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   BFH, 03.02.2011 - VI R 4/10   

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https://dejure.org/2011,752
BFH, 03.02.2011 - VI R 4/10 (https://dejure.org/2011,752)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2011 - VI R 4/10 (https://dejure.org/2011,752)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - VI R 4/10 (https://dejure.org/2011,752)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich - Beherrschender Gesellschafter

  • openjur.de

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich; Beherrschender Gesellschafter

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 42d, EStG § 41a Abs 1, EStG § 39b, EStG § 38 Abs 3, EStG § 11, EStG § 42d, EStG § 41a Abs 1, EStG § 39b, EStG § 38 Abs 3, EStG § 11
    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich - Beherrschender Gesellschafter

  • Bundesfinanzhof

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich - Beherrschender Gesellschafter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42d EStG 1997, § 41a Abs 1 EStG 1997, § 39b EStG 1997, § 38 Abs 3 EStG 1997, § 11 EStG 1997
    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich - Beherrschender Gesellschafter

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich – Beherrschender Gesellschafter

  • Betriebs-Berater

    Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich - Beherrschender Gesellschafter

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich - Beherrschender Gesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkung des Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche gegenüber der Gesellschaft auf seine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auswirkung des Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche gegenüber der Gesellschaft auf seine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Entgeltverzicht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gesellschafter-Geschäftsführer: Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Entgeltverzicht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gehaltsverzicht eines Gesellschafters: steuerpflichtig auch ohne Zufluss?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei Gesellschafter-Geschäftsführer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 501
  • ZIP 2011, 1060 (Ls.)
  • NZA 2011, 846
  • BB 2011, 1064
  • BB 2011, 856
  • DB 2011, 741
  • BStBl II 2014, 493
  • NZA-RR 2011, 310
  • NZG 2011, 617
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12

    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher

    Der Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes tritt mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (Senatsurteile vom 3. Februar 2011 VI R 4/10, BFHE 232, 501; VI R 66/09, BFHE 232, 497; jeweils m.w.N.).

    Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (Senatsurteil in BFHE 232, 501, m.w.N.).

    b) Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, kann das Zufließen grundsätzlich nicht fingiert werden (Senatsurteil in BFHE 232, 501).

    Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion (Senatsurteil in BFHE 232, 501) nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben (Senatsurteil in BFHE 232, 501; BFH-Urteil vom 11. Februar 1965 IV 213/64 U, BFHE 82, 440, BStBl III 1965, 407).

    In einem solchen Fall ist der Gesellschafter kein beherrschender (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 501, m.w.N.).

    Im Allgemeinen ist das erst der Fall, wenn der Gesellschafter, der durch Leistungen der Kapitalgesellschaft Vorteile erhält, mehr als 50 % der Stimmrechte hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 501, m.w.N.).

    Hält ein Gesellschafter --wie im Streitfall die Kläger-- nicht mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, kann er nach ständiger Rechtsprechung einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete materielle, d.h. finanzielle Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen; allein der Umstand, dass die Gesellschafter Eheleute sind, kann eine entsprechende Vermutung aber nicht begründen (Senatsurteil in BFHE 232, 501, m.w.N.).

    d) Anders als es das FA meint, lässt sich der Senatsentscheidung in BFHE 232, 501 nicht entnehmen, dass der Zufluss von Vergütungsansprüchen des Gesellschafters über eine verdeckte Einlage bereits dann ausgeschlossen ist, wenn diese Ansprüche entgegen dem Bilanzrecht nicht in den Büchern der Gesellschaft berücksichtigt wurden.

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 13/14

    Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass ein beherrschender Gesellschafter es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, und vom 3. Februar 2011 VI R 4/10, BFHE 232, 501, BStBl II 2014, 493; VI R 66/09, BFHE 232, 497, BStBl II 2014, 491; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C.II.1.a).
  • FG Sachsen, 20.10.2011 - 4 K 1516/06

    Keine Anwendung der Grundsätze über den Zufluss von Einnahmen bei beherrschenden

    Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 03.02.2011 VI R 4/10, BFH/NV 2011, 904 m.w.N.).

    Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben (vgl. hierzu und zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 03.02.2011 VI R 4/10, BFH/NV 2011, 904 m.w.N.).

    Denn hierdurch erleidet er keine Vermögenseinbuße, sondern bewirkt eine Umschichtung seines Vermögens (vgl. BFH-Urteil vom 03.02.2011 VI R 4/10, BFH/NV 2011, 904 m.w.N.).

    Bereits aus diesem Grund kommt - entgegen der Auffassung des Beklagten - vorliegend ein Zufluss bei Fälligkeit nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 03.02.2011 VI R 4/10, BFH/NV 2011, 904 m.w.N., Juris Rn. 16).

    Deshalb ist die vom Finanzamt aufgeworfene Frage, ob die Geschäftsführerin rechtzeitig vor Fälligkeit wirksam auf ihren Anspruch auf Weihnachtsgeld verzichtet hat, vorliegend ohne Bedeutung (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 03.02.2011 VI R 4/10, BFH/NV 2011, 904 m.w.N., Juris Rn. 18).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2022 - L 11 BA 3585/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Im Allgemeinen ist das erst der Fall, wenn der Gesellschafter, der durch Leistungen der Kapitalgesellschaft Vorteile erhält, mehr als 50 % der Stimmrechte hat (BFH 03.02.2011, VI R 4/10, BFHE 232, 501 Rn 16; Gosch KStG/Gosch, 4. Aufl. 2020, KStG § 8 Rn 220).

    Hält ein Gesellschafter nicht mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, kann er nach stRspr des BFH einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete materielle, dh finanzielle Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (BFH 03.02.2011 aaO Rn. 17; Gosch KStG/Gosch, 4. Aufl. 2020, KStG § 8 Rn. 221).

  • FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14

    Einkommensteuerliche Ermittlung der Entstehung sowie der Höhe steuerpflichtiger

    Ein Verzicht führt indessen nur dann zu einem Zufluss der Forderung, auf die verzichtet wurde, beim Verzichtenden, wenn die Forderung werthaltig ist und der Verzicht z.B. aufgrund Novation der Forderung der Erfüllung der ursprünglichen Forderung gleichsteht (vgl. BFH-Urteile vom 3 Februar 2011 VI R 4/10, BFHE 232, 501; BStBl II 2014, 493; vom 16. September 2014 VIII R 15/13, BFHE 247, 220, BStBl II 2015, 468; grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2834/11

    Das Zeitwertguthaben eines Geschäftsführers

    Geldbeträge fließen einem Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH, Urteil vom 3. Februar 2011 VI R 4/10, BFHE 232, 501).

    Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteil in BFHE 232, 501).

    Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, kann ein Zufluss nicht fingiert werden (BFH-Urteil in BFHE 232, 501).

  • FG Köln, 26.04.2016 - 1 K 1191/12

    Einkommensteuerlicher Zufluss von Arbeitslohn durch Einzahlungen auf einem

    Der Gläubiger muss allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (z.B. BFH, Urteil vom 03.02.2011, VI R 4/10, BFHE 232, 494, BStBl II 2011, 456 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2022 - 12 K 58/20

    Tantieme zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers wird nicht ausbezahlt und

    Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. Februar 2011 - VI R 4/10, BStBl II 2014, 493 zum Zufluss von Weihnachtsgeld).

    Der Verzicht des Klägers hat allerdings nicht zum Wegfall einer zuvor passivierten Verbindlichkeit bei der GmbH und damit zu einer Vermehrung des Vermögens und der Ertragsfähigkeit der GmbH geführt (vgl. BFH-Urteil vom 03. Februar 2011 - VI R 4/10, BStBl II 2014, 493).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 2 K 1811/17

    Fingierter Zufluss von Forderungen beim beherrschenden Gesellschafter einer

    Von der Zuflussfiktion werden nur Forderungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben (BFH-Urteile vom 12.07.2021 VI R 3/19, BFH/NV 2022, 9; vom 03.02.2011 VI R 4/10, BFHE 232, 501, BStBl. II 2014, 493).

    Hält ein Gesellschafter nicht mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, kann er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete materielle, d.h. finanzielle Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (z.B. BFH-Urteile vom 09.04.1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 03.02.2011 VI R 4/10, BFHE 232, 501, BStBl II 2014, 493; vom 23.10.2013 I R 89/12, BFHE 244, 262, BStBl II 2015, 729 und vom 05.03.2008 I R 12/07, BFH/NV 2008, 1273).

    c) Soweit von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Annahme einer Zuflussfiktion gefordert wird, dass sich die Forderung des beherrschenden Gesellschafters bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt hat (BFH-Urteile vom 12.07.2021 VI R 3/19, BFH/NV 2022, 9; vom 03.02.2011 VI R 4/10, BFHE 232, 501, BStBl. II 2014, 493), kann offen bleiben, ob dies auch dann gilt, wenn eine erfolgswirksame Berücksichtigung als Aufwand lediglich aufgrund einer unzutreffenden Verbuchung unterblieben ist.

  • FG Niedersachsen, 16.02.2012 - 14 K 202/11

    Zufluss von Arbeitslohn bei Abschluss einer Zeitwertkonto-Vereinbarung mit einem

    Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit BFH-Urteil vom 3. Februar 2011 VI R 4/10 BFH/NV 2011, 904, m.w.N.).

    Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 3. Februar 2011 VI R 4/10, BFHE 232, 501, BFH/NV 2011, 904).

  • FG Schleswig-Holstein, 13.10.2011 - 1 K 83/11

    Zeitpunkt des Zuflusses von Sonderzuwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern

  • FG Münster, 13.03.2013 - 12 K 3812/10

    Zufluss von Arbeitslohn bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer durch Gutschrift

  • FG Münster, 04.09.2019 - 4 K 1538/16

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen entfällt die Zuflussfiktion für

  • FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13

    § 11 EStG

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2013 - 2 K 395/09

    Teilwertabschreibung der Beteiligung am Betriebsunternehmen

  • BGH, 05.09.2023 - 1 StR 207/23

    Revision der Entscheidung zum Strafausspruch und zur Einziehung bei der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2014 - L 4 U 554/12

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Haftungsbegründende Kausalität; Abgrenzung von

  • VG Frankfurt/Main, 14.09.2022 - 5 K 3054/21

    Corona-Pandemie: Zur Erstattungspflicht von Kosten zum Betrieb eines Impfzentrums

  • FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 2113/13

    Abgrenzung Lohnverzicht und Lohnverwendung

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - 3 K 2347/14

    Zufluss von Arbeitslohn - Antrag auf Änderung nach §§ 164 Abs. 2, 168 AO entgegen

  • FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 3696/10

    Zufluss von Arbeitslohn auf sog. FLEXI-Konten i.R.e. flexiblen

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