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   EuGH, 03.05.2012 - C-520/10   

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EuGH, 03.05.2012 - C-520/10 (https://dejure.org/2012,9563)
EuGH, Entscheidung vom 03.05.2012 - C-520/10 (https://dejure.org/2012,9563)
EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - C-520/10 (https://dejure.org/2012,9563)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - Dienstleistungen gegen Entgelt - Telekommunikationsdienstleistungen - Im Voraus bezahlte Telefonkarten mit Informationen, die die Tätigung internationaler Anrufe ermöglichen - Vertrieb über ein Netz von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lebara

    Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - Dienstleistungen gegen Entgelt - Telekommunikationsdienstleistungen - Im Voraus bezahlte Telefonkarten mit Informationen, die die Tätigung internationaler Anrufe ermöglichen - Vertrieb über ein Netz von ...

  • EU-Kommission

    Lebara

    Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - Dienstleistungen gegen Entgelt - Telekommunikationsdienstleistungen - Im Voraus bezahlte Telefonkarten mit Informationen, die die Tätigung internationaler Anrufe ermöglichen - Vertrieb über ein Netz von ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer bei Vertrieb von Telefonkarten für Auslandsgespräche über Vertriebshändler; Vorabentscheidungsersuchen des englischen First-tier Tribunal

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mehrwertsteuer auf über selbstständige Vertriebshändler verkaufte Telefonkarten mit PIN-Code

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer bei Vertrieb von Telefonkarten für Auslandsgespräche über Vertriebshändler; Vorabentscheidungsersuchen des englischen First-tier Tribunal

  • datenbank.nwb.de

    Verkauf von Telefonkarten als umsatzsteuerbare Dienstleistung an Zwischenhändler

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgabe von Telefonkarten durch einen Telekommunikationsanbieter an Zwischenhändler sind Telekommunikationsdienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verkauf von Telefonkarten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer bei Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 8. November 2010 - Lebara Ltd/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des First-Tier Tribunal (Tax Chamber) - Auslegung des Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 433
  • DB 2012, 1547
  • BStBl II 2012, 755
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-419/02

    BUPA Hospitals und Goldsborough Developments - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-520/10
    Des Weiteren ergibt sich aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie, dass es die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen sind, die der Mehrwertsteuer unterliegen, nicht aber die als Gegenleistung erbrachten Zahlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 17, sowie vom 21. Februar 2006, BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, C-419/02, Slg. 2006, I-1685, Randnr. 50).

    Nach Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie kann jedoch im Fall von Anzahlungen der Mehrwertsteueranspruch entstehen, ohne dass die Lieferung oder die Dienstleistung bereits bewirkt ist, sofern alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d. h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt sind (vgl. Urteil BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, Randnr. 48).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-520/10
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht gemäß Art. 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Randnr. 21, und vom 28. Oktober 2010, Kommission/Polen, C-49/09, Slg. 2010, I-10619, Randnr. 44).

    Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist so ausgestaltet, dass die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der Vorstufe belastet worden sind, und dass diese Steuer auf jeder Stufe nur den Mehrwert besteuert und letztlich vom Endverbraucher getragen wird (vgl. Urteile Banca popolare di Cremona, Randnr. 22, und Kommission/Polen, Randnr. 44).

  • EuGH, 28.10.2010 - C-49/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-520/10
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht gemäß Art. 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Randnr. 21, und vom 28. Oktober 2010, Kommission/Polen, C-49/09, Slg. 2010, I-10619, Randnr. 44).

    Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist so ausgestaltet, dass die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der Vorstufe belastet worden sind, und dass diese Steuer auf jeder Stufe nur den Mehrwert besteuert und letztlich vom Endverbraucher getragen wird (vgl. Urteile Banca popolare di Cremona, Randnr. 22, und Kommission/Polen, Randnr. 44).

  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-520/10
    Des Weiteren ergibt sich aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie, dass es die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen sind, die der Mehrwertsteuer unterliegen, nicht aber die als Gegenleistung erbrachten Zahlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 17, sowie vom 21. Februar 2006, BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, C-419/02, Slg. 2006, I-1685, Randnr. 50).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-520/10
    Daraus folgt, dass die Mehrwertsteuer nur den Endverbraucher belasten soll und für die Steuerpflichtigen, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor dem Stadium der endgültigen Besteuerung tätig sind, unabhängig von der Zahl der Umsätze völlig neutral sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Kommission/Deutschland, C-427/98, Slg. 2002, I-8315, Randnr. 29).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung -

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-520/10
    Somit muss zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, Slg. 2009, I-7533, Randnrn.
  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-520/10
    24 und 30, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, Slg. 2009, I-10605, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-520/10
    44 und 45, sowie vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, Slg. 2011, I-10791, Randnrn.
  • BFH, 16.08.2022 - XI S 4/21

    Übertragung eines nach dem 31.12.2018 ausgestellten Gutscheins über eine

    Indem Y als Ausstellerin der Gutscheine (über eine elektronische Dienstleistung) diese an einen Vertriebshändler entgeltlich übertrug, erbrachte sie dem Vertriebshändler L gegenüber eine entgeltliche elektronische Dienstleistung (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG; vgl. zu Telekommunikationsdienstleistungen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Lebara vom 03.05.2012 - C-520/10, EU:C:2012:264, Rz 43).

    Beim Handel mit vor dem 01.01.2019 ausgestellten X-Cards kommen im Streitfall nach Aktenlage die Rechtsgrundsätze des EuGH-Urteils Lebara --EU:C:2012:264-- (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.08.2016 - V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135) zum Tragen.

    Danach kann die Übertragung von Guthabenkarten unter bestimmten Voraussetzungen eine Dienstleistung darstellen (vgl. EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012:264, Rz 28 ff., 42 f.) oder anders ausgedrückt, die Guthabenkarte wie eine Ware gehandelt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz 15).

    c) Der "Weiterverkauf" der X-Cards (auf jeder Stufe) wie vorliegend durch die Antragstellerin stellt nach Aktenlage einen steuerbaren Umsatz dar (vgl. EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012:264, Rz 43).

    Bemessungsgrundlage hierfür ist das Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG), im Streitfall der vom Endkunden geschuldete Betrag (vgl. EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012:264, Rz 42).

  • BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

    Falls die Frage 1 verneint wird (und damit im Streitfall ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt): Steht Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL, wonach die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, der Mehrwertsteuer gemäß Art. 2 MwStSystRL unterliegt, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, einer anderweitig begründeten Steuerpflicht (EuGH-Urteil Lebara vom 03.05.2012 - C-520/10, EU:C:2012:264) entgegen?.

    Falls die Frage 1 verneint wird (und damit im Streitfall ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt): Steht Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL, wonach die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, der Mehrwertsteuer gemäß Art. 2 MwStSystRL unterliegt, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, einer anderweitig begründeten Steuerpflicht (EuGH-Urteil Lebara vom 03.05.2012 - C-520/10, EU:C:2012:264) entgegen?.

    Wenn die X-Cards deshalb Einzweck-Gutscheine wären, hätte Y als Ausstellerin der Gutscheine (über eine elektronisch erbrachte Dienstleistung), indem sie diese an Vertriebshändler entgeltlich übertrug, diesen gegenüber eine entgeltliche auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG; vgl. zu Telekommunikationsdienstleistungen EuGH-Urteil Lebara vom 03.05.2012 - C-520/10, EU:C:2012:264, Rz 43) im Inland erbracht.

    Der Senat geht davon aus, dass die im Streitfall gehandelten X-Cards zum Bezug elektronisch erbrachter Dienstleistungen mehrwertsteuerrechtlich nicht anders zu behandeln sind als die dem EuGH-Urteil Lebara (EU:C:2012:264, Leitsatz und Rz 26 ff., 42 f.) zugrundeliegenden Telefonkarten.

    In welchem Verhältnis Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 am Ende MwStSystRL zur Auffassung des EuGH im Urteil Lebara (EU:C:2012:264) steht, ist aus Sicht des vorlegenden Senats unklar.

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    Denn die Höhe der eventuellen Preisnachlässe, die vom Umfang der Einkäufe bei der K-GmbH bzw. deren Schwestergesellschaften abhängt, ist zufällig und kann im Voraus praktisch nicht bestimmt werden (vgl. entsprechend EuGH-Urteile Lebara vom 03.05.2012 - C-520/10, EU:C:2012:264, HFR 2012, 672, Rz 38; Granton Advertising, EU:C:2014:1745, HFR 2014, 756, Rz 21).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Zur Relevanz von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wonach "Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, ... behandelt [werden], als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten", unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der betreffende Umsatz, sofern BGZ Leasing den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versicherungsvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung geschlossen hat - was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist -, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 28 fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara, C-520/10, Randnr. 43).
  • BFH, 10.08.2016 - V R 4/16

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Lebara vom 3. Mai 2012 C-520/10 (EU:C:2012:264) sei nicht vergleichbar, weil dort auf den Telefonkarten der Name des Anbieters nicht erkennbar gewesen sei.

    Denn nach dem Urteil des EuGH Lebara (EU:C:2012:264, Rz 35 ff.) ist der Begriff der Telekommunikationsleistung als Dienstleistung weit auszulegen.

  • BFH, 29.11.2022 - XI R 11/21

    Übertragung eines vor dem 01.01.2019 ausgestellten Gutscheins über eine

    Auf dieser Grundlage hat die Revision bereits im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Lebara vom 03.05.2012 - C-520/10 (EU:C:2012:264, Rz 28 ff., 42 f.) keinen Erfolg.

    Danach erbringt in einer Vertriebskette, die zumindest einen Zwischenhändler --als Vertriebshändler-- zwischen dem Telefonanbieter und dem Endnutzer umfasst (EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012:264, Rz 30), der Telefonanbieter nur eine Telekommunikationsdienstleistung an den Zwischenhändler, an den er die Telefonkarte verkauft, nicht jedoch eine (weitere) Leistung an etwaige weitere Zwischenhändler oder an den Endnutzer.

    Sowohl der ursprüngliche Verkauf der Karte als auch ihr anschließender Weiterverkauf sind steuerbare Umsätze; in jedem Glied der Kette ist die Mehrwertsteuer genau proportional zum gezahlten Preis und lässt den Abzug der Vorsteuer zu (EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012:264, Rz 42).

    b) Das Entstehen des Steueranspruchs nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG sowie gemäß Art. 65 MwStSystRL erfordert, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (vgl. EuGH-Urteile BUPA Hospitals und Goldsborough Developments vom 21.02.2006 - C-419/02, EU:C:2006:122, Rz 48; Lebara, EU:C:2012:264, Rz 26; Kollroß und Wirtl vom 31.05.2018 - C-660/16 und C-661/16, EU:C:2018:372, Rz 40).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 7 K 7208/19

    Steuerrechtliche Behandlung von Umsätzen mit Callingkarten ausländischer Anbieter

    Der Prüfer vertrat mit dem Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 03.05.2012 (C-520/10 - Lebara, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2012, 755) die Auffassung, dass die Klägerin im Hinblick auf den Vertrieb von Callingkarten Telekommunikationsdienstleistungen erbringe und nicht nur bloße Vermittlungsleistungen.

    Der Beklagte habe seiner Entscheidung rückwirkend die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, die erst viel später durch den EuGH (Urteil vom 03.05.2012 - C-520/10, BStBl. II 2012, 755) und im Folgenden vom BFH (Urteil vom 10.08.2016 - V R 4/16, BStBl. II 2017, 135) vertreten worden sei.

    a) Das BMF-Schreiben vom 24.09.2012 behandelt die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 03.05.2012 (- C-520/10 - Lebara Ltd., BStBl. II 2012, 755) auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation und regelte, dass bei der entgeltlichen Abgabe von Telefonkarten, mit denen es dem Abnehmer ermöglicht werde, Anrufe über die zur Verfügung gestellte Infrastruktur zu tätigen, bei denen die Verwendung des Guthabens für andere Leistungen ausgeschlossen seien und die alle zur Tätigung der Anrufe notwendigen Informationen enthalten seien, um die Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung handele.

    a) Nach Auffassung des Gerichts bestand vor dem Urteil des EuGHs vom 03.05.2012 (- C-520/10 - Lebara Ltd., BStBl. II 2012, 755) keine einheitliche Verwaltungsanweisung oder Rechtsprechung in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Umsätzen mit Callingkarten ausländischer Anbieter.

    bb) Soweit sich die Finanzverwaltung vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 03.05.2012 (- C-520/10 - Lebara Ltd., BStBl. II 2012, 755) mit dem Verkauf von Callingkarten beschäftigt hat, geschah dies auch nicht einheitlich unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 03.12.2001.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas

    5 Vgl. exemplarisch: Urteile vom 3. Mai 2012, Lebara (C-520/10, EU:C:2012:264, Rn. 23), vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a. (C-283/06 und C-312/06, EU:C:2007:598, Rn. 37 - "Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält"), und vom 18. Dezember 1997, Landboden-Agrardienste (C-384/95, EU:C:1997:627, Rn. 20 und 23 - "Entscheidend ist allein die Natur der eingegangenen Verpflichtung: Damit eine solche Verpflichtung unter das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fällt, muss sie einen Verbrauch implizieren").

    6 Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara (C-520/10, EU:C:2012:264, Rn. 33), in diese Richtung gehend auch Urteil vom 16. September 2020, Valstybine mokesciu inspekcija (Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit) (C-312/19, EU:C:2020:711, Rn. 40 ff.).

    11 Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara (C-520/10, EU:C:2012:264, Rn. 34 ff.): Der Händler von Telefonkarten erbringt eine Telekommunikationsleistung, die ihm vorher von dem Telefonunternehmen (als Subunternehmen) verschafft wird.

  • FG Düsseldorf, 27.04.2015 - 1 K 3636/13

    Bundesligaverein bekommt im Streit um Vorsteuerabzug aus

    Hierin wäre ein Widerspruch zur einschlägigen EuGH-Judikatur zu konstatieren (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 03.05.2012 C-520/10 - Lebara, BStBl II 2012, 755).

    Ungeachtet dessen vermag der Senat der Auffassung des Klägers, dass die Aufteilung des Entgelts der einschlägigen EuGH-Judikatur widerspreche (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 03.05.2012 C-520/10 - Lebara, BStBl II 2012, 755), nicht zu folgen.

  • FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 15/13

    Möglichkeit der Steuerbarkeit des Verkaufs von Starterpaketen ohne Mobilfunkgerät

    Zur weiteren Begründung seiner Einspruchsentscheidung nimmt das Finanzamt Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - vom 24.9.2012 - Az C-520/10 - (BStBl II 2012, 755), wonach ein Telefonanbieter, der an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkaufe, die alle notwendigen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthielten und die der Vertriebshändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder unmittelbar oder über andere Unternehmer weiter verkaufe, entgeltliche Telekommunikationsdienstleistungen an den Vertriebshändler erbringe.

    Sollte das Gericht den hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar erachten mit dem, über den der EuGH in seinem Urteil C-520/10 entschieden habe, so beruft sich die Klägerin auf ein Schreiben des BMF vom 24. September 2012 (Az. - IV D 2-S 7100/08/10004:004 - (BStBl I 2012, 947), wonach es nicht beanstandet werde für vor dem 1.1.2013 entgeltlich abgegebene Einzweckguthabenkarten, wenn der Unternehmer - entsprechend den Ausführungen in einem früheren BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2001 - IV B 7 - S 7100 - 292/01 - (BStBl I 2001, 1010) den vereinnahmten Betrag erst bei Aktivierung des Kartenguthabens als Anzahlung versteuere und nachfolgend das Telefonieren des Endnutzers als umsatzsteuerpflichtige Leistung behandele.

    Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese steuerliche Betrachtungsweise nicht nur der Rechtsprechung des EuGH entspricht, wie sie sich aus dessen - vom Finanzamt zur Begründung seiner Auffassung herangezogenem - Urteil vom 24.9.2012 - Az C-520/10 - (BStBl II 2012, 755) ergibt, sondern auch der Rechtsauffassung, welche das BMF bereits in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2001 - IV B 7 - S 7100 - 292/01 - (BStBl I 2001, 1010) zum Ausdruck gebracht hatte.

    Von daher widerspricht die von der Klägerin und ihren Vertragspartnern bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte umsatzsteuerrechtliche Beurteilung (siehe Art. 7.7 des Vertrages mit der A GmbH) ganz offensichtlich nicht nur der Rechtsprechung, wie sie in dem Urteil des EuGH vom 3.5.2012 - Az.: C-520/10 (a.a.O.) zum Ausdruck gekommen ist, sondern darüber hinaus auch der von der Finanzverwaltung bereits 2001 publizierten Auffassung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Hamburg, 25.02.2020 - 6 K 111/18

    Umsatzsteuer: Dienstleistungskommission - Leistungserbringer bei In-App-Verkäufen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 26.09.2013 - C-283/12

    Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2018 - C-660/16

    Kollroß - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 12.06.2014 - C-461/12

    Granton Advertising - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

  • BFH, 14.07.2015 - XI B 41/15

    Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer i.S. des Unionsrechts und der Abgabeordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

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