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   BFH, 07.10.1998 - II R 64/96   

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https://dejure.org/1998,683
BFH, 07.10.1998 - II R 64/96 (https://dejure.org/1998,683)
BFH, Entscheidung vom 07.10.1998 - II R 64/96 (https://dejure.org/1998,683)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 1998 - II R 64/96 (https://dejure.org/1998,683)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1974 § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Erbschaftsteuer - Ansetzung von Vermögensvorteilen - Unentgeltliche Nutzung eines Gegenstandes - Erwerb des Gegenstandes

  • Judicialis

    ErbStG 1974 § 10 Abs. 3; ; ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG 1974 § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 S. 1
    Berücksichtigung früherer Erwerbe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ErbStG 1974 § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1
    Zinsloses Darlehen durch Erblasser an Erben fünfâEUR...Jahre vor Tod des Erblassers - Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion) durch Erbfall erbschaftsteuerrechtlich ohne Bedeutung - Bewertung der Darlehensforderung mit abgezinstem Gegenwartswert - Zinsloses ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 14
    Darlehen; frühere Erwerbe; Nutzungsrecht; Unverzinslichkeit; Zehnjahreszeitraum; Zinsvorteil; Zusammenrechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 53
  • BB 1999, 301
  • DB 1999, 128
  • BStBl II 1999, 25
  • BStBl II 1999, 5
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.07.1979 - II R 41/77

    Zehnjahreszeitraum - Nutzungsrecht - Substanzschenkung

    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - II R 64/96
    Das FG ging bei seiner Entscheidung davon aus, der Besteuerung desjenigen, der zunächst das Nutzungsrecht an einem Vermögensgegenstand (z.B. einer Geldsumme) unentgeltlich erwerbe und dem anschließend innerhalb der Frist des § 14 ErbStG 1974 die Vermögenssubstanz selbst zugewandt werde, sei nach dem auf den Streitfall anwendbaren Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juli 1979 II R 41/77 (BFHE 128, 401, BStBl II 1979, 740) kein höherer Wert zugrunde zu legen als bei sofortiger Zuwendung der Substanz.

    Der Senat folgt nicht mehr der im Senatsurteil in BFHE 128, 401, BStBl II 1979, 740 vertretenen Auffassung, nach Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 sei beim Erwerb eines Gegenstandes, dessen unentgeltliche Nutzung dem Zuwendungsempfänger bereits vorher zugewendet wurde, die Besteuerungsgrundlage für die Berechnung des zeitlich nachfolgenden Erwerbs des Gegenstandes in der Weise zu kappen, daß die Zusammenrechnung beider Erwerbe zu keinem höheren Betrag führe als demjenigen, der für die Zuwendung des Gegenstandes selbst der Steuerberechnung zugrunde zu legen wäre.

  • BFH, 12.07.1979 - II R 26/78

    Schenkungssteuerpflicht für unentgeltliches Darlehen

    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - II R 64/96
    Die Einräumung eines zinslosen Darlehens ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, und vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70) als unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 anzusehen.

    Hierzu ist der Jahreswert des Nutzungsvorteils (§ 15 Abs. 1 BewG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985, BGBl I 1985, 845, BStBl I 1985, 346, Zinssatz 5, 5 v.H.) --bezogen auf den Zeitpunkt der Überlassung des Kapitals (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974)-- entsprechend der vereinbarten Zeitdauer nach § 13 Abs. 1 BewG zu kapitalisieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631).

  • BFH, 03.08.1988 - II B 17/88

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - II R 64/96
    Durch diese Regelung soll lediglich verhindert werden, daß mehrere Teilerwerbe gegenüber einem einheitlichen Erwerb steuerlich begünstigt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 3. August 1988 II B 17/88, BFH/NV 1990, 53).
  • BFH, 17.04.1991 - II R 121/88

    Fehlerhafte Wertermittlung bei der Veranlagung einer Vorschenkung ist nicht

    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - II R 64/96
    Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 1989 II R 110/87, BFHE 156, 566, BStBl II 1989, 733, und vom 17. April 1991 II R 121/88, BFHE 164, 107, BStBl II 1991, 522).
  • BFH, 30.03.1994 - II R 105/93

    Vorliegen einer unbenannten ehebedingten Zuwendung - Gewährung eines

    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - II R 64/96
    Die Einräumung eines zinslosen Darlehens ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, und vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70) als unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 anzusehen.
  • FG Hessen, 25.04.1996 - 1 K 3079/93

    Bewertung eines zinslos an den Erben gewährten Darlehens bei der Berechnung des

    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - II R 64/96
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 244 veröffentlicht.
  • BFH, 31.05.1989 - II R 110/87

    Anzuwendendes Recht - Erbfälle - Reform des Erbschaftsteuerrechts -

    Auszug aus BFH, 07.10.1998 - II R 64/96
    Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 1989 II R 110/87, BFHE 156, 566, BStBl II 1989, 733, und vom 17. April 1991 II R 121/88, BFHE 164, 107, BStBl II 1991, 522).
  • BFH, 22.08.2018 - II R 51/15

    Kein Ausschluss der Berichtigung des Kapitalwerts eines Vorerwerbs nach § 14 Abs.

    Hierzu ist der Jahreswert des Nutzungsvorteils (§ 15 Abs. 1 BewG, Zinssatz 5, 5 %) --bezogen auf den Zeitpunkt der Überlassung des Kapitals (§ 11 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)-- entsprechend zu kapitalisieren (BFH-Urteile vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, und vom 7. Oktober 1998 II R 64/96, BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25, unter II.2.).

    c) Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer gemäß § 14 ErbStG sind mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person dadurch anfallen, dass jemand zunächst das Recht auf unentgeltliche Nutzung eines Gegenstands und danach den der Nutzung unterliegenden Gegenstand selbst erwirbt, bei der Zusammenrechnung der Erwerbe mit den ihnen jeweils zukommenden Werten anzusetzen (BFH-Urteil in BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25, unter II.2.).

    Durch diese Vorschrift wird nicht nur der Fortbestand der Gläubigerstellung, sondern auch der Fortbestand der Schuldnerstellung fingiert, so dass dem zivilrechtlich eintretenden Wegfall von Forderung und Schuld bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Bedeutung zukommt (BFH-Urteil in BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25).

    cc) Diesem Verständnis des § 10 Abs. 3 ErbStG steht das BFH-Urteil in BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25 nicht entgegen.

    Sollte sich wegen der Ausführungen am Ende des BFH-Urteils in BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25 eine Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 BewG auf Vorerwerbe im Fall des § 10 Abs. 3 ErbStG ableiten lassen, so hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • BFH, 31.03.2010 - II R 22/09

    Kein Anfall von Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung eines nicht geltend

    Die Rechtsprechung des BFH, nach der die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit, durch die sich der Darlehensgeber einer Einnahmemöglichkeit begibt, die verkehrsüblicherweise regelmäßig genutzt wird, der Schenkungsteuer unterliegt, wobei Gegenstand der Schenkung die dem Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) gewährte Nutzungsmöglichkeit ist (BFH-Urteile vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631; vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70; vom 7. Oktober 1998 II R 64/96, BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25; vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 800), betrifft einen anderen Sachverhalt und lässt sich daher nicht auf den Fall übertragen, dass das vorläufige Nichtgeltendmachen des Pflichtteils nicht von einer Verzinsung abhängig gemacht wird (Ebeling, NJW 1998, 358).
  • FG Münster, 10.09.2015 - 3 K 1870/13

    Abzinsung einer geerbten Zugewinnausgleichforderung und einer Zins-Vorschenkung

    Die Auffassung werde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.10.1998 II R 64/96 (BStBl. II 1999, 25) bestätigt.

    In Bezug auf die Zinsschenkung meint der Beklagte nunmehr, dass eine Abzinsung nicht zulässig sei, und verweist dazu auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.10.1998 II R 64/96 (BStBl. II 1999, 25).

    Die Zugewinnausgleichsforderung ist, wie mittlerweile zwischen den Beteiligten im Grundsatz unstreitig, in Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 07.10.1998 II R 64/96 (BStBl. II 1999, 25) mit dem gemäß § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Kapitalbetrag anzusetzen.

    In seinem Urteil vom 07.10.1998 II R 64/96 (BStBl. II 1999, 25) hat der BFH unter II 2. der Entscheidungsgründe zwar ausgeführt, dass im Erbfall § 10 Abs. 3 ErbStG die Anwendung der §§ 13 Abs. 3 und 14 Abs. 2 BewG sperre mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Zinsschenkung, die gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG als Vorschenkung zu erfassen ist, nicht, wie vom Kläger beantragt, mit einem gemäß § 14 Abs. 2 BewG korrigierten Wert anzusetzen wäre.

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