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   BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05   

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https://dejure.org/2006,1474
BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05 (https://dejure.org/2006,1474)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2006 - IV R 57/05 (https://dejure.org/2006,1474)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - IV R 57/05 (https://dejure.org/2006,1474)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4
    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ? Nachzahlung seitens der Kassenärztlichen Vereinigung für mehrere Jahre an einen Freiberufler ? Entscheidend ist, ob der Zufluss im Jahr 2001 die in mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit betrifft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mehrjährige Freiberuflervergütung

  • IWW (Kurzinformation)

    Außerordentliche Einkünfte - Tarifermäßigung für Honorarnachzahlung eines Freiberuflers

  • IWW (Kurzinformation)

    Außerordentliche Einkünfte - Tarifermäßigung für Honorarnachzahlung eines Freiberuflers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrjährige Freiberuflervergütung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestehen der Erwartung einer Progressionswirkung der Vergütung mehrjähriger Tätigkeiten als Voraussetzung für die Annahme außerordentlicher Einkünfte; Voraussetzung für die Annahme außerordentlicher Einkünfte

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ermäßigter Steuersatz für "außerordentliche Einkünfte" gilt auch für eine Nachzahlung, die sich auf eine mehrjährige Tätigkeit bezieht

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nachträgl. Vergütung für mehrjährige Tätigkeit aufgrund rechtl. Auseinandersetzung ist ermäßigt zu besteuern

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung bei Honorarnachzahlung an Freiberufler

  • ebnerstolz.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG § 34 Abs 1
    Außerordentliche Einkünfte; Freiberufler; Mehrjährige Tätigkeit; Steuerermäßigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 247
  • NJW 2007, 943
  • BB 2007, 196
  • DB 2007, 143
  • BStBl II 2007, 180
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03

    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276; aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788).

    b) Bei der Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung an den Kläger handelt es sich aber auch nicht um eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1788).

    Anders als in dem vom XI. Senat des BFH im Urteil in BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276 entschiedenen Ausnahmefall hatte der Kläger keine arbeitnehmerähnliche Stellung inne.

  • BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03

    Freiberufler: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit keine außerordentliche

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276; aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788).

    Dies zeigt die Übernahme der Tatbestandsmerkmale "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" und die ausdrückliche Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften durch die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1788; s. weiter Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Anm. 60 und 65; Schmidt/Seeger, EStG, 25. Aufl., § 34 Rz. 38 und 47; Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rdnr. A 87 ff. und B 129 ff.; Offerhaus in Festschrift für Kruse, S. 405, S. 409; im Ergebnis auch Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz. 67 f. und 59 f.).

    b) Bei der Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung an den Kläger handelt es sich aber auch nicht um eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1788).

  • BFH, 17.02.1993 - I R 119/91

    Abgrenzung der außerordentlichen Einkünfte von solchen die einem ermäßigten

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (vgl. RFH-Urteile vom 1. Februar 1940 IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19. November 1941 VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, m.w.N.; vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, sowie BFH-Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546).

    Sie soll bewirken, dass die steuerliche Belastung bei Einkünften, die dem Steuerpflichtigen für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen, möglichst nicht höher ist, als wenn ihm in jedem der mehreren Jahre ein Anteil zugeflossen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 593, unter B. 3. der Gründe).

  • FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03

    Begünstigende Besteuerung bei außerordentlichen Einkünften eines

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1871 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des Niedersächsischen FG vom 31. August 2005 2 K 306/03 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 14.10.2004 - VI R 46/99

    Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    b) Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG liegt zwar nicht schon bei einer bloßen Nachzahlung von im Vorjahr verdienten Vergütungen vor (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1991 VI R 135/88, BFH/NV 1992, 381, und aus jüngerer Zeit vom 14. Oktober 2004 VI R 46/99, BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289, m.w.N.; ebenso Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz. 64).

    Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (vgl. aus jüngerer Zeit BFH-Urteil in BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289, m.w.N.).

  • BFH, 28.05.2001 - XI B 37/00

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Verkündung - Zustellung von Amts wegen -

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (vgl. RFH-Urteile vom 1. Februar 1940 IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19. November 1941 VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, m.w.N.; vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, sowie BFH-Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546).
  • BFH, 06.10.1993 - I R 98/92

    Prüfungspflicht des Finanzgericht bezüglich einer Einkunftserzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (vgl. RFH-Urteile vom 1. Februar 1940 IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19. November 1941 VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, m.w.N.; vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, sowie BFH-Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546).
  • BFH, 10.05.1961 - IV 170/58 U

    Voraussetzungen der Gewährung der Vergünstigung des § 34 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (vgl. RFH-Urteile vom 1. Februar 1940 IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19. November 1941 VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, m.w.N.; vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, sowie BFH-Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546).
  • BFH, 15.02.1990 - IV R 13/89

    Von der Verwertungsgesellschaft WORT für Tätigkeit in der DDR an einen

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (vgl. RFH-Urteile vom 1. Februar 1940 IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19. November 1941 VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, m.w.N.; vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, sowie BFH-Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546).
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 135/88

    Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    b) Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG liegt zwar nicht schon bei einer bloßen Nachzahlung von im Vorjahr verdienten Vergütungen vor (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1991 VI R 135/88, BFH/NV 1992, 381, und aus jüngerer Zeit vom 14. Oktober 2004 VI R 46/99, BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289, m.w.N.; ebenso Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz. 64).
  • BFH, 10.05.1961 - IV 275/59 U

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung von in einer Summe vereinnahmten

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    In einer neueren Entscheidung habe der BFH diese Vorschrift jedoch angewendet, wenn eine zuvor streitige Forderung, die sich auf mehrere Jahre beziehe, nach einem erfolgreich geführten Rechtsstreit geballt zufließe (Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).

    Schließlich hat der IV. Senat die Begünstigung einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten gewährt, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte und von der kassenärztlichen Vereinigung im Streitjahr neben laufenden Einnahmen eine --die laufenden Jahreseinnahmen deutlich übersteigende-- Nachzahlung für sechs Jahre erhielt, die im Anschluss an ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts auf einer Neuordnung der Punktbewertung beruhte (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).

    Bei den hier zu beurteilenden Umsatzsteuer-Erstattungen tritt aber nicht nur im Einzelfall, sondern "typischerweise" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.a) eine Progressionswirkung ein.

    Soweit einigen älteren Entscheidungen des IV. Senats (Urteile in BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354, und vom 2. August 1962 IV 177/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 99) die Auffassung zu entnehmen sein sollte, die Steuerermäßigung für mehrjährige Tätigkeiten sei zugunsten von Gewerbetreibenden generell nicht anwendbar, wäre dies zum einen durch die neuere Rechtsprechung des IV. Senats (vgl. Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180) überholt, auch wenn der IV. Senat eine Anwendbarkeit auf Gewerbetreibende bisher nicht ausdrücklich bejaht hat.

    Allein der Umstand, dass sich die zusammengeballt zu versteuernde Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer "mehrjährigen" Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.b).

  • FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

    Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteile vom 02.08.2016 VIII R 37/14, BStBl. II 2017, 258 und vom 14.12.2006 IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).

    Deshalb sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind (BFH-Urteile vom 21.04.2009 VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973 und vom 14.12.2006 IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).

  • BFH, 30.01.2013 - III R 84/11

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines

    Mit dem Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05 (BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180) habe der Bundesfinanzhof (BFH) einen zögerlichen Kurswechsel eingeleitet und im Ergebnis die Fallgruppenbildung aufgegeben.

    Zum Zwecke der Abgrenzung der dem gewöhnlichen Tarif unterliegenden laufenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit von den ermäßigt besteuerten außerordentlichen Einkünften sind auch solche Einkünfte, die Ertrag einer mehrjährigen Tätigkeit darstellen, nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, m.w.N.).

    Daneben hat der IV. Senat des BFH außerordentliche Einkünfte auch für den Fall bejaht, dass dem Steuerpflichtigen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).

    Die erhaltene Vergütung hat er nicht als Nachzahlung aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung erhalten, so dass, ungeachtet der Frage, ob der Senat der Rechtsauffassung des IV. Senats in dessen Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 beitreten könnte, auch unter diesem Gesichtspunkt die Anwendung des § 34 EStG ausgeschlossen ist.

    bb) Die vom Kläger auf der Basis des BFH-Urteils in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 begehrte Fortentwicklung der dort angesprochenen Fallgruppe kommt nicht in Betracht.

  • BFH, 20.01.2020 - VIII B 121/19

    Pauschgebühren nach § 51 RVG sind keine außerordentlichen Einkünfte

    Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 06.10.1993 - I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 14.12.2006 - IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom 16.09.2014 - VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696).

    Unter die Tarifermäßigung fallen auch Vergütungen für die mehrjährige regelmäßige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der --je nach Gewinnermittlungsart entweder durch das Zufluss- oder das Realisationsprinzip vorgegebene-- Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).

    Zwar fallen nach dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, unter die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt.

    Hierfür spricht auch, dass dem Rechtsanwalt nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die Pauschgebühr bewilligt werden kann, was bei einem gerichtlichen Rechtsstreit über die Höhe eines Honorars --wie in dem dem BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 zugrundeliegenden Fall-- nicht möglich ist.

    Schließlich rügt der Kläger, die Vorentscheidung stehe in teilweisem Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180.

  • BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14

    Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit;

    Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).
  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Dabei ließ der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob er der Rechtsauffassung des IV. Senats in dessen Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05 (BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180) beitreten könnte, wonach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zur Anwendung kommt, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt (Senatsurteil in BFHE 240, 156, Rz 14).

    Zudem merkte er an, dass sich der entschiedene Fall nicht mit dem des IV. Senats in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 vergleichen lasse, selbst wenn ein Rechtsanwalt ein solches Honorar nicht durch eine freiwillige Zahlung, sondern erst aufgrund einer Honorarklage erhalte (Senatsurteil in BFHE 240, 156, Rz 20).

    b) Die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG scheitert auch nicht daran, dass es in Fällen vorliegender Art an der erforderlichen --typischerweise zu erwartenden-- Progressionswirkung fehlt (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, Rz 21).

  • BFH, 30.07.2007 - XI B 11/07

    Honorar eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise tarifbegünstigte Vergütung für eine

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind nur dann den außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BStBl II 2007, 180, m.w.N.).

    Daneben sind außerordentliche Einkünfte auch für den Fall bejaht worden, dass der Steuerpflichtige für eine mehrjährige Tätigkeit eine Nachzahlung in einem Betrag aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung erhalten hat (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 180).

    Denn die Begünstigung wird unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift für mehrere Fallgruppen anerkannt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 180).

    b) Eine "nachträgliche" Divergenz des angefochtenen Urteils von dem BFH-Urteil in BStBl II 2007, 180 ist nicht gegeben.

    In dem vom BFH in BStBl II 2007, 180 entschiedenen Fall ging es um die Nachzahlung einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung mit der Kassenärztlichen Vereinigung.

  • BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    Die Lohnnachzahlung gehört als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten zu den außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG a.F., da sie für die Jahre 1997 und 1998 erfolgte (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II. 3. b; vom 14. Oktober 2004 VI R 46/99, BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289, m.w.N.; Schmidt/Seeger, EStG, 26. Aufl., § 34 Rz 40).
  • FG Hamburg, 28.09.2009 - 5 K 201/08

    Rechtsanwaltshonorar als tarifbegünstigte Vergütung

    Nunmehr sei in der neueren Rechtsprechung, z.B. der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.12.2006 (IV R 57/05, BStBl II 2007, 180 ff), ein vorsichtiger Kurswechsel eingeleitet worden.

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH - vgl. RFH, Urteile vom 01.02.1940, IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19.11.1941, VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des BFH (Urteil vom 14.12.2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 m.w.N.) sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Wesentlichen nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird.

    Eine Abweichung von der bislang hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale der außerordentlichen Einkünfte und der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sei nicht beabsichtigt gewesen, was sich auch durch die Übernahme der Tatbestandsmerkmale "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" und die ausdrückliche Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften durch die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zeige (vgl. BFH Urteil v. 14.12.2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247 BStBl II 2007, 180ff; so auch Horn in Herrmann/Heuer/Raupach § 34 EStG Anm. 60 und 65; kritisch Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rdnr. 59f; vgl. auch Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff EStG, § 34 Rdnr. A 87 f und B 129 ff; f).

    Die Außerordentlichkeit kann sich aber ggf. auch in einer Besonderheit anderer Art, z.B. im Falle vorausgegangener rechtlicher Auseinandersetzung wie in dem vom BFH am 14.12.2006 (IV R 57/05) entschiedenen Rechtsstreit oder auch der Einmaligkeit des Ereignisses zeigen - wie dies z.B. im Falle der Veräußerung eines Geschäftsbetriebs immanent ist (vgl. Sieker a. a.O. B 7).

  • BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG

    Der Umstand, dass sich die Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, hindert die Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit als solche ebenfalls nicht (BFH-Urteile vom 14.12.2006 - IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.b, und vom 02.08.2016 - VIII R 37/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 10).
  • BFH, 18.12.2007 - VI R 62/05

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen auch nach Neufassung des § 34 EStG

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 1/12

    Nach Abschluss eines mehrere Jahre dauernden Auftrags zugeflossenes

  • FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10

    Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigungen über zwei Kalenderjahre nicht

  • BFH, 21.04.2009 - VIII R 65/06

    Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte - Zusammenballung von Einkünften

  • BFH, 30.08.2023 - X R 2/22

    Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08

    Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG

  • FG Sachsen, 05.06.2019 - 2 K 1697/18

    Pauschgebühren eines in einem Strafverfahren über mehrere Jahre als

  • BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18

    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die

  • FG Sachsen, 23.06.2009 - 6 K 905/05

    Erforderlichkeit einer Zusammenballung von Einkünften aufgrund eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 11 K 1839/05

    Tarifbegünstigung einer nach Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlten

  • BFH, 02.07.2008 - VI B 115/07

    Mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

  • FG Niedersachsen, 14.12.2011 - 3 K 457/10

    Umsatzsteuererstattung infolge des EuGH-Urteils "Linneweber/Akritidis" als

  • FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05

    Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit

  • FG Düsseldorf, 16.04.2009 - 11 K 1764/08

    Umsatzsteuererstattungen führen nicht zu tarifbegünstigten Einkünften

  • FG Münster, 20.10.2011 - 6 K 2201/09

    Möglichkeit der Einordnung einer Umsatzsteuererstattung in eine Vergütung für

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2013 - 5 K 766/09

    Änderung des Arbeitsvertrags: keine steuerfreie Abfindung bei nur reduziertem

  • FG Hessen, 14.11.2006 - 13 V 2771/06

    Nachzahlung; Ermäßigte Besteuerung; Rechtsstreit; Außerordentliche Einkünfte;

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