Rechtsprechung
   BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1998, hier: Leiturteil zur "Systementscheidung", Zalhbetragsgarantie, vorläufigen Zahlbetragsbegrenzung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Urteile zur "Rentenüberleitung" aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1998

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • dbb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 100, 1
  • NJW 1999, 2493
  • NJ 1999, 356
  • FamRZ 1999, 1341
  • DVBl 1999, 910



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Wird zitiert von ... (539)  

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97  

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

    a) Das Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik kannte eine Vielzahl unterschiedlicher Sicherungssysteme (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Dadurch wurde eine Altersversorgung von bis zu 80 vom Hundert des letzten Nettoeinkommens erreicht (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Die Dynamisierung des Auffüllbetrags sei politisch gerecht und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) verfassungsrechtlich geboten.

    Die Auffüllbeträge nach § 315 a SGB VI seien in entsprechender Anwendung der in der Entscheidung BVerfGE 100, 1 entwickelten Grundsätze zu dynamisieren.

    Für rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung, dass Art. 14 Abs. 1 GG sie nur in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Offen gelassen hat es das Bundesverfassungsgericht bisher, ob und inwieweit die im geltenden Recht allgemein vorgesehene Anpassung von Renten (vgl. § 63 Abs. 7 SGB VI) in den Schutzbereich des Art. 14 GG einbezogen ist (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Sie dient einem Gemeinwohlzweck und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    (1) Der gesamtdeutsche Gesetzgeber verfolgte nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des Gemeinwohls, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zustehende Gestaltungsspielraum, den aus seiner Sicht geeigneten Weg zur Rechtseinheit im Zuge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zu bestimmen, schließt die Befugnis ein, rentenrechtliche Positionen umzugestalten (vgl. BVerfGE 100, 1 ), wenn und soweit dies dem Ziel der Rechtseinheit dient.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des am 31. Dezember 1991 den Berechtigten zustehenden Zahlbetrags auf eine Reihe von überdurchschnittlich hohen Sonderanpassungen in den Jahren 1990 und 1991 zurückging (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Die Erwägungen, aufgrund derer das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Pflicht zur Dynamisierung der Bestandsrenten von Angehörigen dieser Versorgungssysteme angenommen hat (vgl. BVerfGE 100, 1 ), sind auf die vorliegenden Fälle nicht übertragbar.

    Eine solche Nivellierung hat aber der Einigungsvertrag nicht gewollt (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Anders als die aus der Sozialpflichtversicherung und die aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung Berechtigten waren die Mitglieder von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen von der mehrfachen Anhebung der Renten in den genannten Jahren mit einem Steigerungsvolumen von 66 vom Hundert seit dem 1. Juli 1990 (vgl. BVerfGE 100, 1 ) ausgenommen.

    Während die Auffüllbeträge regelmäßig nur einen Bruchteil der Rentenleistung betrugen, bewirkte bei den Mitgliedern der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme das maßgebliche Übergangsrecht eine Kürzung der Versorgungsleistung vom 8fachen einer Durchschnittsrente bis zu deren 1, 8fachen (vgl. BVerfGE 100, 1 ; vgl. auch Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, Loseblattkommentar, Stand VIII/99, § 315 a Rn. 48 ff.).

    Diese für den betroffenen Personenkreis nachteilige Entscheidung des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Damit hat er den Betroffenen nichts genommen, was ihnen eigentumsrechtlich im Zeitpunkt der Herstellung der Deutschen Einheit nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 100, 1 ) überhaupt zustehen konnte.

  • SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96  
    Vielmehr begrenzt § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als jüngeres Gesetz auch die Leistungshöhe hinsichtlich des zu dynamisierenden Zahlbetrages nach EV Nr. 9. Der eindeutige Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt hinsichtlich dieser Rechtsfolge keine parallele Anwendung von EV Nr. 9 zu (vgl. BVerfGE 100, 1, 50).

    Die Kammer ist davon überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ungültig ist, weil er in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition des Klägers, nämlich in einen Anspruch auf den garantierten und anzupassenden Zahlbetrag nach EV Nr. 9 Satz 5 und den Anspruch auf die nach § 25 RAnglG bis Dezember 1991 zu leistende Rente, eingreift, ohne dass Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen solchen Eingriff rechtfertigen (vgl. BVerfGE 100, 1, 50; BVerfGE 58, 81, 118 f; 75, 78, 97).

    Durch EV Nr. 9 Satz 5 ist dem Kläger - was seine Altersversorgung betrifft - eine eigentumsgeschützte Rechtsposition eingeräumt worden; sie ist so stark, dass ihre Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des GG widersprechen würde (vgl hierzu BVerfGE 100, 1; 72, 175, 195; 78, 249, 277).

    Damit erkennt der Gesetzgeber in seinem Überführungsprogramm zukunftsorientiert nicht nur die Überführbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche sowie der Ansprüche aus den Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung an, sondern gewährleistet gleichzeitig auch - "darf nicht unterschritten werden" -, dass den Berechtigten der garantierte und anzupassende Zahlbetrag (vgl. hierzu BVerfGE 100, 1) erhalten bleibt, der ihnen am 1. Juli 1990 nach DDR-Recht (soweit dies mit dem GG und dem EV vereinbar ist) rechtmäßig zugestanden hat/hätte.

    Diese Voraussetzung liegt hier vor (BVerfGE 100, 1).

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100, 1) kommt der Zahlbetragsgarantie nach EV Nr. 9 Satz 4 und 5 verfassungsrechtliche Bedeutung dahingehend zu, dass damit die in der DDR erworbenen Versorgungsansprüche und -Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterliegen.

    Unter diesem Gesichtspunkt hat das BVerfG nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung bei Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat (BVerfGE 100, 1, 40).

    Die Absenkung sei im Regelfall auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber durch die Zahlbetragsgarantie das Überführungskonzept um eine Schutzmaßnahme zu Gunsten der von Absenkungen Betroffenen ergänzt habe (BVerfGE 100, 1, 41).

    Diese gesetzgeberische Grundentscheidung hält das BVerfG auch ohne Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1991 für verfassungskonform (BVerfGE 100, 1, 43f.).

    Eine verfassungskonforme Auslegung, die eine Anpassung des garantierten Zahlbetrages beinhalte, sei auch angesichts des Wortlautes von EV Nr. 9 möglich (BVerfGE 100, 1, 43).

    Sie habe zu verhindern, dass es bei höher verdienenden sonder- und zusatzversorgten Bestandsrentnern im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Verminderung von Versorgungsleistungen kommt (BVerfGE 100, 1, 41), dass inflationsbedingt eine fortlaufende Wertverringerung der Sozialleistung eintritt (BVerfGE 100, 1, 42) und dass das Versorgungsniveau der höher verdienenden Zusatzversorgungsberechtigten schrittweise auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) absinkt (BVerfGE 100, 1, 42: Schutzfunktion der Zahlbetragsgarantie).

    Sie habe auch unter Gesichtspunkten des Gleichheitsgebotes nach Art. 3 Abs. 1 GG zu gewährleisten, dass die erreichte relative Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration des Beitrittsgebietes nach Eintritt des Versicherungsfalles erhalten bleibt, also die Abstände aufrecht erhalten werden, die zwischen dem Versorgungsniveau Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der übrigen Rentner der DDR bestanden (BVerfGE 100, 1, 47), und in diesem Sinne der Realwert (BVerfG ebd.) des bestandsgeschützten Betrages gewährleistet wird, womit auch wertmäßig die durch die Überführung verursachten Einbußen ausgeglichen werden sollen (BVerfGE 100, 1, 41/44: Ausgleichsfunktion).

    Schließlich behält § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI seine Funktion, weil die ersten Anpassungen des Zahlbetrages zum 1. Januar 1992 noch nicht notwendig zu einem den Wert nach § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI übersteigenden Betrag führen (z.B. im Fall des Klägers in BVerfGE 100, 1 oder im Falle der Klägerin des Urt. v. 9.4. 2001 SG Berlin S 18 RA 2961/98-W00-W01).

    Das BVerfG hat als Grund dafür, dass in der Übergangsphase bis 31. Dezember 1991 die Empfänger höherer Sonder- oder Zusatzversorgungen von der Teilhabe an den Anpassungen ausgeklammert wurden, die Verhinderung der Entstehung neuer Besitzstände für zulässig gehalten (BVerfGE 100, 1, 57/58).

    Zum Einen hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 ausdrücklich klargestellt, dass den Empfängern höherer Zusatzversorgungen die Aussparung von weiteren Anpassungen nach den bereits 1991 erfolgten zwei für sie unwirksamen Anpassungen um jeweils 15 % ab 1. Januar 1992 nicht mehr zuzumuten ist (BVerfGE 100, 1, 43).

    Dieser Anspruch auf den anzupassenden garantierten Zahlbetrag unterliegt der Eigentumsgarantie und damit dem Schutz des Art. 14 GG (BVerfGE 100, 1, 50).

    § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist also auch an der individual-grundrechtlichen Eigentumsgarantie zu messen.(BVerfGE 100, 1) Schließlich wurde das vermögenswerte Recht auf die Versorgung unter Geltung des Grundgesetzes und des SGB I erstmals zum 1. Februar 1991 durch entsprechenden Verwaltungsakt dem Kläger zugeordnet, so dass unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlich arbeitender Verwaltung ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen war, der auch für die Anwendung von Art. 14 GG zu beachten ist.

    (BVerfGE 100, 1, 51).

    (BVerfGE 100, 1, 51f.).

    Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (BVerfGE 100, 1, 52).

    (BVerfGE 100, 1, 53).

    Ihre Anwendung kommt hier aber nicht in Betracht.(BVerfGE 100, 1, 48f).

  • SG Berlin, 26.04.2004 - S 18 RA 7460/01  

    Stasi-Mitarbeiter - Rentenkürzung verfassungswidrig

    Zum 30. Juni 1990 betrug die mögliche Höchstrente für Rentenberechtigte ohne Ansprüche aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen aus SV und FZR 602 M (BVerfGE 100, 1, 4 ).

    In dieser Anzahl auftretende Härten sind nicht mehr verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE 100, 1, wo bereits ca. 1000 Betroffene der Regelung von § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG a.F. zu viel waren).

    Die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 100, 1, 32 ff. und 100, 138, 182).

    Sie dient schließlich auch zur Sicherung seiner Existenz (vgl. BVerfGE 69, 272, 300f.; 100, 1, 32 f.; st. Rspr.).

    (BVerfGE 100, 1, 37).

    (BVerfGE 100, 1, 37).

    Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar sind, durfte er deswegen nicht erlassen (vgl. BVerfGE 91, 294, 308 f.; 100, 1, 37).

    Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Bezug (vgl. BVerfGE 53, 257, 292 f.; 100, 1, 37 ).

    Deswegen verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfGE 53, 257, 293; 100, 1, 38).

    Der Einigungsvertragsgesetzgeber fand die Rentenansprüche und -anwartschaften in der modifizierten Form vor, die sie zwischenzeitlich durch die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik erhalten hatten, welche den Anforderungen des Grundgesetzes nicht unterlag und daher an ihr auch nicht gemessen werden kann (BVerfGE 100, 1, 38).

    (BVerfGE 100, 1, 39).

    (BVerfGE 100, 1, 40).

    Das gilt nicht nur für die im Einigungsvertrag anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der Deutschen Demokratischen Republik, es ist auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl. BVerfGE 53, 257, 293; 69, 272, 304; 100, 1, 40).

    (BVerfGE 100, 1, 40).

    (BVerfGE 100, 1, 40 f.).

    Diese Regelungen ließen überdurchschnittliche Leistungen der Altersversorgung zu (bis zu 171 % einer SV-/FZR-Rente auf Grund durchschnittlicher Verdienste - s.o. 2.1.3.4.7.), auch wenn die Zahlbetragsgarantie von Nr. 9 EV bis Dezember 1991 zunächst nur einen statischen Besitzschutz gewährleistete (vgl. BVerfGE 100, 1 und 100, 138, 184 ff.).

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