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   BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52   

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BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 (https://dejure.org/1960,1)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 (https://dejure.org/1960,1)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 (https://dejure.org/1960,1)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Bayerische Ärzteversorgung

  • opinioiuris.de

    Bayerische Ärzteversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Bayerischen Ärzteversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 10, 354
  • NJW 1960, 619
  • VersR 1960, 937
  • DVBl 1960, 357
  • BB 1960, 303
  • DÖV 1960, 264
 
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Wird zitiert von ... (357)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52
    Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet den Bürgern die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechtes zusammenzuschließen (BVerfGE 10, 89 [102]; Klein/von Mangoldt, Anm. III [S. 318 ff.] zu Art. 9 GG).

    Damit stellt sich die Frage, ob Art. 47 Abs. 1 VersG als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung angesehen werden kann, die jene Freiheit begrenzt (BVerfGE 6, 32 [38 ff.]; 10, 89 [102]).

    Die Ärzteversorgung erfüllt eine legitime öffentliche Aufgabe des Staates (vgl. BVerfGE 10, 89 [102 ff.]).

    Daß die Auferlegung von Zwangsbeiträgen keine Verletzung des Eigentums darstellt, ist allgemein anerkannt und auch vom Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen (BVerfGE 4, 7 [17]; 10, 89 [116]).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52
    Der Beschwerdeführer behauptet zunächst - was unter dem grundrechtlichen Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 1 GG auch im Verfassungsbeschwerde-Verfahren möglich ist (BVerfGE 6, 32 [41]) -, daß das Land Bayern nach dem Grundgesetz zur Gesetzgebung auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet nicht zuständig sei.

    Damit stellt sich die Frage, ob Art. 47 Abs. 1 VersG als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung angesehen werden kann, die jene Freiheit begrenzt (BVerfGE 6, 32 [38 ff.]; 10, 89 [102]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52
    Es würde sich dann, da der Zugang zum Arztberuf nicht betroffen ist, um eine Regelung der Berufsausübung handeln, die zulässig wäre, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen ließen (BVerfGE 7, 377 [405 f.]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52
    Daß die Auferlegung von Zwangsbeiträgen keine Verletzung des Eigentums darstellt, ist allgemein anerkannt und auch vom Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen (BVerfGE 4, 7 [17]; 10, 89 [116]).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52
    Daß es als sogenanntes Regierungsgesetz erlassen ist, steht einer Wirksamkeit nicht entgegen (BVerfGE 6, 309 [331]; 6, 389 [414]).Auch gegen die Kompetenz des Landesgesetzgebers brauchen keine Bedenken erhoben zu werden.
  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52
    Daß es als sogenanntes Regierungsgesetz erlassen ist, steht einer Wirksamkeit nicht entgegen (BVerfGE 6, 309 [331]; 6, 389 [414]).Auch gegen die Kompetenz des Landesgesetzgebers brauchen keine Bedenken erhoben zu werden.
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52
    Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Vorschrift des Gesetzes gegenwärtig und unmittelbar betroffen (BVerfGE 1, 97 [101]).
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Dem steht auch nicht die Aussage des BVerfG entgegen, dass der (vergleichbare) Begriff "freier Beruf" kein eindeutiger Rechtsbegriff, sondern ein soziologischer Begriff sei, der aus einer bestimmten gesellschaftlichen Situation erwachsen sei und aus dem sich keine präzise normative Wirkungen ableiten ließen (BVerfGE 10, 354, 364) .

    Das Berufsbild der freiberuflich Tätigen trage im Ganzen den "unternehmerischen Zug", der auf Selbstverantwortung, individuelle Unabhängigkeit und eigenes wirtschaftliches Risiko gegründet sei (BVerfGE 10, 354, 369) .

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Eine föderale Brechung, wie sie für den Vollzug von Bundesrecht im unitarischen Bundesstaat des Grundgesetzes (vgl. Hesse, Der unitarische Bundesstaat, 1962, S. 14 ff., 31 ff.) allgemein anerkannt ist (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 12, 139 ; 16, 6 ; 17, 319 ; 27, 175 ; 30, 90 ; 32, 346 ; 33, 224 ; 42, 20 ; 51, 43 ; 76, 1 ; 93, 319 ; 106, 225 ; 134, 1 ; 138, 261 ; 147, 253 ; Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 71, 73; Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 27; Wolff, in: Hömig/ders., Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 9; Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 71; Cremer, VVDStRL 78 , S. 117 ), ist der Europäischen Union erst recht wesensgemäß (vgl. Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 EUV; EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet u.a./Westdeutsche Lotterie, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 24, 32 f.).
  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Der "Freie Beruf" ist ursprünglich kein Rechtsbegriff, sondern ein soziologischer Begriff in Abgrenzung zum Gewerbe, der auf das frühe 19. Jahrhundert zurückgeht (vgl BVerfG Beschluss vom 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 = juris RdNr 45; vgl auch BVerwG Urteil vom 27.2.2013 - 8 C 8/12 - juris RdNr 15: "Typusbegriff" in Abgrenzung zum Gewerberecht).

    Allein aus der Zuordnung zum "Freien Beruf" lässt sich jedoch keine normative Wirkung in dem Sinn ableiten, dass die Angehörigen eines solchen Berufs grundsätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nachgingen und in erhöhtem Maße vor gesetzgeberischen Eingriffen - hier durch Begründung der Versicherungspflicht - geschützt wären (vgl BVerfG Beschluss vom 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 = juris RdNr 44) .

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