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   BFH, 13.07.1960 - II 173/58 U   

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https://dejure.org/1960,1292
BFH, 13.07.1960 - II 173/58 U (https://dejure.org/1960,1292)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1960 - II 173/58 U (https://dejure.org/1960,1292)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1960 - II 173/58 U (https://dejure.org/1960,1292)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei einer Grundstücksschenkung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 71, 436
  • DNotZ 1961, 209
  • BStBl III 1960, 412
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 25.02.1930 - II A 28/30
    Auszug aus BFH, 13.07.1960 - II 173/58 U
    Unter einer "Auflage" im Sinne dieser Vorschrift ist nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs II A 28/30 vom 25. Februar 1930 (RStBl 1930 S. 209, Slg. Bd. 26 S. 227) ohne Rücksicht auf die für das bürgerliche Recht nicht unstreitige Begriffsbestimmung jede dem Beschenkten als solchem auferlegte Leistung zu verstehen, die seine Bereicherung und damit auch die für die Zuwendung gegebenenfalls zu erhebende Schenkungsteuer herabmindert.
  • BFH, 27.01.1965 - II 92/62 U

    Festsetzung einer Grunderwerbsteuer bei Schenkung eines Miteigentumsanteils an

    Das Finanzamt vertrat unter Hinweis auf das Urteil das Bundesfinanzhofs II 173/58 U vom 13. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 412, Slg. Bd. 71 S. 436) die Auffassung, daß die Übernahme einer Grundschuld eine dem Bg. auferlegte Leistung darstelle, die die Bereicherung mindere und deshalb als Auflage im Sinne des § 3 Ziff. 2 Satz 2 GrEStG zu betrachten sei.

    Der vorliegende Fall liege deshalb im Sachverhalt wesentlich anders als der seinerzeit vom Bundesfinanzhof in dem Urteil II 173/58 U vom 13. Juli 1960, a.a.O., entschiedene Fall.

    Das Finanzgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil den Rechtsausführungen des Senats in dem Urteil II 173/58 U vom 13. Juli 1960, a.a.O., insoweit angeschlossen, als es ebenfalls davon ausgeht, daß allein schon in dem Übergang einer Grundschuld eine Leistung des Beschenkten an den Schenker zu erblicken sei, ohne daß dabei die Übernahme von Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger der der Belastung zugrunde liegenden persönlichen Schuld erforderlich wäre.

    Der Senat hat in dem Falle des oben angeführten Urteils II 173/58 U allerdings das Vorliegen einer Schenkung unter einer Auflage und die Grunderwerbsteuerpflicht deshalb bejaht, weil damals der Ehemann der Bfin., der ihr seinen Miteigentumsanteil am Grundstück geschenkt hatte, im Innenverhältnis zur Bfin.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit grundsätzlich von dem vorerwähnten Fall, den der Senat in dem Urteil II 173/58 U vom 13. Juli 1960 entschieden hat; denn damals war eine Veränderung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten im Innenverhältnis unter den Ehegatten selbst eingetreten.

  • FG Nürnberg, 26.04.2007 - 4 K 177/07

    Übertragung einer Eigentumswohnung als eine freigebige Zuwendung und Festsetzung

    Die Übernahme der dinglichen Haftung beinhalte vielmehr eine Auflage, die nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 13.07.1960 II 173/58 U, BStBl. III 1960, 412, undvom 20.04.1977 II R 48/76, BStBl. II 1977, 676) mit dem Nennwert der Grundschuld anzusetzen sei, wenn nicht bei Geltendmachung der Grundschuld ein Ersatzanspruch des Eigentümers bestehe.

    Dass in der Übernahme der lediglich dinglichen Belastung durch eine Grundschuld noch keine Gegenleistung oder schenkungsteuerlich zu berücksichtigende Belastung des Empfängers liegt, steht nicht das von der Prozessbevollmächtigten angeführte BFH-Urteil vom 13.07.1960 II 173/58 U (BStBl. III 1960, 412) entgegen.

  • BFH, 22.10.1980 - II R 167/78

    Zur Grunderwerbsteuer bei Schenkung eines belasteten Grundstücks zwischen

    Schenkt ein Ehegatte dem anderen ein Grundstück in der Weise, daß eingetragene Grundpfandrechte bestehen bleiben, besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Schenker auch von der persönlichen Schuld befreit sein solle (Aufgabe der Rechtsauffassung des Urteils vom 13. Juli 1960 II 173/58 U, BFHE 71, 436, BStBl III 1960, 412).

    Der Senat, der in seinem Urteil vom 13. Juli 1960 II 173/58 U (BFHE 71, 436, BStBl III 1960, 412) eine Grundschuld betreffend diesem Urteil noch beigetreten ist, vermag an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten.

    Sollte es zum Ergebnis kommen, daß die Klägerin ihren Ehemann im Innenverhältnis nicht von Verbindlichkeiten befreien sollte, so ist der Wert der übernommenen Belastung unter Berücksichtigung des Wertes von Ausgleichsansprüchen gegenüber dem Ehemann zu schätzen (vgl. In diesem Zusammenhang BFHE 71, 436, BStBl III 1960, 412 und das Urteil vom 27. Januar 1965 II 92/62 U, BFHE 81, 552, BStBl III 1965, 199).

  • BayObLG, 26.05.1981 - BReg. 3 Z 83/80

    Zur Gebührenbefreiung bei Begründung und Weiterverkauf von Wohnungseigentum

    Der Senat, der in seinem Urteil vom 13. Juli 1960 11 173158 U ( BFHE 71, 436 , BStBI III 1960, 412 = MittBayNot 1960, 278 ) eine Grundschuld betreffend diesem Urteil noch beigetreten ist, vermag an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten.

    Im Hinblick auf die vielfältigen vermögensrechtlichen Ansprüche unter Ehegatten (Anspruch auf Zugewinnausgleich, Anrechnung von Schenkungen, Ab"Schenkungsvertrag" bezeichnete notariell beurkundete Vereinbageltung der Arbeitsleistung der Ehefrau, vgl. auch Urteil des E. Steuerrecht 27. GrEStG § 3 Nr. 2, §§ 10, 11 (Zur Grunderwerbsteuer bei Schenkung eines belasteten Grundstücks zwischen Ehegatten) Schenkt ein Ehegatte dem anderen ein Grundstück in der Weise, daß eingetragene Grundpfandrechte bestehen bleiben, besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Schenker auch von der persönlichen Schuld befreit sein solle (Aufgabe der Rechtsauffassung des Urteils vom 13. Juli 1960 11 173158 U, BFHE 71, 436 , BStBl III 1960, 412).

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