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   ArbG Lingen, 31.07.2003 - BV 2/03   

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https://dejure.org/2003,75071
ArbG Lingen, 31.07.2003 - BV 2/03 (https://dejure.org/2003,75071)
ArbG Lingen, Entscheidung vom 31.07.2003 - BV 2/03 (https://dejure.org/2003,75071)
ArbG Lingen, Entscheidung vom 31. Juli 2003 - BV 2/03 (https://dejure.org/2003,75071)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Düsseldorf, 02.08.2023 - 12 TaBV 46/22

    Personelle Einzelmaßnahme; Personalfragebögen; Beurteilungsgrundsätze

    Im Betrieb der Arbeitgeberin fand die noch zwischen der B. GmbH & Co KG und dem damaligen Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Organisationsoptimierung im Geschäftsleitungsbereich Betriebstechnik vom 23.05.2003 (im Folgenden BV 02/2003) Anwendung.

    In der BV 02/2003 hieß es u.a.:.

    Die Anlage 3 zur BV 02/2003 enthielt den ersten Schichtplan für die Jahre 2003/2004 mit den namentlichen Zuordnungen der einzelnen Beschäftigten zu den Schichtgruppen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte BV 02/2003 nebst Anlagen 1, 2 und 3 sowie den 1. Nachtrag vom 07.07.2003, den 2. Nachtrag vom 10.03.2006, den 3. Nachtrag vom 15.09.2006, den 4. Nachtrag vom 21.10.2008 und den 5. Nachtrag vom 16.02.2009 Bezug genommen.

    Es liege kein Verstoß gegen die BV 02/2003 vor.

    Die Versetzung verstoße gegen die BV 02/2003.

    Die Versetzung verstoße auch gegen die BV 02/2003.

    Es liege kein Verstoß gegen die BV 02/2003 vor.

    Aus der vom Betriebsrat zitierten Formulierung aus dem Schreiben vom 06.05.2022 ergebe sich nicht, dass er meine, dass die BV 02/2003 eine entsprechende Besetzung vorschreibe, gegen die verstoßen werde.

    Unabhängig davon liege ein Verstoß gegen die BV 02/2003 nicht vor.

    Den angeblichen Verstoß gegen die BV 02/2003 hat der Betriebsrat in dem Schreiben vom 06.05.2022 schon nicht geltend gemacht.

    cc)Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Betriebsrat einen Verstoß gegen die BV 02/2003 in dem Schreiben vom 06.05.2022 nicht gerügt hat.

    Daraus wird aber nicht deutlich, dass der Betriebsrat davon ausgeht, dass sich aus der dem Schichtsystem zu Grunde liegenden BV 02/2003 eine Mindestbesetzung ergebe, gegen welche die Arbeitgeberin durch die Versetzung verstoßen würde.

    Dies sind deutlich weniger als 20. Ein Hinweis darauf, dass bereits vorher seitens der Arbeitgeberin gegen die angebliche Mindestbesetzung aus der BV 02/2003 verstoßen wurde, findet sich nicht und ist auch aus dem Schreiben sonst nicht erkennbar.

    dd)Unabhängig davon liegt - unterstellt der Verstoß gegen die BV 02/2003 sei gerügt - kein Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung vor.

    Die BV 02/2003 schreibt keine Mindestbesetzung der fünf Schichten mit jeweils vier Elektrikern vor.

    Die BV 02/2003 enthält keine Regelung zu einer Mindestbesetzung der Schichten.

    Diese ergibt sich zunächst nicht aus dem Text der BV 02/2003 selbst.

    Anlage 3 der BV 02/2003, auf welche der Betriebsrat sich im Verfahren bezogen hat, schreibt keine Mindestbesetzung der Schichten vor.

    Die Anlage 3 regelt lediglich die "persönliche Schichteinteilung" (s.a. Ziffer 3 Abs. 1 des 1. Nachtrags vom 07.07.2003 zur BV 02/2003), die bei einem Schichtwechsel zu berücksichtigen ist, der gemäß Ziffer 2 Abs. 2 BV 02/2003 nur bei betrieblichen oder persönlichen Gründen in Betracht kommt.

    Unter Berücksichtigung dieses Gebots lässt sich auch nicht Ziffer 1.1 des 4. Nachtrags vom 21.10.2008 zur BV 02/2003 mittelbar eine Mindestbesetzungsstärke der fünf Schichten mit jeweils vier Elektrikern entnehmen.

    Aus der Angabe, dass in diesem Bereich die Schichtbesetzung von drei auf zwei Mitarbeiter reduziert wird, kann unter Berücksichtigung der Gebote der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht entnommen werden, dass sich aus Anlage 3 zur BV 02/2003 eine Mindestbesetzung in den fünf Schichten mit acht Personen von jeweils vier Elektrikern ergibt.

  • LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05

    Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der zeitlichen Lage von Schulungs-

    Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG und 98 Abs. 1 BetrVG bestehen nebeneinander (LAG Niedersachsen 21.05.2003 - 15 Ta BV 2/03 - Bibliothek BAG).
  • ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
    Die Versetzung verstoße gegen die Betriebsvereinbarung BV 02/2003.
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