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   BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56, 1 BvR 59/57, 1 BvR 212/59   

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https://dejure.org/1959,27
BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56, 1 BvR 59/57, 1 BvR 212/59 (https://dejure.org/1959,27)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.1959 - 1 BvR 88/56, 1 BvR 59/57, 1 BvR 212/59 (https://dejure.org/1959,27)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 1959 - 1 BvR 88/56, 1 BvR 59/57, 1 BvR 212/59 (https://dejure.org/1959,27)
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Friedensgerichte

Kein Verstoß gegen Art. 92 GG durch landesrechtliche Einrichtung von kommunalen Gerichten (Friedensgerichte), diese sind keine Ausnahmegerichte (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG), sondern Sondergerichte (Art. 101 Abs. 2 GG), hier jedoch: Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) durch automatischen Vorsitz des Bürgermeisters

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Friedensrichter Baden-Württemberg

  • opinioiuris.de

    Friedensgerichte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 92, Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 13a
    Friedensgericht des ehemaligen Würrtemberg-Baden und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 10, 200
  • NJW 1960, 187
  • MDR 1960, 200
  • BB 1960, 11
  • Rpfleger 1960, 44
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56

    Kriegsfolgelasten I

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56
    Das Gesetz, das in seinem Kernbestand als verfassungswidrig erkannt worden ist, muß daher als Ganzes beseitigt werden (vgl. BVerfGE 8, 274 [300 f.]; 9, 305 [333]).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56
    Das Gesetz, das in seinem Kernbestand als verfassungswidrig erkannt worden ist, muß daher als Ganzes beseitigt werden (vgl. BVerfGE 8, 274 [300 f.]; 9, 305 [333]).
  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bindet aber auch den Gesetzgeber, wie das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 6, 45 [50 ff.]; 9, 223 [226]).
  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56
    Dieses Recht soll zwar in erster Linie Eingriffe der Exekutive in die gesetzlich vorgeschriebene Organisation und Zuständigkeit der Gerichte abwehren (vgl. BVerfGE 4, 412 [416]).
  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56
    Der Vorschrift des 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt die Erschöpfung des im GFG vorgesehenen Rechtszuges (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51

    Entlassung von Nationalsozialisten

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56
    Nur Gerichte, die "in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen" sind, fallen unter den Begriff des Ausnahmegerichts (BVerfGE 3, 213 [223]; 8, 174 [182]).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bindet aber auch den Gesetzgeber, wie das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 6, 45 [50 ff.]; 9, 223 [226]).
  • BVerfG, 10.06.1958 - 2 BvF 1/56

    Zuständigkeit des BVerwG

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56
    Nur Gerichte, die "in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen" sind, fallen unter den Begriff des Ausnahmegerichts (BVerfGE 3, 213 [223]; 8, 174 [182]).
  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

    Sie würde das zerstören, was der Gesetzgeber gerade verwirklicht sehen wollte, und sein Werk so verändern, daß von einer Verfälschung der gesetzgeberischen Idee gesprochen werden müßte (vgl. BVerfGE 10, 200 [220]).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Die Institution, innerhalb derer der Richter zu entscheiden hat, muss ein Gericht sein (vgl. BVerfGE 23, 321 ), der einzelne Richter muss wirksam zum Richter ernannt sein (vgl. BVerfGE 42, 206 ) und entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. BVerfGE 10, 200 ) die ihm anvertraute rechtsprechende Gewalt in institutioneller Unabhängigkeit wahrnehmen.

    b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bindet auch den Gesetzgeber (BVerfGE 9, 223 ; 10, 200 ).

    b) Die Notwendigkeit, die Rechtsprechung durch "besondere" Organe des Staates auszuüben, verbietet darüber hinaus eine personelle Verflechtung zwischen der Gerichtsbarkeit und den anderen Staatsgewalten (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 103, 111 ; Tschentscher, Demokratische Legitimation der dritten Gewalt, 2006, S. 162).

    Die richterliche Neutralität darf insbesondere nicht durch eine mit Art. 20 Abs. 2 und Art. 92 GG unvereinbare personelle Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und Verwaltung in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 14, 56 ; 18, 241 ; 27, 312 ; 54, 159 ).

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 21, 139 ; 30, 149 ; 40, 268 ; 82, 286 ; 89, 28 ; siehe dazu auch Bryde, Verfassungsentwicklung, S. 162, 165 ff.; kritisch Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, S. 179 ff.).
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