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   BFH, 17.05.1952 - I D 1/52 S   

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BFH, 17.05.1952 - I D 1/52 S (https://dejure.org/1952,134)
BFH, Entscheidung vom 17.05.1952 - I D 1/52 S (https://dejure.org/1952,134)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 1952 - I D 1/52 S (https://dejure.org/1952,134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 56, 572
  • BFHE 56, 591
  • DB 1952, 797
  • BStBl III 1952, 228
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 20.03.1930 - VI A 147/30
    Auszug aus BFH, 17.05.1952 - I D 1/52
    Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs gehören Beiträge von Einzelpersonen an politische Parteien zum Gebiete der privaten Lebenshaltung, auch wenn bei ihrer Hingabe geschäftliche Gründe mitwirken (Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 147/30 vom 20. März 1930, Slg. Bd. 27 S. 82, RStBl. 1930 S. 671).

    Diese Einschränkung hat der Reichsfinanzhof in der Entscheidung VI A 147/30 nicht mehr vorgenommen.

    1931 S. 740, in der er die Auffassung der Entscheidung VI A 147/30 ausdrücklich bestätigte, führte er aus: "Der Senat hat für den Einzelkaufmann entschieden, daß bei Parteibeiträgen das persönliche Interesse als überwiegend zu erachten sei, und daß davon aus grundsätzlichen Erwägungen und im Sinne gleichmäßiger Behandlung auch nicht in behaupteten Sonderfällen eine Ausnahme gemacht werden könne.".

  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Der Erlaß knüpft inhaltlich an das Gutachten des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1952 (BStBl. III 1952, 228) an.

    a) Nach den Feststellungen war die FG ein politischer Verein, kein Berufsverband im Sinne der Grundsätze, wie sie der Bundesfinanzhof im Gutachten vom 17. Mai 1952 (BStBl. III 1952, 228) entwickelt hat.

    Demgegenüber wäre für die Annahme eines Berufsverbandes nur Raum, wenn sich die Vereinigung grundsätzlich auf die Wahrnehmung allgemeiner berufsständischer Interessen ihrer Mitglieder beschränkt hätte, wobei unter solchen Interessen nicht nur ideelle, sondern auch allgemeine wirtschaftliche, also materielle Interessen verstanden werden (vgl. BFH BStBl. III 1952, 228, 229; BStBl. II 1986, 373, 375).

    Daran fehlt es sowohl, wenn der Verband geschäftliche Einzelinteressen der Verbandsmitglieder vertritt, als auch dann, wenn er allgemeine Politik betreibt, indem er - wie hier - in erheblichem Umfang Gelder für allgemeine politische Zwecke (die Parteienfinanzierung) verwendet oder wenn er eine von ihm finanziell getragene oder abhängige Partei mit Geldern unterstützt, selbst wenn in diesem Fall die hierfür aufgewendeten Beträge im Rahmen der eigenen Aufgaben nicht erheblich sind (BFH BStBl. III 1952, 228, 230).

    Da man in ihrer Weitergabe allein im allgemeinen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht erblicken könne, sofern es sich um Einzelvorgänge handele, werde hierdurch bei dem im übrigen steuerbefreiten Verband die Steuerfreiheit nicht berührt (vgl. BFH BStBl. III 1952, 228, 230).

    Der Bundesfinanzhof hat in dem Gutachten hervorgehoben, die Grenzziehung (zwischen Berufsverband und politischem Verein) müsse im einzelnen Fall "auf Grund der jeweils gegebenen Verhältnisse" geschehen, wobei "das Gesamtbild" entscheidend sei (BFH BStBl. III 1952, 228, 230).

    Schon für die Zeit vor Einführung des § 4 Abs. 6 EStG 1983 ist der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, daß sowohl offene wie auch verdeckte Zuwendungen an politische Parteien auf Seiten des Spenders wegen privater Mitveranlassung grundsätzlich keine Betriebsausgaben sind (BFH BStBl. III 1952, 228, 231; BStBl. II 1986, 373, 375, 376; vgl. ferner BFH BStBl. II 1988, 220, 221 f.).

    Die Frage, ob dasselbe auch für juristische Personen (Körperschaften im Sinne des § 1 KStG) wie eine GmbH gilt (vgl. BGH aaO S. 291 ff.; BFH BStBl. III 1952, 228, 231; BStBl. II 1988, 220, 221; 1989, 1027, 1028), kann auf sich beruhen; für die Entscheidung kommt es hier darauf nicht an.

    bb) Beitragszahlungen an einen Berufsverband sind zwar als Betriebsausgaben abziehbar (BFH BStBl. III 1952, 228, 232; BStBl. II 1989, 97, 98).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Das bezieht sich insbesondere auf die an das Gutachten des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1952 (BStBl. III 1952 S. 228) angelehnte Praxis, die Berufsverbänden auch dann Steuerbefreiungen zuerkennt, wenn sie einen Teil ihrer Einnahmen an Parteien weiterleiten.
  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

    a) Der Senat hat ursprünglich --und ebenso wie zuvor schon der Reichsfinanzhof (vgl. Urteil vom 23. März 1927 I A 298/26, RFHE 21, 53, RStBl 1930, 353; vom 26. April 1930 I eA 45/30, RFHE 26, 309, RStBl 1930, 352)-- zu der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung des KStG die Auffassung vertreten, Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft könnten auch einem außerbetrieblichen Bereich zugeordnet werden (vgl. z.B. Gutachten vom 17. Mai 1952 I D 1/52 S, BFHE 56, 591, BStBl III 1952, 228; Urteile vom 2. November 1965 I 221/62 S, BFHE 85, 121, BStBl III 1966, 255; vom 4. März 1970 I R 123/68, BFHE 98, 259, BStBl II 1970, 470; vom 7. Juli 1976 I R 180/74, BFHE 119, 494, BStBl II 1976, 753; vom 24. September 1980 I R 88/77, BFHE 131, 434, BStBl II 1981, 108).
  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

    Verdeckte Parteispenden, mit denen lediglich ein Beitrag zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie und der auf ihr beruhenden freiheitlichen Eigentums- und Wirtschaftsordnung geleistet werden soll, sind weder bei natürlichen Personen und Personengesellschaften noch bei Körperschaften Betriebsausgaben (Anschluß an BFH BStBl. III 1952, 228 und Fortführung von BFH BStBl. II 1986, 373).

    Dies gilt um so mehr, als das Gutachten des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1952 (BStBl. III 1952, 228) vorlag und auch die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht aufgedeckt hat.

    Der Reichsfinanzhof hat nach der von ihm angewandten typisierenden Betrachtungsweise Beiträge von Einzelpersonen und Personengesellschaften (z.B. einer OHG) an politische Parteien grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebenshaltung gezählt, selbst wenn bei der Mitgliedschaft geschäftliche Gründe mitwirken (RFHE 27, 82, 83 ff.; RFH RStBl. 1931, 740; vgl. BFH BStBl. III 1952, 228, 231; von Wallis DStZ 1983, 135, 137 f.).

    Der Bundesfinanzhof hat in dem Gutachten vom 17. Mai 1952, in dem es um die Steuerbefreiung eines Berufsverbands ohne öffentlich-rechtlichen Charakter ging (BStBl. III 1952, 228), die Auffassung vertreten, Beiträge an politische Parteien stellten weder bei natürlichen Personen noch bei Körperschaften Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar; das gelte auch, wenn die Zahlungen über Berufsverbände getätigt würden.

    Er hat aber bereits in dem Gutachten vom 17. Mai 1952 (BStBl. III 1952, 228, 231) ausgeführt: Auch bei Körperschaften könnten die an politische Parteien gezahlten Beträge nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und

    Es ist zwar richtig, daß bestimmte Aufwendungen (Mitgliedsbeiträge) an Berufsverbände nach dieser Rechtsprechung auch dann voll abzugsfähige Betriebsausgaben sein können, wenn sie letztlich (teilweise) einem politischen Zweck dienen und/oder wirtschaftlich einer politischen Partei zugute kommen (vgl. Gutachten des BFH vom 17. Mai 1952 I D 1/52 S, BFHE 56, 591, BStBl III 1952, 228).
  • BFH, 28.01.1988 - V R 48/85

    Umsatzsteuer - Steuerfreiheit

    Die Rechtsprechung des BFH dazu Ist durch das Gutachten vom 17.5.1952 I D 1/52 S (BStBl. III 1952 S. 228 = BB 1952 S. 797) geprägt, das den Berufsverbandsbegriff weiter faßte als die Rechtsprechung des RFH.

    Der BFH hat ferner im bereits erwähnten Gutachten in BStBl. III 1952 S. 228 = DB 1952 S. 797 (zu dem zwischenzeitlich keine ändernde Rechtsprechung erging, vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1986 VIII R 188/84, BStBl. II 1986 S. 373 = DB 1986 S. 996) die Auffassung vertreten, finanzielle Unterstützung bestimmter wirtschaftspolitischer Richtungen, insbesondere politischer Parteien, stehe der Steuerfreiheit (als Berufsverband nach dem KStG) nicht entgegen.

    Nach den bereits dargestellten Grundsätzen des BFH-Gutachtens in BStBl. III 1952 S. 228 = DB 1952 S. 797 kann insbesondere die Tätigkeit dafür entscheidend sein, ob es sich sachlich noch um einen Berufsverband handelt und nicht um die in die äußere Form eines Berufsverbands gekleidete Organisation einer politischen Vereinigung.

    bb) Auch wenn der Satzungszweck als solcher eines Berufsverbands anerkannt werden kann, so darf die Verbandstätigkeit durch Verfolgung der allgemein-polittschen Belange kein berufsverbandsschädliches Ausmaß i.S. der Grundsätze des BFH-Gutachtens in BStBl. III 1952 S. 228 = DB 1952 S. 797 erreichen.

    Das Urteil des FG weicht schließlich auch insoweit von den Grundsätzen des BFH-Gutachtens in BStBl. III 1952 S. 228 = DB 1952 S. 797 ab, als es darauf gestützt ist, es habe nicht festgestellt werden können, daß die Werbung bei den Unternehmern für die CDU derart im Vordergrund gestanden habe, daß der Kläger mehr allgemeine Politik als Standespolitik betrieben habe.

  • FG Köln, 30.05.2000 - 9 K 1766/91

    Freigebige Zuwendung -Beiträge an Berufsverbände als freigebige Zuwendungen?

    Denn beim Kläger ist wie bei anderen Berufsverbänden davon auszugehen, daß die Mitgliederbeiträge regelmäßig pauschalierte Gegenleistungen für die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder darstellen (BFH-Gutachten vom 17.05.1992 1 D 1/52 S, BStBl III 1952, 228, 231).

    Allein die sich aus dem Wesen des Berufsverbandes ergebende Aufgabenstellung berechtigte den Kläger, politische Parteien finanziell zu unterstützen (BFH-Gutachten vom 17.05.1952 1 D 1/52 S, BStBl III 1952, 228, 229).

    Bei Berufsverbänden ist anerkannt, daß in den Fällen, in denen die Einnahmen im erheblichen Umfang für politische Parteien verwendet werden, die Berufsverbandseigenschaft entfallen kann (vgl. BFH-Gutachten vom 17.05.1952 1 D 1/52 S, BStBl III 1952, 228, 230; BFH-Urteil vom 28.01.1988 V R 48/85, UR 1989 245; Streck, KStG , Kommentar, 5. Aufl. § 5 Anm. 43).

    Ist aus sozialen Gründen bei Mitgliedern eine unterschiedliche Kostendeckung vorgesehen, spricht dies nicht für die Wahrnehmung von Einzelinteressen von Mitgliedern (BFH-Gutachten vom 17.05.1952 1 D 1/52 S, BStBl III 1952, 228, 231).

    Als Berufsverband war der Kläger berechtigt, politische Parteien zu unterstützen (vgl. RFH-Gutachten vom 17.05.1952 1 D 1/52 S, BStBl III 1952, 228, 229).

  • BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. 103 Abs. 2 ,

    Auf der Grundlage des Gutachtens des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1952 (BStBl. 1952 III, S. 228 [231]) und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( vgl. BVerfGE 6, 273; 8, 51; 24, 300; 52, 63) ist es jedenfalls nicht willkürlich, daß das Landgericht und der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall auch bei einer Körperschaft den Abzug von Parteispenden als Betriebsausgaben nicht uneingeschränkt zugelassen haben.
  • BFH, 29.08.1984 - I R 203/81

    Bürgerinitiativen gegen die Verwendung von Atomkraft können gemeinnützig sein,

    Die Definition "politischer Verein ist jeder Verein, der eine Einwirkung auf politische Angelegenheiten bezweckt" hat der Bundesfinanzhof - BFH - (vgl. Gutachten vom 17. Mai 1952 I D 1/52 S, BFHE 56, 591, BStBl III 1952, 228) zur Abgrenzung eines solchen Vereins von einem Berufsverband gewählt.
  • BVerfG, 24.01.1984 - 2 BvH 3/83

    Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

    Nach dem BFH-Gutachten vom 17. Mai 1952 I D 1/52 S (BStBl. III S. 228) berühren Zuwendungen einmaliger oder laufender Beträge an politische Parteien oder Wahlfonds die Steuerfreiheit eines Berufsverbandes nicht, sofern sie nicht in einem Umfang erfolgen, der den Charakter des Berufsverbands verändert.

    daß die Landesregierung Baden-Württemberg gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, indem sie bezüglich der steuerrechtlichen Behandlung sog. Berufsverbände (Wirtschaftsverbände) in Auslegung des BFH-Gutachtens vom 17.5.1952 I D 1/52 S (BStBl. III S. 228) in zwei Erlassen des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 18.1.1966 (S. 2529 A - 1/61) bestimmt hat, daß Zuwendungen einmaliger oder laufender Beträge sog. Berufsverbände (Wirtschaftsverbände) an politische Parteien die Steuerfreiheit dann nicht berühren, wenn sie nicht 25 v. H. der Einnahmen der Berufsverbände (Wirtschaftsverbände) übersteigen.

  • BFH, 13.03.2012 - I R 46/11

    Steuerbefreiung eines Berufsverbands

  • BFH, 04.06.2003 - I R 45/02

    Steuerbefreiung eines Berufsverbands

  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

  • BFH, 30.06.1987 - VIII R 353/82

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks durch private Bebauung bei einer

  • BFH, 29.08.1984 - I R 215/81

    Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er sich bei seiner Tätigkeit nicht im

  • BFH, 13.08.1993 - VI R 51/92

    1. Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs von Mitgliedsbeiträgen eines

  • BFH, 20.08.1992 - V R 2/88

    Fortbildung auf dem Gebiet einer neuen ärztlichen Behandlungsmethode -

  • BFH, 12.07.1955 - I 104/53 U
  • BFH, 04.02.1987 - I R 58/86

    Mittelbare Parteienfinanzierung - Organisation - Vorsatz - Unrechtsbewußtsein -

  • BFH, 24.03.1993 - I R 131/90

    Zur Frage der Einlage von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen des

  • BFH, 29.11.1967 - I 67/65

    Berufsverband - Wirtschaftsverband - Steuerfreiheit - Wahrnehmung allgemeiner

  • BFH, 15.07.1966 - III 179/64

    Steuerbefreiung der Berufsverbände ohne öffentlichrechtlichen Charakter und ohne

  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 76/85

    Beitragszahlungen an einen Berufsverband als Betriebsausgaben

  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 324/82

    Beiträge an einen Berufsverband sind Betriebsausgaben, wenn die Ziele des

  • BFH, 02.10.1992 - VI R 11/90

    Keine Werbungskosten durch Aufwendungen für ehrenamtliche Verbandstätigkeit

  • BFH, 16.12.1981 - I R 140/81

    Mitgliedsbeitrag - Eingetragener Verein - Betriebsausgaben - Vereinsveranstaltung

  • FG Berlin, 11.09.2000 - 8 K 8516/97

    Zur Frage der gewerblichen Betätigung

  • FG Münster, 12.12.2002 - 5 K 4343/02

    Mitgliedsbeiträge von Vereinsmitgliedern als Entgelt

  • BFH, 08.06.1966 - I 151/63

    Voraussetzung der Steuerbefreiung eines Berufsverbands ohne öffentlichrechtlichen

  • BFH, 05.06.1953 - I 104/52 U

    Befreiung von der Körperschaftssteuerpflicht von Hausbesitzervereinen -

  • BFH, 05.05.1953 - I D 2/53
  • BFH, 04.08.1967 - VI R 130/66

    Abzugsfähigkeit von Wahlkampfkosten als steuerlich Aufwendungen

  • BFH, 21.08.1952 - IV 432/51 U

    Steuerliche Behandlung von Familienheimfahrten - Abgrenzung der Begriffe

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