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   BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58   

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BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58 (https://dejure.org/1968,32)
BVerfG, Entscheidung vom 06.03.1968 - 1 BvR 975/58 (https://dejure.org/1968,32)
BVerfG, Entscheidung vom 06. März 1968 - 1 BvR 975/58 (https://dejure.org/1968,32)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Schatzanweisungen

  • opinioiuris.de

    Schatzanweisungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungenfür die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 67 (Kurzinformation)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 23, 153
  • NJW 1968, 1371
  • MDR 1968, 642
  • DÖV 1968, 665
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58
    Nach der Grundvorschrift des § 1 Abs. 1 AKG erlöschen alle Ansprüche gegen das Deutsche Reich, d. h. die Bundesrepublik Deutschland erfüllt diese Ansprüche grundsätzlich nicht, soweit die weiteren Vorschriften des Gesetzes keine Ausnahmen vorsehen (vgl. dazu BVerfGE 15, 126 [133 ff., 147 ff.]).

    Die Reichstitel gehören zu den Passiva des Reiches, die nach der Entscheidung vom 14. November 1962 (BVerfGE 15, 126) in den Regelungskomplex des Art. 134 Abs. 4 GG fallen.

    Nach den für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten geltenden Grundsätzen (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [159, 163]) durfte der Gesetzgeber des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zur Bereinigung des Staatsbankrotts des Reiches ohne Verstoß gegen Art. 14 GG die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten ganz oder teilweise verweigern.

    Im übrigen ist der Maßstab für die gesetzliche Ausgestaltung nach Art und Höhe nicht dem Art. 14 GG, sondern dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu entnehmen (vgl. BVerfGE 15, 126 [145]; 7, 305 [315]).

    Es blieb der späteren Gesetzgebung vorbehalten, über das Ob und Wie einer Erfüllung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 15, 126 [127, 137, 140]); hierauf weist die Formulierung von § 30 Abs. 2 UG ("gegebenenfalls im Rahmen des Lastenausgleichs erwachsenden Entschädigungsansprüche") bezüglich der Reichstitel noch besonders hin.

    Dabei ergab sich aus der Konkurssituation des Reiches, daß die Chance einer späteren Erfüllung oder Entschädigung dieser Ansprüche äußerst gering zu veranschlagen war (vgl. BVerfGE 15, 126 [144, 146]).

    Zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die Konzeption des Gesetzes, wonach die Reichsverbindlichkeiten grundsätzlich "erlöschen" und nur in Ausnahmefällen erfüllt oder abgelöst werden, nicht willkürlich ist, und daß auch die Differenzierung im einzelnen nach der Art der Verbindlichkeit, besonders die Begünstigung einer Reihe von Ansprüchen, darunter der Ansprüche aus Kapitalanlagen, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BVerfGE 15, 126 [150 ff.]).

    Insoweit lassen sich die Währungs- und Umstellungsgesetzgebung einerseits, das Allgemeine Kriegsfolgengesetz andererseits als Teile einer einheitlichen Gesamtregelung betrachten: Die Regelung der Reichsverbindlichkeiten im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz enthält - wenn man von den Vorbehalten in § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes absieht -, die abschließende Regelung dieses Komplexes, die nach § 14 UG offen gelassen und bei Verabschiedung des Grundgesetzes noch völlig ungeklärt war (vgl. BVerfGE 15, 126 [136 ff.]).

    Die Verschuldung des Reiches, die 1933 12, 3 Milliarden RM betrug (vgl. Pfleiderer a.a.O. S. 1635), hatte bei Kriegsende ein ungeheures Ausmaß erreicht: Die Schätzungen schwanken zwischen 440 Milliarden RM und 800 Milliarden RM (vgl. Pfleiderer a.a.O. S. 1636 unter Berufung auf Eduard Wolf [Geld- und Finanzprobleme der deutschen Nachkriegswirtschaft 1947 S. 201]; Feaux de la Croix, Die Problematik der Reichsverbindlichkeiten, 1955 S. 13; s.a. BVerfGE 15, 126 [127]).

    Abgesehen von diesen finanziellen Erwägungen, deren Berücksichtigung bei der rechtlichen Beurteilung von Regelungen zur Bereinigung des Staatsbankrotts des Reiches durchaus legitim ist (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]), kommt es für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses der Banken von der Ablösung der Reichstitel nicht darauf an, ob die Auswahl der ablösbaren Reichstitel in § 30 Nr. 1 AKG dem Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhält.

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56

    Kriegsfolgelasten I

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58
    Solche Ausgleichsforderungen standen allen Geldinstituten mit passiver Bilanz zu; sie richteten sich gegen die öffentliche Hand, in der Regel gegen das Land, in dem das Geldinstitut seinen Sitz hatte, und bemaßen sich nach dem Überschuß der Passiva über die Aktiva (§ 11 Abs. 1 UG, § 8 Satz 1 der 2. DVO zum UG [BankenVO], s. dazu auch BVerfGE 9, 305 [307]).

    Die Zuteilung der Ausgleichsforderungen habe daher eine Art "Vorhonorierung" der Reichstitel dargestellt, zu der die öffentliche Hand unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen sei (vgl. BVerfGE 9, 305 [327]).

    Zur Deckung dieser Bilanzlücke und zugleich zur Ausstattung mit einem angemessenen Eigenkapital erhielten die Banken ebenso wie andere Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand, in der Regel gegen das Land, in dem die Bank ihren Sitz hatte (§ 11 Satz 1 und 2 UG, § 8 Satz 1 BankenVO; s. dazu auch BVerfGE 9, 305 [307]).

    Gewiß dienten die Sonderregelungen zugunsten der Banken dem öffentlichen Interesse, weil die wirtschaftliche Neuordnung einen funktionierenden Kreditapparat voraussetzte; in diesem Sinne war die öffentliche Hand verpflichtet, "für ein geordnetes Währungs- und Geldwesen zu sorgen, also auch dafür, daß die Geldinstitute ... ihre Aufgaben weiterhin erfüllen können" (BVerfGE 9, 305 [327]).

    Dazu war es notwendig, die Reichsschulden nach Betrag und Zinslast auf ein tragbares Maß zurückzuführen und an die Stelle des handlungs- und zahlungsunfähigen Reiches andere zahlungsfähige Schuldner treten zu lassen (vgl. BVerfGE 9, 305 [306 f.]).

    Die Beschwerdeführerin hat sich für ihre entgegenstehende Auffassung auf die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1959 (BVerfGE 9, 305) berufen.

    Die darin enthaltenen Ausführungen über die Beziehung zwischen den Ausgleichsforderungen und dem Ausschluß der Geldinstitute von der Ablösung (a.a.O. S. 307 f., 322, 327) betreffen jedoch nicht den Gegenstand der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde, sondern beziehen sich auf die dort allein zur Entscheidung stehende Frage, ob die Ausgleichsforderungen zu den Kriegsfolgelasten i. S. des Art. 120 Abs. 1 GG gehören und welche Befugnisse dem Bundesgesetzgeber insoweit zustehen (vgl. Leitsätze BVerfGE 9, 305).

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58
    Die hierin hervorgehobene Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht besonders weit, wenn es sich um Regelungen zur Beseitigung der Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes handelt (vgl. BVerfGE 13, 39 [42 f.]; 15, 167 [201]).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58
    Bei der Prüfung am Maßstab dieser Verfassungsvorschrift sind die allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legen (vgl. u.a. BVerfGE 9, 334 [337]; 12, 354 [367]; 14, 221 [237]).
  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 52/52

    Intendanturweinauflagen

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58
    Der deutsche Gesetzgeber, der die von den Besatzungsmächten begonnene wirtschaftliche und finanzielle Neuordnung fortsetzte, konnte und mußte das wirtschaftliche Ergebnis der früheren Regelungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 4, 60 [73]).
  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58
    Bei der Prüfung am Maßstab dieser Verfassungsvorschrift sind die allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legen (vgl. u.a. BVerfGE 9, 334 [337]; 12, 354 [367]; 14, 221 [237]).
  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58
    Bei der Prüfung am Maßstab dieser Verfassungsvorschrift sind die allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legen (vgl. u.a. BVerfGE 9, 334 [337]; 12, 354 [367]; 14, 221 [237]).
  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58
    Die hierin hervorgehobene Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht besonders weit, wenn es sich um Regelungen zur Beseitigung der Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes handelt (vgl. BVerfGE 13, 39 [42 f.]; 15, 167 [201]).
  • BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58
    Nach den für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten geltenden Grundsätzen (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [159, 163]) durfte der Gesetzgeber des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zur Bereinigung des Staatsbankrotts des Reiches ohne Verstoß gegen Art. 14 GG die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten ganz oder teilweise verweigern.
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58
    Die behauptete Rechtsverletzung betrifft das Geschäftsvermögen einer Bank, besonders ihre vermögensrechtlichen Ansprüche gegen das Deutsche Reich, d. h. eine Rechtsbeziehung, die juristischen Personen des Privatrechts in gleicher Weise zugänglich ist wie natürlichen Personen und daher eine sinngemäße Anwendung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 GG zuläßt (vgl. BVerfGE 4, 7 [12]; 21, 261 [266]).
  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvF 4/56

    Rechtsverhältnisse der Flüchtlinge

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65

    Arbeitsvermittlungsmonopol

  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvR 425/58

    Ende der Jahresfrist bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Regelung der

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei den hier als verletzt gerügten Grundrechten ohne weiteres gegeben (vgl. zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 4, 7 ; 23, 153 ; 35, 348 ; 53, 336 ; 66, 116 ; zu den Prozessgrundrechten: BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 64, 1 ; 75, 192 ).
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Allerdings kommt es für den Beginn der Beschwerdefrist nicht darauf an, wann ein Beschwerdeführer durch eine Norm erstmalig beschwert wird (vgl. BVerfGE 23, 153 - Juris Rn. 41), weil die Ausschlussfrist des § 56 Abs. 4 StGHG sonst ihren Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, verfehlen würde.
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Dementsprechend hat er bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein bei der Bewältigung der Folgen des Kriegs und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes den Gleichheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten (vgl. BVerfGE 15, 126 ; 15, 167 ; 23, 153 ).
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