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   BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79   

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BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79 (https://dejure.org/1985,20)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.1985 - 1 BvL 57/79 (https://dejure.org/1985,20)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57/79 (https://dejure.org/1985,20)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Fischereibezirke

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bildung von Fischereibezirken ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Fischereigesetzes Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 70, 191
  • NJW 1986, 575 (Ls.)
  • NVwZ 1986, 113
  • DVBl 1986, 94
 
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Wird zitiert von ... (184)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79
    Die vom Landesfischereigesetz betroffenen Fischereirechte fallen in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG , der jedenfalls diejenigen vermögenswerten Rechtspositionen umfaßt, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum zuordnet (vgl. BVerfGE 1, 264 (278); 58, 300 (335 f.)).

    Die Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 24, 367 (394); 38, 175 (180); 42, 263 (299); 52, 1 (27); 58, 300 (331); 66, 248 (257)).

    Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemißt sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen (vgl. BVerfGE 31, 275 (284); 58, 300 (336)).

    Er kann im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten; er kann insbesondere, ohne seinen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 43, 242 (288 f.)) zu überschreiten, bestimmen, daß die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 31, 275 (284 f.); 36, 281 (293); 58, 300 (351)).

    Einer Übergangsregelung etwa in Form von Auslauffristen für die individuelle Ausübung der Fischereirechte (vgl. BVerfGE 58, 300 (352)) bedurfte es nicht.

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79
    Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, eine über die Inhaltsbestimmung des Eigentums hinausgehende, in die Substanz der Fischereirechte schwerwiegend eingreifende Regelung stelle eine Enteignung dar, verkennt den Unterschied zwischen eigentumsrelevanten Vorschriften nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits und Art. 14 Abs. 3 GG andererseits (vgl. BVerfGE 52, 1 (27 f.)).

    Die Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 24, 367 (394); 38, 175 (180); 42, 263 (299); 52, 1 (27); 58, 300 (331); 66, 248 (257)).

    a) Der Gesetzgeber muß bei der Wahrnehmung seines Auftrags, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten und sich in Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten, insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 31, 229 (240); 34, 139 (146); 52, 1 (27, 29 f.)).

    Veränderte wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhältnisse können zu einer Verschiebung der Maßstäbe führen (vgl. BVerfGE 24, 367 (389); 52, 1 (30)).

    Andererseits ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, daß Maßnahmen für die Volksgesundheit gerade zum Ausgleich für eine einseitige Berufstätigkeit von großer sozialer Bedeutung sein und wesentlich zu einer Verbesserung der Lebensverhältnisse beitragen können (vgl. für den Kleingarten BVerfGE 52, 1 (35)).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79
    bb) Die Bildung gemeinschaftlicher Fischereibezirke und die Übertragung der Wahrnehmung der Fischereirechte auf die Fischereigenossenschaften knüpft an die Tradition genossenschaftlicher Verwaltung der mit Grund und Boden zusammenhängenden Angelegenheiten an und stellt eine verbreitete und funktionsfähige Form der Verwaltung in Bereichen dar, in denen sich öffentliche und private Interessen durchdringen (vgl. Wolff/ Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., 1976, § 97; BVerfGE 10, 89 (104)).

    Daß in Fischereigenossenschaften, deren Fischereibezirk mehr als ein fischbares Gewässer umfaßt, besondere Interessen hinsichtlich einzelner Gewässer oder Gewässerabschnitte - zumal dann, wenn sich Fischereirechte in nicht unerheblichem Umfang in gemeindlicher Hand befinden (vgl. Drees, AgrarR 1973, S. 210 (213)) - unter Umständen schwerer oder nur beschränkt durchgesetzt werden können, stellt die grundsätzliche Fähigkeit der Fischereigenossenschaften zu einer sachgerechten Verwaltung nicht in Frage; zudem sind die Fischereigenossenschaften an die materiellen Vorschriften des Landesfischereigesetzes gebunden und unterstehen staatlicher Aufsicht (vgl. zum Ganzen BVerfGE 10, 89 (105 ff.)).

    Soweit das vorlegende Gericht die Gefahr einer Majorisierung einzelner Fischereiberechtigter bei erheblichen Interessengegensätzen zwischen den in einer Fischereigenossenschaft zusammengefaßten Fischereiberechtigten sieht, stellt dies die in anderen, von vergleichbaren Interessen geprägten Sachbereichen erwiesene Eignung der genossenschaftlichen Verwaltung, einen sachgerechten Interessenausgleich zu finden (vgl. BVerfGE 10, 89 (102 f., 105 f.)), nicht in Frage.

    Keiner Entscheidung bedarf, ob neben der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG auch Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der negativen Vereinigungsfreiheit (vgl. BVerfGE 10, 89 (102)) als Prüfungsmaßstab heranzuziehen ist.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79
    Die Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 24, 367 (394); 38, 175 (180); 42, 263 (299); 52, 1 (27); 58, 300 (331); 66, 248 (257)).

    Veränderte wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhältnisse können zu einer Verschiebung der Maßstäbe führen (vgl. BVerfGE 24, 367 (389); 52, 1 (30)).

    Das Fischereirecht vermittelt keine umfassende Sachherrschaft (vgl. BVerfGE 24, 367 (389 f.)).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79
    Der Landesgesetzgeber zielt mit der Bildung von Fischereibezirken und der Übertragung der Ausübung der Fischereirechte auf Fischereigenossenschaften nicht darauf ab, zur Realisierung bestimmter öffentlicher Aufgaben entgegenstehende Rechtspositionen zu überwinden, sondern darauf, durch die Neugestaltung eigentumsrechtlicher Positionen generell-abstrakt gesetzgeberische Ziele zu verwirklichen - insoweit vergleichbar Verfügungsbeschränkungen im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr (vgl. BVerfGE 26, 215 (222) m. w. N.) oder im sozialen Mietrecht (vgl. BVerfGE 38, 348 (370 f.)).

    Zwar ist dem vorlegenden Gericht darin zuzustimmen, daß der gesetzgeberischen Zielsetzung kein soziales Gewicht beikommt, das etwa dem sozialen Mietrecht (vgl. BVerfGE 38, 348 (370); 68, 361 (369 f.)) vergleichbar wäre.

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79
    Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemißt sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen (vgl. BVerfGE 31, 275 (284); 58, 300 (336)).

    Er kann im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten; er kann insbesondere, ohne seinen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 43, 242 (288 f.)) zu überschreiten, bestimmen, daß die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 31, 275 (284 f.); 36, 281 (293); 58, 300 (351)).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79
    Soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 50, 290 (340 f.) m. w. N.); soweit der Nichteigentümer seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf, umfaßt das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung die Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer (vgl. BVerfGE 68, 361 (368)).

    Zwar ist dem vorlegenden Gericht darin zuzustimmen, daß der gesetzgeberischen Zielsetzung kein soziales Gewicht beikommt, das etwa dem sozialen Mietrecht (vgl. BVerfGE 38, 348 (370); 68, 361 (369 f.)) vergleichbar wäre.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79
    Soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 50, 290 (340 f.) m. w. N.); soweit der Nichteigentümer seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf, umfaßt das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung die Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer (vgl. BVerfGE 68, 361 (368)).

    Diese Erwägung hält sich zumindest im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 50, 290 (332 f.) m. w. N.).

  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Genehmigung nach § 9

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79
    Der Landesgesetzgeber zielt mit der Bildung von Fischereibezirken und der Übertragung der Ausübung der Fischereirechte auf Fischereigenossenschaften nicht darauf ab, zur Realisierung bestimmter öffentlicher Aufgaben entgegenstehende Rechtspositionen zu überwinden, sondern darauf, durch die Neugestaltung eigentumsrechtlicher Positionen generell-abstrakt gesetzgeberische Ziele zu verwirklichen - insoweit vergleichbar Verfügungsbeschränkungen im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr (vgl. BVerfGE 26, 215 (222) m. w. N.) oder im sozialen Mietrecht (vgl. BVerfGE 38, 348 (370 f.)).

    Mit diesen Grundsätzen steht die dem Vorlagebeschluß zugrunde liegende Auffassung nicht in Einklang, das Privateigentum sei durch die Befugnis zu Besitz, Verwaltung, Nutzung und Verfügung definiert und es sei dem Gesetzgeber (schlechthin) verwehrt, in diese Befugnisse entschädigungslos einzugreifen (vgl. auch BVerfGE 26, 215 (222)).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76

    Zurückweisung eines Anwalts wegen Verstoß gegen kommunalrechtliches

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79
    Selbst wenn sie sich auf die Tätigkeit eines Berufsfischers auswirken sollten, was weder im Ausgangsverfahren der Fall noch in den Äußerungen zum Vorlagebeschluß näher konkretisiert worden ist, gehörten sie nicht zu den Bestimmungen, die infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 52, 42 (54) m. w. N.).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 25/76

    Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.1979 - IX A 265/75

    Neugliederung eines Fischereibezirks

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 137 ; 70, 191 ; 72, 66 ), selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ).

    Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191 ; 102, 1 ; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 70, 191 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Sie gehört nicht zu den Bestimmungen, die infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (stRspr; vgl. BVerfGE 95, 267, 302; 70, 191, 214; 52, 42, 54).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Schränkt er das Privateigentum ein, so muß er, auch wenn er den verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalt unangetastet läßt, den Gleichheitssatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1 , vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57/79 - BVerfGE 70, 191 und vom 12. März 1986 - 1 BvL 81/79 BVerfGE 72, 66 ).
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