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   BFH, 08.09.2010 - I R 90/09   

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https://dejure.org/2010,2494
BFH, 08.09.2010 - I R 90/09 (https://dejure.org/2010,2494)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2010 - I R 90/09 (https://dejure.org/2010,2494)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2010 - I R 90/09 (https://dejure.org/2010,2494)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7 InvStG a. F. - Sicherungszweck der Erhebung von Kapitalertragsteuer - Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO - Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung gegenüber einem ...

  • openjur.de

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge; Auslegung des § 7 Abs. 7 InvStG a.F.; Sicherungszweck der Erhebung von Kapitalertragsteuer; Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO; Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung gegenüber einem nachfolgenden ...

  • Bundesfinanzhof

    AuslInvestmG § 17 Abs 1 S 3, AuslInvestmG § 18a Abs 1 Nr ... 3, InvStG § 2 Abs 1, InvStG § 7 Abs 1 S 1 Nr 3, InvStG § 7 Abs 7, EStG § 36 Abs 2 Nr 2, EStG § 43 Abs 1, AO § 131 Abs 2 S 1 Nr 3, AO § 37 Abs 2, AO § 218 Abs 2, FGO § 11 Abs 2
    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7 InvStG a.F. - Sicherungszweck der Erhebung von Kapitalertragsteuer - Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO - Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung gegenüber einem ...

  • Bundesfinanzhof

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7 InvStG a.F. - Sicherungszweck der Erhebung von Kapitalertragsteuer - Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO - Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung gegenüber einem ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 3 AuslInvestmG, § 18a Abs 1 Nr 3 AuslInvestmG, § 2 Abs 1 InvStG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 InvStG, § 7 Abs 7 InvStG
    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7 InvStG a.F. - Sicherungszweck der Erhebung von Kapitalertragsteuer - Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO - Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung gegenüber einem ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge – Auslegung des § 7 Abs. 7 InvStG a.F. – Sicherungszweck der Erhebung von Kapitalertragsteuer – Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO – Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung ...

  • Betriebs-Berater

    Sicherungszweck der Erhebung von Kapitalertragsteuer - Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO - Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung gegenüber einem nachfolgenden Abrechnungsbescheid - Keine Anrufung des Großen Senats des BFH

  • rewis.io

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7 InvStG a.F. - Sicherungszweck der Erhebung von Kapitalertragsteuer - Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO - Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung gegenüber einem ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7 InvStG a.F. - Sicherungszweck der Erhebung von Kapitalertragsteuer - Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO - Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung gegenüber einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Erträge von Investmentfonds; Erfassung von Kapitalerträgen beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen

  • datenbank.nwb.de

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnung von KapESt auf Fondserträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Erträge von Investmentfonds; Erfassung von Kapitalerträgen beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AuslInvestmG § 17 Abs. 1 Satz 3, § 18a Abs. 1 Nr. 3; InvStG a. F. § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 7; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Abs. 1 ; AO § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anrechnung von KapESt auf Fondserträge

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 97
  • BB 2011, 85
  • DB 2011, 574
  • BStBl II 2013, 11
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.04.1993 - I R 123/91

    Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - I R 90/09
    In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob --wie der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederholt entschieden hat-- eine Anrechnungsverfügung Bindungswirkung gegenüber einem nachfolgenden Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) entfalten kann (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382, m.w.N.; anders Senatsurteile vom 28. April 1993 I R 100/92, BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836; vom 28. April 1993 I R 123/91, BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147).
  • BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Ermessen bei der

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - I R 90/09
    In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob --wie der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederholt entschieden hat-- eine Anrechnungsverfügung Bindungswirkung gegenüber einem nachfolgenden Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) entfalten kann (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382, m.w.N.; anders Senatsurteile vom 28. April 1993 I R 100/92, BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836; vom 28. April 1993 I R 123/91, BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147).
  • BFH, 28.06.2006 - I R 47/05

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragssteuer, die von

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - I R 90/09
    Dazu hat der Senat jedoch bereits entschieden, dass die Anmeldung einer Kapitalertragsteuer einen Rechtsgrund für deren Zahlung bildet und dass deshalb eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO nicht erreicht werden kann, solange und soweit die Anmeldung fortbesteht und kein gegenläufiger Steuerbescheid ergangen ist (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 I R 47/05, BFH/NV 2007, 2, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2008 - VII R 43/07

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Änderung der

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - I R 90/09
    Diese Vorschrift greift nach der Rechtsprechung des BFH u.a. dann ein, wenn eine Verfügung über die Anrechnung von Lohnsteuer inhaltlich an einen Einkommensteuerbescheid anschließt und jener Bescheid in der Folge dahin geändert wird, dass bislang dort erfasste Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht mehr berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2008 VII R 43/07, BFHE 223, 344, BStBl II 2009, 344); in einem solchen Fall darf deshalb die Anrechnungsverfügung in der Weise widerrufen werden, dass die Finanzbehörde nunmehr von einer Anrechnung der Lohnsteuer absieht.
  • BFH, 28.04.1993 - I R 100/92

    Bei Streit über Höhe anzurechnender Körperschaftsteuer hat FA durch

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - I R 90/09
    In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob --wie der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederholt entschieden hat-- eine Anrechnungsverfügung Bindungswirkung gegenüber einem nachfolgenden Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) entfalten kann (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382, m.w.N.; anders Senatsurteile vom 28. April 1993 I R 100/92, BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836; vom 28. April 1993 I R 123/91, BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147).
  • BFH, 31.08.1999 - VIII R 23/98

    Überschusserzielungsabsicht bei fremdfinanziertem Aktienkauf

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - I R 90/09
    Dieser Beurteilung steht nicht, wie die Revision meint, das Urteil des BFH vom 31. August 1999 VIII R 23/98 (BFH/NV 2000, 420) entgegen.
  • FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07

    Anrechnung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG einbehaltener Zinsabschlagsteuer:

    Auszug aus BFH, 08.09.2010 - I R 90/09
    Die Klage gegen den geänderten Abrechnungsbescheid hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (FG München, Urteil vom 26. Mai 2009 13 K 3451/07); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1472 abgedruckt.
  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Es entspricht der Regelungstechnik der Kapitalertragsteuer als einer besonderen Form der Erhebung von Einkommen- und Körperschaftsteuer, zunächst den Steuerbetrag zu sichern und die spätere Anrechnung von der Prüfung bestimmter Anrechnungsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 8. September 2010 - I R 90/09 Rn. 13, 18).
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Dies ergibt sich aus dem Zweck einer Abzugssteuer, zunächst den Steuerbetrag zu sichern und die spätere Anrechnung von einer näheren Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen abhängig zu machen (Bruns, DStZ 2012, 333, 336; zum Sicherungszweck der Erhebung von Kapitalertragsteuern auch BFH, Urteil vom 08.09.2010 - I R 90/09, juris Rn. 13, 18).
  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Wird eine Steuerfestsetzung dahingehend geändert, dass die der Anrechnung zugrundeliegenden Einkünfte steuerlich nicht mehr erfasst werden, hat das Finanzamt die Anrechnungsverfügung - ungeachtet dessen, ob sie ursprünglich rechtmäßig oder rechtswidrig war - nach § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO entsprechend zu ändern (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2010, I R 90/09, BStBl. II 2013, 11).

    In einem solchen Fall darf deshalb die Anrechnungsverfügung in der Weise widerrufen werden, dass die Finanzbehörde nunmehr von der Anrechnung der auf die Einkünfte einbehaltenen Steuer absieht (BFH-Urteil vom 08.09.2010, I R 90/09 BFH/NV 2011, 338 m.w.N.).

    Soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, übersieht sie, dass die dargelegte Rechtsprechung des BFH für die Anwendung des § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO im Fall geänderter Steuerbescheide zutreffend von gebundenem Verwaltungshandeln ausgeht (vgl. BFH, Urteil vom 08.09.2010 -I R 90/09 -, BFHE 231, 97, BStBl Il 2013, 11).

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Voraussetzung einer Anrechnung ist jedoch stets, dass die betroffene Steuer tatsächlich ordnungsgemäß auf einen Kapitalertrag einbehalten worden ist (zum Hintergrund Bruns, DStZ 2012, 333, 336 sowie BFH, Urteil vom 08.09.2010 - I R 90/09, juris Rn. 13, 18).
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Dies ergibt sich aus dem Zweck einer Abzugssteuer, zunächst den Steuerbetrag zu sichern und die spätere Anrechnung von einer näheren Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen abhängig zu machen (Bruns, DStZ 2012, 333, 336; zum Sicherungszweck der Erhebung von Kapitalertragsteuern auch BFH, Urteil vom 08.09.2010 - I R 90/09, juris Rn. 13, 18).
  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    Es entspricht der Regelungstechnik der Kapitalertragsteuer als einer besonderen Form der Erhebung von Einkommen- und Körperschaftsteuer, zunächst den Steuerbetrag zu sichern und die spätere Anrechnung von der Prüfung bestimmter Anrechnungsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 8. September 2010 - I R 90/09 Rn. 13, 18).
  • FG München, 24.09.2013 - 13 K 87/11

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge: Verfassungsmäßigkeit von § 7

    Der die Anrechnung von Kapitalertragsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG begehrende Steuerpflichtige trägt für die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge die objektive Beweislast (Feststellungslast), da er die streitige Anrechnung begehrt und die Erfassung der Erträge zu den Voraussetzungen der Anrechnung gehört; seiner Sphäre ist eine etwaige Unaufklärbarkeit in diesem Punkt auch dann zuzuordnen, wenn er keinen unmittelbaren Erkenntniszugriff auf die steuerliche Einbeziehung der betreffenden Einkünfte hat (vgl. BFH-Urteil des ersten Rechtsgangs vom 8.9.2010 I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11).

    Mit Urteil vom 8. September 2010 (I R 90/09, BStBl II 2013, 11,BFHE 231, 97) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Gerichts auf und verwies die Sache zurück, da die Feststellungen eine abschließende Beurteilung der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage nicht zulasse.

    Wegen des weiteren Sachverhalts und hinsichtlich des weiteren rechtlichen Vortrags wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. September 2010 (I R 90/09 - 1. Rechtsgang), das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Mai 2009 (13 K 3451/07) sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. August 2007, die vom Finanzamt vorgelegten Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 30. April 2013 Bezug genommen.

    Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Rechtsstreits durch den Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 (I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11), die das Gericht gemäß § 126 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, wurde zu Recht über den begehrten Umfang hinaus keine weitere Anrechnung der streitgegenständlichen Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer 2004 vorgenommen.

    Gemäß der Entscheidung des BFH vom 8. September 2010 (I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11) ist eine Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds nur dann anzurechnen, wenn die entsprechenden Kapitalerträge beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen erfasst worden sind (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG).

    Für die steuerliche Erfassung der Einnahmen trägt der Kläger die objektive Beweislast (Feststellungslast), da er die streitige Anrechnung begehrt und die Erfassung der Erträge zu den Voraussetzungen der Anrechnung gehört; seiner Sphäre ist eine etwaige Unaufklärbarkeit in diesem Punkt auch dann zuzuordnen, wenn er keinen unmittelbaren Erkenntniszugriff auf die steuerliche Einbeziehung der betreffenden Einkünfte hat (BFH-Urteil vom 08.09.2010 I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11).

    Die Erhebung der Kapitalertragsteuer soll sicherstellen, dass Kapitalerträge auch dann besteuert werden, wenn sie im Rahmen einer Veranlagung des Gläubigers zur Einkommensteuer nicht erklärt und in der Folge nicht erfasst werden; eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer soll deshalb nur dann erfolgen, wenn diese Gefahr durch die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge beseitigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2010 I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11).

    Soweit hilfsweise die Verpflichtung des Finanzamts zur Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag begehrt wird, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg, da die vom Kläger begehrte Erstattung daran scheitert, dass diese nicht rechtsgrundlos einbehalten und abgeführt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2010 I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11).

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1511/17

    Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer bei ausländischen

    Seien die (tatsächlich nicht erzielten) Erträge in dem Einkommensteuerbescheid 2006 hingegen nicht erfasst, bestehe ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Steuerabzugsbeträge nach § 37 Abs. 2 AO (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift vgl. BFH-Urteil vom 08. September 2010 I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11).

    Das wird durch § 7 Abs. 7 InvStG a.F. bestätigt, der ergänzend bestimmt, dass für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 EStG die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend gelten (BFH-Urteil vom 08. September 2010  I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11).

    Diese Voraussetzungen gehen u.a. dahin, dass eine durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer nur insoweit angerechnet wird, als sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf bestimmte bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibende Bezüge entfällt (BFH-Urteil vom 08. September 2010  I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11).

    Daher besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Steuerabzugsbeträge nach § 37 Abs. 2 AO (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift vgl. BFH-Urteil vom 08. September 2010  I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11).

  • FG Hamburg, 24.11.2011 - 6 K 22/10

    Körperschaftsteuer: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Denn § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 EStG lässt eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 EStG), die für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge erhoben wird (§ 44 Abs. 1 S. 1 EStG), nur zu, wenn die Abzugsteuer sich auf Einkünfte bezieht, die bei der Veranlagung berücksichtigt worden sind (BFH Urteil vom 08.09.2010 I R 90/09, BFHE 231, 97, BFH/NV 2011, 338).
  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

    Insoweit gelten keine grundsätzlich anderen Regelungen als hinsichtlich der Anrechnung von Vorauszahlungen auf die Steuerschuld, wie z. B. bei Kapitalertragsteuer oder Lohnsteuer, die ebenfalls nur angerechnet werden können, wenn die zu Grunde liegenden Einkünfte bei der Veranlagung tatsächlich erfasst worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2010 VII B 130/10, BFH/NV 2011, 197; BFH-Urteil vom 8. September 2010 I R 90/09, BFHE 231, 97, BFH/NV 2011, 338).

    Es ist eine der tragenden Säulen des deutschen Besteuerungssystems, das auf der verfahrensrechtlichen Trennung von Festsetzungs- und Anrechnungsverfahren beruht, dass die Anrechnung von Vorleistungen nur hinsichtlich der Einnahmen erfolgen kann, die bei der Veranlagung erfasst worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2010 VII B 130/10, BFH/NV 2011, 197; BFH-Urteil vom 8. September 2010 I R 90/09, BFHE 231, 97, BFH/NV 2011, 338).

  • BFH, 12.11.2013 - VII R 28/12

    Änderung der Steueranrechnung nach Änderung der Steuerfestsetzung

  • BFH, 14.06.2016 - VII B 47/15

    Wechsel der Veranlagungsart

  • FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20

    Gestaltungsmissbrauch und kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei

  • FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11

    Anspruch einer ausländischen Muttergesellschaft auf Vergütung von

  • FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13

    Keine Auswärtstätigkeit wegen befristeten Arbeitsverhältnis

  • FG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 K 62/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme einer Anrechnungsverfügung durch

  • FG Nürnberg, 21.04.2022 - 3 K 1540/21

    Anrechnung von ausländischen Steuerabzugsbeträgen bei der Einkommensteuer

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