Rechtsprechung
   BFH, 22.07.2008 - VIII R 8/07   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 128 Abs. 4 Satz 1, § 138 Abs. 1, § 139 Abs. 1 und 3, § 145; ZPO § 91

  • openjur.de

    Fortsetzungsfeststellungsklage; kein berechtigtes Interesse bei angestrebter Schadensersatzklage gegen die Behörde allein zum Ersatz gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahrenskosten; Vorrang der kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO; Erstattung vorgerichtlicher Kosten nach FGO und ZPO; keine

  • Bundesfinanzhof

    Fortsetzungsfeststellungsklage - kein berechtigtes Interesse bei angestrebter Schadensersatzklage gegen die Behörde allein zum Ersatz gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahrenskosten - Vorrang der kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO - Erstattung vorgerichtlicher Kosten nach FGO und ZPO - keine Zurückverweisung bei Revision gegen eine Sachentscheidung des FG über eine unzulässige Klage

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  • Simons & Moll-Simons
  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung - Berechtigtes Interesse des Klägers bei behaupteten Schadensersatzansprüchen gem. § 839 BGB - Verhältnis von Kostenentscheidung zu Schadensersatzansprüchen - Speziell: Behandlung außergerichtlicher Kosten

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortsetzungsfeststellungsklage; kein berechtigtes Interesse bei angestrebter Schadensersatzklage gegen die Behörde allein zum Ersatz gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahrenskosten; Vorrang der kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO; Erstattung vorgerichtlicher Kosten nach FGO und ZPO; keine Zurückverweisung bei Revision gegen eine Sachentscheidung des FG über eine unzulässige Klage

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Fortsetzungsfeststellungsklage; kein berechtigtes Interesse bei angestrebter Schadensersatzklage gegen die Behörde allein zum Ersatz gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahrenskosten; Vorrang der kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO; Erstattung vorgerichtlicher Kosten nach FGO und ZPO; keine Zurückverweisung bei Revision gegen eine Sachentscheidung des FG über eine unzulässige Klage

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortsetzungsfeststellungsklage statt Kostenfeststellung?

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Zulässigkeit einerFortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1Satz 4 FGO)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 100 Abs 1 S 4
    Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Schadensersatzklage

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 222, 46
  • NVwZ-RR 2009, 95
  • DB 2008, 2232
  • BStBl II 2008, 941



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Wird zitiert von ... (13)  

  • FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 4596/07  

    Das angekündigte Nichterscheinen und der neue Prozessbevollmächtigte

    Für ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46; BStBl. II 2008, 941 und vom 27. Januar 2004 VII R 54/02, BFH/NV 2004, 797 m.w.N.).

    Schließlich kann es unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Januar 2004 VII R 54/02, BFH/NV 2004, 797 m.w.N.; von Groll, in: Gräber, FGO, 7. Auflage 2010, § 100 Rn 61) sowie deshalb bestehen, weil die begehrte Feststellung voraussichtlich in einem beabsichtigten und nicht völlig aussichtslosen Schadensersatzprozess erheblich sein wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46; BStBl. II 2008, 941; BFH-Beschluss vom 12. Juni 2008 VI B 62/07, BFH/NV 2008, 1514).

    Hierzu gehört unter anderem auch, dass der Kläger den Schaden, den er durch das behauptete rechtswidrige Verhalten der Behörde erlitten haben will, schlüssig konkretisiert (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46; BStBl. II 2008, 941; BFH-Beschluss vom 20. September 2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458).

    Er muss vielmehr darlegen, dass ihm ein über die Verfahrenskosten hinausgehender Schaden entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46; BStBl. II 2008, 941 m.w.N.).

  • BFH, 10.02.2010 - XI R 3/09  

    Anforderungen an eine Fortsetzungsfeststellungsklage

    Das berechtigte Interesse i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist eine - besondere - Sachentscheidungsvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht auf Antrag die Feststellung ausspricht, dass ein Verwaltungsakt, der sich vor Entscheidung über die Anfechtungsklage durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941, unter II. 1.).

    Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941, unter II. 1., m. w. N.; Tipke in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Rz 54; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 100 Rz 60; Lange in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler - HHSp -, § 100 FGO Rz 172, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 26/08  

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

    Nach der Rechtsprechung des BFH genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, um einen Antrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO stellen zu können (BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).
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  • BFH, 19.03.2009 - IV R 27/08  

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

    Nach der Rechtsprechung des BFH genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, um einen Antrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO stellen zu können (BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 7 K 7007/08  

    Aufhebung einer Durchsuchungsanordnung

    Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (BFH, Urteile vom 02.06.1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46; vom 22.07.2008 VIII R 8/07, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 222, 46, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 941).

    Voraussetzung ist, dass die Schadensersatzklage anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die finanzgerichtliche Entscheidung für das zivilgerichtliche Urteil nicht unerheblich und die Rechtsverfolgung vor dem Zivilgericht nicht offensichtlich aussichtslos ist (BFH, Urteile vom 27.07.1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322; vom 22.07.2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46,  BStBl II 2008, 941).

  • FG Niedersachsen, 21.10.2008 - 12 K 219/07  

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage: kein Feststellungsinteresse

    Die Voraussetzungen für das besondere Feststellungsinteresse müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht substantiiert dargelegt werden (BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, DB 2008, 2232 mit weiteren Nachweisen).
  • FG Münster, 13.01.2009 - 5 K 5721/04  

    Umsatzsteuerliche Rechnungslegung - „Eventualbonusvereinbarung“ als

    Nach der Rechtsprechung des BFH genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art, um einen Antrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO stellen zu können (BFH Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BStBl II 2008, 941).
  • FG München, 02.03.2009 - 7 K 4374/06  

    Erledigung einer Arrestanordnung vor Klageerhebung - Voraussetzungen für die

    Anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07 (BFH/NV 2008, 1956) entschiedenen Fall hat sich hier die Arrestanordnung bereits vor Erhebung der Klage erledigt, so dass die vom BFH getroffenen Erwägungen, dass über die Kosten des Verfahrens nur im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu befinden ist, nicht zum Tragen kommen.
  • BFH, 22.09.2011 - IV S 7/11  

    Verzinsung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses - Kein Rechtsmittel gegen

    Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich (vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse: BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 7 K 7203/08  

    Pfändungs- und Einziehungsverfügungen

    Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (BFH, Urteile vom 02.06.1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46; vom 22.07.2008 VIII R 8/07, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 222, 46, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 941).
  • FG Hamburg, 27.03.2009 - 5 K 102/08  

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • FG Niedersachsen, 18.06.2010 - 3 K 155/08  
  • VG Gelsenkirchen, 02.08.2011 - 5 K 3276/10  

    Bekanntgabe; Gewerbesteuermessbescheid; Gemeinde; Gewerbesteuervorauszahlungen

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