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   BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84   

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BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 (https://dejure.org/1988,8)
BVerfG, Entscheidung vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 (https://dejure.org/1988,8)
BVerfG, Entscheidung vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 (https://dejure.org/1988,8)
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Straßenverkehrslärm

Art. 14 GG, § 1 BauGB, Bauleitplanung, verfassungsrechtliche Anforderungen an den Lärmschutz für Anlieger, Orientierung an §§ 41 ff BImSchG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Straßenverkehrslärm

  • openjur.de

    Straßenverkehrslärm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm bei der Festsetzung einer Straße in einem Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verkehrslärmschutz - Anlieger - Bebauungsplan

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 174
  • NJW 1989, 1271
  • MDR 1989, 517
  • NVwZ 1989, 549 (Ls.)
  • VBlBW 1989, 290
  • DVBl 1989, 352
  • BauR 1989, 160
  • ZfBR 1989, 115
 
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Wird zitiert von ... (390)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
    Wesensmerkmal der Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen; sie zielt auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (BVerfGE 72, 66 [76]; 74, 264 [280] m. w. N.).

    Das ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 72, 66 [76]), so daß nach dieser Verfassungsnorm zu beurteilen ist, ob die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und deren Anwendung mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar sind.

    In jedem Falle erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 52, 1 [29 f.]; 72, 66 [77 f.]; jeweils m. w. N.).

    Es ist grundsätzlich der Gefahr ausgesetzt, daß eine solche Anlage errichtet wird und daß dann entsprechende Vorschriften des Nachbarrechts zum Tragen kommen (BVerfGE 72, 66 [77]).

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
    Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (BVerfGE 77, 170 [214]; 77, 381 [402 f.]).

    Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 170 [214 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 [81] m.w.N.; 77, 170 [215]).

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
    Wenn der Senat seine frühere Annahme, die Anwendung des § 41 BImSchG setze verordnungsrechtlich festgesetzte Grenzwerte voraus (vgl. noch BVerwGE 61, 295 [298]), inzwischen (seit BVerwGE 71, 150 [154 f.]) dennoch aufgegeben habe, so werde damit im Hinblick auf § 43 Abs. 1 BImSchG zugunsten des Bürgers eine Art gerichtlicher Notkompetenz wahrgenommen.

    Davon geht auch die Rechtsprechung der Fachgerichte nach anfänglichem Zögern aus (BVerwGE 71, 150 [154 f.]; 77, 285 [287]; anders noch BVerwGE 61, 295 [298 ff.]).

    Er befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung, die durchweg eine solche Grenze annimmt, wenn daran auch im Einzelfall unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden (Anspruch auf Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks: BGHZ 97, 361 [362 f.] m.w.N.; Aufhebung oder Änderung der bisherigen Nutzung mit der Folge eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 40 ff. BBauG: BVerwGE 47, 144 [156]; Einräumung eines Anspruchs auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung: BVerwGE 61, 295 [305 f.]); ebenso die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
    Wenn der Senat seine frühere Annahme, die Anwendung des § 41 BImSchG setze verordnungsrechtlich festgesetzte Grenzwerte voraus (vgl. noch BVerwGE 61, 295 [298]), inzwischen (seit BVerwGE 71, 150 [154 f.]) dennoch aufgegeben habe, so werde damit im Hinblick auf § 43 Abs. 1 BImSchG zugunsten des Bürgers eine Art gerichtlicher Notkompetenz wahrgenommen.

    Davon geht auch die Rechtsprechung der Fachgerichte nach anfänglichem Zögern aus (BVerwGE 71, 150 [154 f.]; 77, 285 [287]; anders noch BVerwGE 61, 295 [298 ff.]).

    Insbesondere läßt sich eine solche Beanstandung, etwa unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots, nicht daraus herleiten, daß das Bundesverwaltungsgericht zu niedrigeren Grenzwerten gekommen ist (vgl. BVerwGE 51, 15 [29, 34]; 71, 150 [154 f.]; 77, 285 [286 ff.]).

  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 202/84

    Entschädigung wegen Verkehrsimmissionen

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
    Für den Bundesgerichtshof hat der III. Zivilsenat unter Hinweis auf seine jüngsten Entscheidungen zu Entschädigungsansprüchen aus "enteignendem Eingriff" wegen Verkehrsimmissionen (BGHZ 97, 114; 97, 361) ausgeführt: Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze lasse sich nicht im Wege der Rechtsanwendung in einem für alle Fallgestaltungen zutreffenden Geräuschpegel ausdrücken; vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

    Im Ergebnis führt dies dazu, daß den betroffenen Anliegern Abwehransprüche gegen Verkehrslärmimmissionen nicht zustehen, jedenfalls soweit diese bei der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung erwogen worden und rechtsfehlerfrei als hinzunehmend erachtet worden sind (vgl. etwa: BGHZ 97, 361 [364]; Papier in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Lieferung September 1983, Art. 14 Rdnr. 403).

    Er befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung, die durchweg eine solche Grenze annimmt, wenn daran auch im Einzelfall unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden (Anspruch auf Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks: BGHZ 97, 361 [362 f.] m.w.N.; Aufhebung oder Änderung der bisherigen Nutzung mit der Folge eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 40 ff. BBauG: BVerwGE 47, 144 [156]; Einräumung eines Anspruchs auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung: BVerwGE 61, 295 [305 f.]); ebenso die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
    Dies ist jedoch vor allem dadurch bedingt, daß die Erforschung der Lärmempfindlichkeit und der Folgen von Lärmeinwirkungen noch in der Entwicklung begriffen ist und gesicherte Erkenntnisse schwer zu gewinnen sind (vgl. BVerfGE 56, 54 [76 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 [81] m.w.N.; 77, 170 [215]).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
    Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, daß durch eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein bereits gerichtlich geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm dazu auch die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der zuständigen Fachgerichtsbarkeit vermittelt werden (vgl. BVerfGE 77, 381 [401] m. w. N.; st. Rspr.).

    Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (BVerfGE 77, 170 [214]; 77, 381 [402 f.]).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
    Gerade bei vielschichtigen Sachverhalten ist aber die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 49, 89 [133]).

    Weitergehende Anforderungen an die Konkretisierung der gesetzlichen Regelung ergeben sich auch nicht aus dem allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes, der insbesondere im grundrechtlichen Bereich verlangt, daß der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft (vgl. BVerfGE 49, 89 [126 f.] m. w. N.).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
    Eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung des Eigentums stellt nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" im verfassungsrechtlichen Sinn dar und kann wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung und Enteignung nicht in einen solchen umgedeutet werden (vgl. BVerfGE 52, 1 [27 f.]; 58, 300 [320]).

    In jedem Falle erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 52, 1 [29 f.]; 72, 66 [77 f.]; jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
    Eine solche Lösung scheidet freilich von vornherein aus, wenn die gesetzliche Regelung ohne die ausstehende Rechtsverordnung nicht vollziehbar ist (vgl. BVerfGE 13, 248 [254]; 16, 332 [338]) oder wenn sie dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genügt (vgl. BVerfGE 21, 73 [79 f.]; 31, 255 [264]).

    Der Gesetzgeber ist auch bei der Ausgestaltung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht daran gehindert, sich unbestimmter Rechtsbegriffe zu bedienen (BVerfGE 21, 73 [79]).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 96/84

    Enteignungsansprüche eines Grundstückseigentümers wegen von einer Fernstraße

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    152 aa) Ob ausreichende Maßnahmen getroffen sind, um grundrechtliche Schutzpflichten zu erfüllen, ist verfassungsgerichtlich nur begrenzt überprüfbar (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 174 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Dem Staat und seinen Organen kommt bei der Erfüllung derartiger Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 174 ; 92, 26 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ; 100, 226 ).
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