wären, die Verrechnung ggf. ihnen zurechenbarer Alt-Verluste aus Termingeschäften unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 22.09.2005 IX R 21/04 (BStBl II 2007, 158) im Rahmen einer späteren Einkommen- oder Körperschaftsteuerklärung geltend zu machen.

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 19/08

    Rückwirkende Einführung des Feststellungsverfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG

    Das FG verneinte aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2005 IX R 21/04 (BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158) die Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung und nahm deshalb die Verlustverrechnung selbst vor.

    Das FG darf über (im Jahr 2002) nicht ausgleichbare Verluste aus den Einkünften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erst in demjenigen Veranlagungszeitraum entscheiden, in dem der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt (hier also das Streitjahr; vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158).

  • BFH, 22.08.2006 - I R 24/05

    Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei urlaubsbedingter

    Demgegenüber hat der IX. Senat des BFH entschieden, dass für eine solche gesonderte Feststellung keine gesetzliche Grundlage bestehe (BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 21/04, BFHE 212, 41).
  • FG Niedersachsen, 21.11.2008 - 11 K 270/07

    Verrechnung eines im Jahr 2001 entstandenen Überschusses der Werbungskosten mit

    Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2005 (IX R 21/04, BStBl II 2007, 158) sei über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG im Jahr der Verrechnung zu entscheiden.

    Auf die Feststellung des Verlustes des Jahres 2001 kann nicht schon deshalb verzichtet werden, weil das EStG keine Rechtsgrundlage für ein Feststellungsverfahren über im Streitjahr nicht ausgleichbare Verluste aus den Einkünften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorsieht und über deren Berücksichtigung erst in denjenigen Veranlagungszeiträumen zu entscheiden ist, in denen der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 21/04, BStBl II 2007, 158; Urteil vom 26. April 2006 IX R 8/04, BFH/NV 2006, 1657).

  • FG Niedersachsen, 08.08.2006 - 13 K 463/02

    Steuerbarkeit von sog. Stillhalteroptionsprämien; Qualifizierung eines

  • FG München, 10.09.2007 - 8 K 3952/05

    Möglichkeit der Vorwegnahme von Werbungskosten; Notwendigkeit der Steuerpflicht

  • BFH, 26.04.2006 - IX R 8/04

    Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

  • BFH, 27.06.2006 - IX R 50/05

    Kein Feststellungsverfahren für Spekulationsverluste

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 48/04

    Feststellungsbescheid; Zuordnung von Verlusten

  • BFH, 08.06.2006 - IX B 30/06

    Klagebegehren; Auslegung

  • BFH, 20.09.2012 - IX B 126/12

    Erneuter Antrag auf Verlustfeststellung nach bestandskräftiger Ablehnung des

  • FG Niedersachsen, 09.11.2007 - 1 K 178/06

    Erfordernis eines gesonderten Feststellungsverfahrens zur Ermittlung einer

  • FG Nürnberg, 09.07.2012 - 6 K 64/11

    Bestandskraft eines nicht erlassenen Feststellungsbescheides bezüglich eines

  • FG Münster, 07.02.2008 - 6 K 4898/05

    Erforderlichkeit verfahrensrechtlicher Änderbarkeit des zugrundeliegenden

  • FG Niedersachsen, 15.12.2010 - 9 K 299/08

    Feststellung nicht ausgleichsfähiger Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder

  • FG München, 11.11.2010 - 11 K 629/08

    Gesonderte Feststellung eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften von

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