Rechtsprechung
BVerfG, 23.02.1960 - 2 BvL 8/59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückwirkende Aufhebung bei einer bereits aufgehobenen Bestimmung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Celle, 30.10.1956 - 8 U 10/56
- BVerfG, 23.02.1960 - 2 BvL 8/59
Papierfundstellen
- BVerfGE 10, 332
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51
Besatzungsanordnungen
Auszug aus BVerfG, 23.02.1960 - 2 BvL 8/59
Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht Inzidentfragen, von denen seine eigene Sachentscheidung abhängt, unabhängig von der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts zu prüfen (BVerfGE 2, 181 [193]). - BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Berufssoldatenverhältnisse
Auszug aus BVerfG, 23.02.1960 - 2 BvL 8/59
BVerfGE 3, 288 [324]; Gutachten des Bipartite Board Berlin vom 31.12.1948, veröffentlicht im Personalblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebiets 1949, S. 121; Begründung zum Entwurf des Bundesversorgungsgesetzes, Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, Drucks. Nr. 1333 vom 12. September 1950, S.38 f. - BGH, 22.01.1951 - IV ZR 73/50
Ehescheidung bei Widerspruch
Auszug aus BVerfG, 23.02.1960 - 2 BvL 8/59
Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die damaligen Machthaber eine Vorschrift erlassen haben, sondern ob diese unter Ausschaltung dieser Zwecke noch zu sittlich zu rechtfertigenden Ergebnissen führen kann (BGHZ 1, 87, 90).
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05
Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …
Prüfungsgegenstand ist in den konkreten Normenkontrollverfahren nur Art. 15 Abs. 3 RVNG, nicht aber § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F., weil das vorlegende Gericht nicht die Verfassungsmäßigkeit von § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. bezweifelt, sondern nur dessen rückwirkende Inkraftsetzung (vgl. BVerfGE 10, 332 ).c) Es kann indes dahinstehen, ob durch § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. die Rechtslage - wie das Bundessozialgericht meint - konstitutiv verändert wurde und damit die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes greifen oder ob - wie Teile der Sozialgerichtsbarkeit mit beachtlichen Argumenten vertreten - eine bereits nach § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. bestehende Rechtslage lediglich deklaratorisch bestätigt worden ist, so dass das Rückwirkungsverbot gar nicht eingreift (vgl. BVerfGE 10, 332 ; 18, 429 ; 50, 177 ).
- BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
§ 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots …
Dies gilt naturgemäß zunächst für den ersten hier zu nennenden Fall vom 23. Februar 1960, da das Gericht damals von einer lediglich "deklaratorischen Bedeutung" der gesetzlichen Klarstellung ausging (vgl. BVerfGE 10, 332 ). - BVerfG, 16.02.2012 - 1 BvR 127/10
Rspr des BFH zu klarstellendem Charakter von § 3 Abs 1 S 4 InvZulG 1999 vom …
Hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 nach dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Verständnis des Bundesfinanzhofs die schon zum 1. Januar 1999 geltende Rechtslage lediglich klarstellend bestätigt, greift das im Vertrauensschutz verankerte Rückwirkungsverbot nicht ein (vgl. BVerfGE 10, 332 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 126, 369 ). - BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66
Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von …
Denn entscheidend ist nicht, aus welchen Gründen die damaligen Machthaber eine Vorschrift erlassen haben, sondern ob diese unter Ausschaltung dieser Zwecke noch zu sittlich zu rechtfertigenden Ergebnissen führen kann (BVerfGE 10, 332 [336]; BGHZ 1, 87 [BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50] [90]). - BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvL 12/59
Begriff der Abänderung i.S. von Art. 125 Nr. 2 GG bei durch Besatzungsmacht …
Von einer "Abänderung" früheren Reichsrechts kann nicht gesprochen werden, weil das im vorliegenden Zusammenhang in Betracht kommende Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz vom 26. August 1938 (RGBl. I S.1077) schon vor Erlaß des KB- Leistungsgesetzes von den Besatzungsmächten durch Art. 111 des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 aufgehoben worden war (BVerfGE 3, 288 (324); Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1960 - 2 BvL 8/59).