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   BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13   

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https://dejure.org/2016,52820
BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13 (https://dejure.org/2016,52820)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2016 - IV R 33/13 (https://dejure.org/2016,52820)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - IV R 33/13 (https://dejure.org/2016,52820)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 39 Abs 2 Nr 1 S 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, EStG VZ 2007, HGB § 252 Abs 1 Nr 4
    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • Bundesfinanzhof

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 5 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2007, § 252 Abs 1 Nr 4 HGB
    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 155 FGO, § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 738 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 239 ZPO, § 246 ZPO, § 246 Abs. 1 ZPO, § 86 ZPO, § 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 39 Abs. 1 AO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begründung wirtschaftlichen Eigentums an einem Leasinggegenstand durch den Leasingnehmer

  • Betriebs-Berater

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • rewis.io

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • rechtsportal.de

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
    Begründung wirtschaftlichen Eigentums an einem Leasinggegenstand durch den Leasingnehmer

  • datenbank.nwb.de

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sale-and-lease-back - und das wirtschaftliche Eigentum an den Leasinggegenständen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollbeendigung einer KG - und das finanzgerichtliche Verfahren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wirtschaftliches Eigentum bei Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Wirtschaftliches Eigentum bei Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Wirtschaftliches Eigentum bei Sale-and-lease-back-Gestaltungen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Sale-lease-back und Andienungsrechte - Wirtschaftliches Eigentum

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Sale-and-lease-back weiterhin möglich

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sale- und Lease-Back-Gestaltungen auf dem Prüfstand

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 7 Abs 1, AO § 39 Abs 2 Nr 1
    Leasing, Absetzung für Abnutzung, Wirtschaftliches Eigentum, Zurechnung, Feststellungslast, Personengesellschaft

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 386
  • BB 2017, 430
  • BB 2018, 49
  • DB 2017, 281
  • BStBl II 2018, 81
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 25/10

    Prozessuale Rechtsnachfolge der ehemaligen Gesellschafter einer erst im

    Auszug aus BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13
    Die KG wurde damit sofort vollbeendet (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 18, m.w.N.).

    Die Klagebefugnis geht deshalb auch nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 19, m.w.N.).

    Dabei erstreckt sich die prozessuale Rechtsnachfolge nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 20, m.w.N.).

    Die Vollmacht behält im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern, die anstelle des Vollmachtgebers Kläger geworden sind, ihre Wirkung (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 23, m.w.N.).

    cc) Macht der Prozessbevollmächtigte von der Aussetzungsmöglichkeit (§ 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO) keinen Gebrauch, so müssen die prozessualen Rechtsnachfolger die Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie den Bevollmächtigten nicht selbst mit ihrer Vertretung beauftragt haben (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, Rz 24, m.w.N.).

  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13
    Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wird u.a. angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (grundlegend BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.1.).

    (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.2.; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825, unter II.2.; vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311, unter II.1.b; vom 28. Mai 2015 IV R 3/13, Rz 22, m.w.N.; vom 2. Juni 2016 IV R 23/13, Rz 31).

    Ist in einem derartigen Fall darüber hinausgehend mit der Ausübung dieses Rechts durch den Leasingnehmer bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung zu rechnen, wird der Leasingnehmer den Leasinggeber auf Dauer von jeglicher Einwirkung auf den Leasinggegenstand ausschließen (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.2.b und c); der Leasinggegenstand ist dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen.

    Dies hat der BFH bisher zwar nur für Fälle angenommen, in denen dem Leasingnehmer ein Optionsrecht eingeräumt war (BFH-Urteil in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.2.e; dies offenlassend BFH-Urteil vom 1. Oktober 1970 V R 49/70, BFHE 100, 272, BStBl II 1971, 34, unter 1.).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 12/15

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

    Auszug aus BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13
    dd) Dieser Beurteilung steht nicht das BFH-Urteil vom 6. April 2016 V R 12/15 (BFHE 253, 475) entgegen.

    Dieses Urteil besagt aber nicht, dass das "Sale-and-lease-back-Verfahren" überhaupt keine Finanzierungsfunktion mehr besitzt, sondern nur, dass der Zweck "Darlehensgewährung" (steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes) aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht hinter den Zweck "Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung" zurücktritt, wenn die "Kaufpreiszahlung" durch den Leasinggeber wieder zu zwei Dritteln vom Leasingnehmer gegenfinanziert wird (BFH-Urteil in BFHE 253, 475, Rz 34).

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 3/13

    Steuerliche Behandlung von kundenspezifischen, mit Werkzeugkostenzuschüssen

    Auszug aus BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13
    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (BFH-Urteil vom 28. Mai 2015 IV R 3/13, Rz 21, m.w.N.).

    (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.2.; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825, unter II.2.; vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311, unter II.1.b; vom 28. Mai 2015 IV R 3/13, Rz 22, m.w.N.; vom 2. Juni 2016 IV R 23/13, Rz 31).

  • BGH, 29.11.1989 - VIII ZR 323/88

    Vereinbarung einer Erwerbsoption in einem Finanzierungsleasingvertrag

    Auszug aus BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13
    c) Da es sich auch bei dem "Sale-and-lease-back-Verfahren" grundsätzlich um ein Leasing handelt (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. November 1989 VIII ZR 323/88, BGHZ 109, 250, unter II.2.c), finden die genannten Grundsätze auch auf solche Gestaltungen Anwendung.

    Das "Sale-and-lease-back" ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Leasinggeber den Leasinggegenstand nicht von einem Dritten, sondern vom Leasingnehmer beschafft (BGH-Urteil in BGHZ 109, 250, unter II.2.a).

  • FG Niedersachsen, 03.07.2013 - 4 K 188/11

    Grundsätze bei der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an

    Auszug aus BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013  4 K 188/11 aufgehoben.

    Die daraufhin erhobene Klage hatte teilweise Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- vom 3. Juli 2013  4 K 188/11).

  • FG Köln, 20.09.2011 - 12 V 1524/11

    Keine Zurechnung von Leasinggütern beim sale-and-lease-back von EDV-Anlagen zu

    Auszug aus BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13
    Diese Frage ist --entgegen der Rechtsauffassung des FG (wie Vorinstanz aber auch FG Köln, Beschluss vom 20. September 2011  12 V 1524/11, unter II.1.a, und Urteile vom 1. September 2016  15 K 444/12 --Revision anhängig unter IV R 55/16--, 15 K 445/12, und 15 K 446/12 --Revision anhängig unter IV R 56/16--; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 5 Rz 725; Kleinmanns, Betriebs-Berater 2012, 3198; vgl. auch Gelhausen/Henneberger, a.a.O., HdJ, Abt. VI/1 Rz 253)-- zu verneinen.
  • FG Köln, 01.09.2016 - 15 K 445/12

    Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines "sale-and-lease-back"-Vertrages;

    Auszug aus BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13
    Diese Frage ist --entgegen der Rechtsauffassung des FG (wie Vorinstanz aber auch FG Köln, Beschluss vom 20. September 2011  12 V 1524/11, unter II.1.a, und Urteile vom 1. September 2016  15 K 444/12 --Revision anhängig unter IV R 55/16--, 15 K 445/12, und 15 K 446/12 --Revision anhängig unter IV R 56/16--; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 5 Rz 725; Kleinmanns, Betriebs-Berater 2012, 3198; vgl. auch Gelhausen/Henneberger, a.a.O., HdJ, Abt. VI/1 Rz 253)-- zu verneinen.
  • BFH, 30.05.1984 - I R 146/81

    Immobilien-Leasing - Full-pay-out-Leasing - Vollarmortisationsvertrag -

    Auszug aus BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13
    (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.2.; vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl II 1984, 825, unter II.2.; vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311, unter II.1.b; vom 28. Mai 2015 IV R 3/13, Rz 22, m.w.N.; vom 2. Juni 2016 IV R 23/13, Rz 31).
  • FG Köln, 01.09.2016 - 15 K 444/12

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Zurechnung

    Auszug aus BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13
    Diese Frage ist --entgegen der Rechtsauffassung des FG (wie Vorinstanz aber auch FG Köln, Beschluss vom 20. September 2011  12 V 1524/11, unter II.1.a, und Urteile vom 1. September 2016  15 K 444/12 --Revision anhängig unter IV R 55/16--, 15 K 445/12, und 15 K 446/12 --Revision anhängig unter IV R 56/16--; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 5 Rz 725; Kleinmanns, Betriebs-Berater 2012, 3198; vgl. auch Gelhausen/Henneberger, a.a.O., HdJ, Abt. VI/1 Rz 253)-- zu verneinen.
  • BFH, 09.12.1999 - III R 74/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Kfz-Leasing

  • BFH, 08.03.2011 - IV S 14/10

    Bindung an die Entscheidung nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel an einen

  • BFH, 24.06.2004 - III R 42/02

    Wirtschaftliches Eigentum - Wohnungsrecht

  • BFH, 18.09.2014 - IX B 9/14

    Wirksamkeit des FG-Urteils bei versehentlicher Zustellung nur der Urteilsformel -

  • BFH, 09.02.2006 - V R 22/03

    Umsatzsteuerliche Behandlung des "sale-and-lease-back"-Verfahrens

  • BFH, 24.07.1996 - I R 94/95

    Die Forfaitierung von Leasingraten führt zu einem passiven RAP, der grundsätzlich

  • FG Köln, 01.09.2016 - 15 K 446/12

    Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines "sale-and-lease-back"-Vertrages;

  • BFH, 01.10.1970 - V R 49/70

    Leasinggeber - Selbstverbrauch - Grundmietzeit - Betriebsgewöhnliche

  • BFH, 02.06.2016 - IV R 23/13

    Wirtschaftliches Eigentum bei Teilamortisationsleasing einer Immobilie -

  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

  • BFH, 04.09.1996 - XI R 20/96

    Vermietungseinkünfte bei Baulast

  • BFH, 30.11.1989 - IV R 97/86

    Anforderungen an eine Aktivierung beim Leasingnehmer - Missbrauch von Formen und

  • BFH, 21.12.2017 - IV R 56/16

    Wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggenstands bei

  • BFH, 21.12.2017 - IV R 55/16
  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 71/06

    Klagebefugnis bei Vollbeendigung der klagenden Personengesellschaft während des

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 90/84

    1. Verfahrensunterbrechung bei Erlöschen einer parteifähigen Personenvereinigung

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

  • BFH, 21.12.2017 - IV R 55/16

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 21.12.2017 IV R 56/16 - Wirtschaftliches

    Es bittet den Senat, die von ihm in seinem Urteil vom 13. Oktober 2016 IV R 33/13 (BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81) vertretene Rechtsauffassung zu überdenken, wonach die Leasingnehmerin nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Leasingobjekts sei, wenn dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die Grundmietzeit sei und (nur) der Leasinggeberin ein wirtschaftlich vorteilhaftes Andienungsrecht zustehe.

    Danach kann im Streitfall --wie schon im BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 geschehen-- zur Beantwortung der Zurechnungsfrage ohne weiteres auf § 39 AO zurückgegriffen werden.

    b) In Leasingfällen (auch beim "Lease" im Rahmen eines "Sale-and-lease-back") geht der BFH --wie bereits in dem Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 dargestellt-- bei Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO insbesondere von folgenden Grundsätzen aus:.

    aa) Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers ist gegeben, wenn der Herausgabeanspruch des Leasinggebers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat, d.h. dem Leasingnehmer Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts für die voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 27 ff.).

    Allerdings muss der Leasingnehmer hierzu aufgrund einer eigenen, rechtlich abgesicherten Position (z.B. Kauf- oder Verlängerungsoption) in der Lage sein (BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 32).

    Denn der Herausgabeanspruch des Leasinggebers ist in diesen Fällen von vornherein wertlos (dazu BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 43).

    bb) Hiervon ausgehend hat der Senat in dem genannten Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 entschieden, dass wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers nicht in Betracht kommt, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts länger als die Grundmietzeit ist und nur dem Leasinggeber ein Andienungsrecht zusteht.

    Vor diesem Hintergrund überzeugt auch nicht die im Fachschrifttum an dem BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 geäußerte Kritik.

    cc) Entgegen der Auffassung des FA widerspricht das BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 auch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach beim wirtschaftlichen Eigentum für die Zurechnung nicht das formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend ist (BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 IX R 2/10, BFHE 234, 199, BStBl II 2012, 20, Rz 17).

  • BFH, 21.12.2017 - IV R 56/16

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasingobjekten im Rahmen von

    Es bittet den Senat, die von ihm in seinem Urteil vom 13. Oktober 2016 IV R 33/13 (BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81) vertretene Rechtsauffassung zu überdenken, wonach die Leasingnehmerin nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Leasingobjekts sei, wenn dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die Grundmietzeit sei und (nur) der Leasinggeberin ein wirtschaftlich vorteilhaftes Andienungsrecht zustehe.

    Danach kann im Streitfall --wie schon im BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 geschehen-- zur Beantwortung der Zurechnungsfrage ohne weiteres auf § 39 AO zurückgegriffen werden.

    b) In Leasingfällen (auch beim "Lease" im Rahmen eines "Sale-and-lease-back") geht der BFH --wie bereits in dem Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 dargestellt-- bei Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO insbesondere von folgenden Grundsätzen aus:.

    aa) Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers ist gegeben, wenn der Herausgabeanspruch des Leasinggebers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat, d.h. dem Leasingnehmer Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts für die voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 27 ff.).

    Allerdings muss der Leasingnehmer hierzu aufgrund einer eigenen, rechtlich abgesicherten Position (z.B. Kauf- oder Verlängerungsoption) in der Lage sein (BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 32).

    Denn der Herausgabeanspruch des Leasinggebers ist in diesen Fällen von vornherein wertlos (dazu BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 43).

    bb) Hiervon ausgehend hat der Senat in dem genannten Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 entschieden, dass wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers nicht in Betracht kommt, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts länger als die Grundmietzeit ist und nur dem Leasinggeber ein Andienungsrecht zusteht.

    Vor diesem Hintergrund überzeugt auch nicht die im Fachschrifttum an dem BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 geäußerte Kritik.

    cc) Entgegen der Auffassung des FA widerspricht das BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81 auch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach beim wirtschaftlichen Eigentum für die Zurechnung nicht das formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend ist (BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 IX R 2/10, BFHE 234, 199, BStBl II 2012, 20, Rz 17).

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen

    Die Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis gehen mit der Vollbeendigung auf diese ehemaligen Gesellschafter über (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 17, m.w.N.).

    Folgerichtig erstreckt sich die prozessuale Rechtsnachfolge nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 17, m.w.N.).

  • BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Die GbR wird damit sofort vollbeendet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 15).

    Für einen Gewinnfeststellungsbescheid endet die Befugnis der Personengesellschaft, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Klage zu erheben, grundsätzlich mit ihrer Vollbeendigung und es lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der betreffende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (z.B. BFH-Urteile vom 22.01.2015 - IV R 62/11, Rz 12; in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 16; vom 10.09.2020 - IV R 6/18, BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197, Rz 20, jeweils m.w.N.).

    Die Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis gehen mit der Vollbeendigung auf diese ehemaligen Gesellschafter über (BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 17, m.w.N.).

    Denn der Eintritt der ehemaligen Gesellschafter einer vollbeendeten GbR (B.I.2.) ist verfahrensrechtlich wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 239 ZPO zu beurteilen (BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 18, m.w.N.).

    § 86 ZPO gilt entsprechend bei --wie hier (B.I.2.)-- einem Wegfall der gesetzlichen Prozessstandschaft (BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 20).

    Im Streitfall tritt nach § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens weder durch den Tod des B noch durch die hierdurch bewirkte Vollbeendigung der GbR ein, weil weder die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 FGO zur Vertretung vor dem BFH zugelassene Bevollmächtigte noch das FA einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gestellt haben (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 19).

    Macht der Prozessbevollmächtigte von der Aussetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so müssen die prozessualen Rechtsnachfolger die Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie den Bevollmächtigten nicht selbst mit ihrer Vertretung beauftragt haben (BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 21, m.w.N.).

  • BFH, 15.07.2021 - IV R 36/18

    Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer

    Bei solchen Vertragsgestaltungen ist in Betracht zu ziehen, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasinggut --abweichend von dem zivilrechtlichen-- ununterbrochen der Leasingnehmerin zuzurechnen und das Wirtschaftsgut in deren Betriebsvermögen (jedenfalls steuerbilanziell) zu aktivieren ist (vgl. zu denkbaren Konstellationen z.B. BFH-Urteile vom 13.10.2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 27 ff.; vom 02.06.2016 - IV R 23/13, Rz 30 ff.).
  • BFH, 05.07.2018 - VI R 67/15

    Kein wirtschaftliches Eigentum eines Sondernutzungsberechtigten

    Die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO erfordert deshalb nach der Rechtsprechung die Bildung von Fallgruppen und deren wertende Zuordnung (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2016 IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 26 f.).

    Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wird u.a. angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 27; grundlegend BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, unter C.III.1.).

    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 28, m.w.N.; vom 2. Juni 2016 IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433, Rz 31).

  • BFH, 14.04.2022 - IV R 32/19

    Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.10.2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 27; vom 02.06.2016 - IV R 23/13, Rz 30, m.w.N.).

    bb) Ein schuldrechtlich oder dinglich Nutzungsberechtigter hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.05.2015 - IV R 3/13, Rz 21; in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 28; vom 02.06.2016 - IV R 23/13, Rz 31, m.w.N.).

    Etwas anderes kann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (BFH-Urteile vom 28.05.2015 - IV R 3/13, Rz 21; in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 28; vom 02.06.2016 - IV R 23/13, Rz 31).

    Darüber hinaus kommt auch bei entgeltlichen Nutzungsüberlassungen, bei denen das Gesamtentgelt die vom Eigentümer getragenen Anschaffungs- und Herstellungskosten abdeckt, eine vom Eigentum abweichende wirtschaftliche Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO beim Nutzungsberechtigten in Betracht, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gegenstands und die Grundmietzeit annähernd decken oder zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Nutzungsberechtigten ein Recht auf Verlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung der Option nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist, d.h. bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 28.05.2015 - IV R 3/13, Rz 22; in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 29; vom 02.06.2016 - IV R 23/13, Rz 31).

    Voraussetzung ist in diesen Fällen jedoch, dass der Nutzungsberechtigte den wirtschaftlichen Ausschluss für die verbleibende Nutzungsdauer bewirken kann, d.h. ihm eine entsprechende rechtliche Befugnis z.B. in Gestalt einer Verlängerungs- oder Kaufoption zusteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, zum Andienungsrecht beim Leasing).

    Hieran fehlt es, wenn lediglich eine Befugnis des Eigentümers z.B. in Gestalt eines Andienungsrechts besteht, selbst wenn dies von Anfang an so ausgestaltet ist, dass seine Ausübung als wirtschaftlich vernünftig erscheint (vgl. BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81).

  • BFH, 16.12.2021 - IV R 2/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Die GbR wird damit sofort vollbeendet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 15).

    Die Vollmacht behält im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern, die anstelle des Vollmachtgebers Kläger geworden sind, ihre Wirkung (BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 20, m.w.N.).

    Im Streitfall tritt nach § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO keine Unterbrechung des Revisionsverfahrens durch die durch den Tod des B bewirkte Vollbeendigung der GbR ein, weil weder die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 FGO zur Vertretung vor dem BFH zugelassene Bevollmächtigte noch das FA einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gestellt haben (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 19).

    Macht der Prozessbevollmächtigte von der Aussetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so müssen die prozessualen Rechtsnachfolger die Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie den Bevollmächtigten nicht selbst mit ihrer Vertretung beauftragt haben (BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 21, m.w.N.).

  • BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18

    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG

    b) Der Eintritt des prozessualen Rechtsnachfolgers ist verfahrensrechtlich wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 239 ZPO zu beurteilen (z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 18, m.w.N.).

    Die Vollmacht behält im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern, die anstelle des Vollmachtgebers Kläger geworden sind, ihre Wirkung (z.B. BFH-Beschluss vom 17.10.2013 - IV R 25/10, Rz 23; BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 18 ff., m.w.N.).

    cc) Macht der Prozessbevollmächtigte von der Aussetzungsmöglichkeit (§ 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO) keinen Gebrauch, so müssen die prozessualen Rechtsnachfolger die Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie den Bevollmächtigten nicht selbst mit ihrer Vertretung beauftragt haben (z.B. BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 21, m.w.N.).

  • FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17

    Abgabenordnung/Bilanzierung/Einkommensteuer: Wirtschaftliches Eigentum an

    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.2016 IV R 33/13, BStBl. II 2018, 81; vom 21.12.2017 IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593 und IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Zurechnung des Leasingguts zum Vermögen des Leasingnehmers u.a. in Betracht, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes und die Grundmietzeit annähernd decken oder die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar länger als die Grundmietzeit ist, dem Leasingnehmer aber ein Recht auf Verlängerung der Nutzungsüberlassung oder einer Kaufoption zu so günstigen Konditionen zusteht, dass bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.2016 IV R 33/13, BStBl. II 2018, 81; vom 21.12.2017 IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593 und IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597).

    Ist in einem derartigen Fall darüber hinausgehend mit der Ausübung dieses Rechts durch den Leasingnehmer bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung zu rechnen, wird der Leasingnehmer den Leasinggeber auf Dauer von jeglicher Einwirkung auf den Leasinggegenstand ausschließen; der Leasinggegenstand ist dann dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.2016 IV R 33/13, BStBl. II 2018, 81; vom 21.12.2017 IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593 und IV R 56/16, BFH/NV 2018, 597).

  • FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18

    Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts

  • FG Münster, 20.09.2019 - 11 K 4132/15

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen führen die Vereinbarung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers

  • BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18

    Beschwerde gegen Beiladungsbeschluss; Klagebefugnis bei prozessualer

  • FG Köln, 01.09.2016 - 15 K 446/12
  • FG Köln, 01.09.2016 - 15 K 444/12
  • BFH, 26.04.2017 - IV B 75/16

    Gewinnfeststellung - kein Übergang der Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1

  • FG Niedersachsen, 31.05.2021 - 1 K 60/19

    Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen

  • FG Köln, 01.09.2016 - 15 K 445/12
  • FG Hessen, 30.08.2017 - 7 K 1095/15

    Gewinnermittlungswahlrechts nach § 4 Abs. 3 EStG bei nach ausländischem Recht

  • LG Essen, 28.03.2018 - 8 O 1/15

    Auskunftsanspruch über den Konzerngewinn durch Vorlage einer mit einem

  • FG Münster, 11.12.2014 - 5 K 3068/13
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