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   BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78   

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https://dejure.org/1985,94
BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78 (https://dejure.org/1985,94)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.1985 - 1 BvR 38/78 (https://dejure.org/1985,94)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 1985 - 1 BvR 38/78 (https://dejure.org/1985,94)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zulässigkeit der von Sanatorien betriebenen Werbung mit Nennung des ärztlichen Inhabers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BOÄrzte § 19 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen Berufsordnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Werbeverbot - Arzt - Sanatorium - Indikation - Behandlungsmethoden

Besprechungen u.ä.

  • aerzteblatt.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Werberecht für Krankenhäuser und Institute: Grenzüberschreitungen nicht erlaubt (Dr. jur. Cornelis Lehment; Dt Ärztebl 2000, 97)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 183
  • NJW 1986, 1536
  • NJW-RR 1986, 715 (Ls.)
  • NVwZ 1986, 551 (Ls.)
  • GRUR 1986, 387
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Sachkundenachweis

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78
    Für den Erlaß einer Berufsordnung enthielt das bayerische Gesetz über die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Kammergesetz) vom 15. Juli 1957 (GVBl. S. 162) lediglich folgende Ermächtigungsvorschrift (zu der ab 1. Januar 1978 in Bayern geltenden Regelung des Kammergesetzes und der Berufsordnung für Ärzte vgl. im einzelnen den Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvR 934/82 -):.

    Berufspflichtverletzungen von Ärzten werden grundsätzlich im berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt (vgl. den Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvR 934/82 -).

    Während das allgemeine Werbeverbot für Ärzte keine Grundrechte verletzt (vgl. Beschluß vom heutigen Tage in der Sache 1 BvR 934/82), war die spezielle Regelung über die "Sanatoriumswerbung" in § 19 Abs. 2 BO 1970 (jetzt § 21 Abs. 3 BO 1978) mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie die freie Berufsausübung unverhältnismäßig einschränkte.

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78
    Das Kammergesetz aus dem Jahre 1957 enthielt aber in Art. 15 lediglich die allgemeine Ermächtigung der Landesärztekammer, in einer Berufsordnung die ärztlichen Berufspflichten zu regeln, die ihrerseits in dem als fortgeltend angesehenen § 12 der Reichsärzteordnung nur generalklauselartig umschrieben waren (vgl. dazu BVerfGE 33, 125 (127 ff.)).

    Die darüber hinausgehende Beschränkung auf ein Hauptindikationsgebiet stammt ersichtlich aus einer Zeit, in der auch der Facharzt, der mehrere Facharztbezeichnungen erworben hatte, nur eine seiner Spezialisierungen nennen durfte (vgl. dazu BVerfGE 33, 125 (168 ff.)).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78
    Dieses wird in besonderer Weise durch das Grundrecht der Berufsfreiheit konkretisiert (vgl. BVerfGE 30, 292 (334)), dessen hoher Rang in dem engen Zusammenhang mit der freien Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit im ganzen begründet ist (vgl. BVerfGE 19, 330 (336); 30, 292 (334); 63, 266 (286 f.)).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen das Gesetz über die Werbung auf dem

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78
    Dieses wird in besonderer Weise durch das Grundrecht der Berufsfreiheit konkretisiert (vgl. BVerfGE 30, 292 (334)), dessen hoher Rang in dem engen Zusammenhang mit der freien Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit im ganzen begründet ist (vgl. BVerfGE 19, 330 (336); 30, 292 (334); 63, 266 (286 f.)).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81
    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78
    Deren Beschränkung ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, wenn sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgt, wenn sie ferner durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 68, 272 (282)).
  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 38/68

    Neufassung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78
    Er muß aber das zulässige Maß des Eingriffs in seiner Ermächtigung um so deutlicher selbst bestimmen, je empfindlicher der einzelne Berufsangehörige in seiner freien beruflichen Betätigung beeinträchtigt und je stärker das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt wird (vgl. BVerfGE 38, 373 (381) m. w. N.).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Berufsordnung für Heilpraktiker - § 1 UWG, §§ 1 ff HeilprG

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78
    Dieses wird in besonderer Weise durch das Grundrecht der Berufsfreiheit konkretisiert (vgl. BVerfGE 30, 292 (334)), dessen hoher Rang in dem engen Zusammenhang mit der freien Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit im ganzen begründet ist (vgl. BVerfGE 19, 330 (336); 30, 292 (334); 63, 266 (286 f.)).
  • BGH, 26.06.1970 - I ZR 14/69

    Anspruch auf Unterlassung von unlauterer Werbung für eine urologische

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78
    Weder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch das Heilmittelwerbegesetz untersagen Sanatorien, die keinen Arztnamen verwenden, wahrheitsgemäß und in sachlicher Form mehr als ein einziges Hauptindikationsgebiet sowie ihre spezifische Behandlungsmethode anzugeben (vgl. dazu BGH, GRUR 1970, S. 558 - Sanatoriumswerbung; 1971, S. 585 - Spezialklinik; WRP 1979, S. 193 - Arztinformationen; GRUR 1982, S. 124 - Vegetative Dystonie; 1982, S. 618 - Klinik-Prospekt; zurückhaltend: Doepner in einer Anmerkung zu dem angegriffenen Urteil GRUR 1978, S. 257).
  • BGH, 10.03.1971 - I ZR 109/69

    Anforderungen an die Erläuterung des Begriffs "vegetative Dystonie" in der

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78
    Kuranstalten, zu denen auch Sanatorien gehören, werden sogar von dem in § 12 HeilMWerbG enthaltenen absoluten Werbeverbot freigestellt, das einer Verleitung Kranker zur Selbstbehandlung entgegenwirken soll und das demgemäß bei gravierenden, in einer Anlage genannten Krankheiten grundsätzlich jegliche Werbung für Arzneimittel und Behandlungen außerhalb der Fachkreise untersagt (vgl. dazu BTDrucks. IV/1867, S. 8 f. zu §§ 5 f.; ferner BGH, GRUR 1971, S. 585 (587)).
  • BGH, 16.10.1981 - I ZR 45/80

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78
    Weder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch das Heilmittelwerbegesetz untersagen Sanatorien, die keinen Arztnamen verwenden, wahrheitsgemäß und in sachlicher Form mehr als ein einziges Hauptindikationsgebiet sowie ihre spezifische Behandlungsmethode anzugeben (vgl. dazu BGH, GRUR 1970, S. 558 - Sanatoriumswerbung; 1971, S. 585 - Spezialklinik; WRP 1979, S. 193 - Arztinformationen; GRUR 1982, S. 124 - Vegetative Dystonie; 1982, S. 618 - Klinik-Prospekt; zurückhaltend: Doepner in einer Anmerkung zu dem angegriffenen Urteil GRUR 1978, S. 257).
  • BGH, 23.06.1978 - I ZR 149/76

    Verfassungswidrigkeit der Bestrafung eines Apothekers wegen Einrichtung einer

  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind

    Denn das Recht, Ausbildung und Beruf frei zu wählen und zur Grundlage einer eigenverantwortlichen Lebensführung machen zu können, ist eine besondere Ausprägung des umfassenderen in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 13, 97 ; 30, 292 ; 63, 266 ; 71, 183 ; 110, 226 ).
  • BVerwG, 25.01.2006 - 8 C 13.05

    Anschluss- und Benutzungszwang; Fernwärme; Ermächtigungsgrundlage; Klimaschutz;

    Voraussetzung hierfür ist, dass sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (BVerfGE 68, 155 ; 71, 183 ; 72, 26 ; 77, 308 ; 81, 156 ).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Ist nach der vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers dem überragend wichtige Gemeinschaftsgüter schwer schädigenden illegalen Verleih ohne ein Verbot nicht oder nur weniger wirksam zu begegnen, kann ihm auch im Blick auf den hohen Rang, welcher der Berufsfreiheit im Zusammenhang mit der freien Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 71, 183 m.w.N.), nicht angesonnen werden, auf Maßnahmen zum Schutz dieser Gemeinschaftsgüter zu verzichten.
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