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   BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97   

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BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 (https://dejure.org/1999,73)
BVerfG, Entscheidung vom 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 (https://dejure.org/1999,73)
BVerfG, Entscheidung vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 (https://dejure.org/1999,73)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Neuberechnung der Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der DDR unter Berücksichtigung der gesamten Versicherungsbiographie mit GG Art 3 Abs 1 unvereinbar - Benachteiligung der Zusatz- und Sonderversorgten aufgrund der vorläufigen Umwertung und hinsichtlich des Zahlbetrages ...

  • Wolters Kluwer

    Neuberechnung von Bestandsrenten - Zusatzversorgung - Sonderversorgung - DDR-Versorgungssysteme - Persönliche Entgeltpunkte - Bestandsrentner - Beitrittsgebiet - Gleichheitsgebot

  • Wolters Kluwer

    Neuberechnung von Bestandsrenten; Zusatzversorgung; Sonderversorgung; DDR-Versorgungssysteme; Persönliche Entgeltpunkte; Bestandsrentner; Beitrittsgebiet; Gleichheitsgebot

  • Judicialis

    SGB VI § 307 a Abs. ... 2 Satz 1; ; SGB VI § 307 b Abs. 5; ; SGB VI § 307 b Abs. 1; ; SGB VI § 64; ; SGB VI § 66; ; SGB VI § 67; ; SGB VI § 68; ; SGB VI § 354 b Abs. 1; ; SGB VI § 315 a; ; SGB VI § 307 a; ; SGB VI § 63; ; SGB VI § 254 b; ; AAÜG § 6 Abs. 1 Satz 1; ; AOFZVmed § 4 Abs. 1; ; AOFZVmed § 4 Abs. 2; ; AOFZVmed § 8 Abs. 3; ; RAnglG § 23 Abs. 1 Satz 1 u. 2; ; RAV § 6 Abs. 1 1.; ; RAV § 6 Abs. 2 1.; ; RAV § 6 Abs. 3 1.; ; RAV § 8 2.; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesverfassungsgericht.de (Pressemitteilung)

    Urteile zur "Rentenüberleitung"

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1998, hier: ...

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 100, 104
  • NJW 1999, 2512
  • NJ 1999, 367
  • NJ 2000, 367
  • FamRZ 1999, 1341
 
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Wird zitiert von ... (151)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Das Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik umfaßte neben der Rentenversicherung eine Vielzahl von Zusatzversorgungssystemen, aus denen zusätzliche Leistungen zu den Renten der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung erbracht wurden (zur Struktur der Alterssicherung und der Zusatzversorgungssysteme in der Deutschen Demokratischen Republik vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 4 ff.).

    Sie sollte auf der Grundlage des schon 1989 verkündeten SGB VI erfolgen, dessen bundesweites Inkrafttreten auf diesen Zeitpunkt festgesetzt war (vgl. dazu im einzelnen Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 13 ff.).

    Für Personen in der Lage der Beschwerdeführerin ist die Bestimmung des Einigungsvertrages über die Garantie eines bestimmten Zahlbetrags (im folgenden: Zahlbetragsgarantie; Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4) dahin zu interpretieren, daß der garantierte Zahlbetrag für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung angepaßt werden muß (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 59 f., 64 f.).

    Diese Vorschriften sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 74 ff.).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom heutigen Tage (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, Umdruck S. 59 f., 64 f.) entschieden hat, der durch den Einigungsvertrag garantierte Zahlbetrag sei jedenfalls für einen Teil der Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen.

    Wenn Zusatz- und Sonderversorgte im Hinblick auf die Geltung der Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 3) bei der Neuberechnung ihrer Renten gegenüber Angehörigen der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ohne Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG schlechtergestellt werden dürfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 60 ff.), so bedarf es für jede darüber hinausgehende benachteiligende Regelung zu Lasten dieser Personengruppe einer besonderen Rechtfertigung.

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; 96, 315 ; stRspr).

    Bei einer solchen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Herstellung einheitlicher rentenrechtlicher Verhältnisse einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 95, 143 ).

  • LSG Berlin, 27.09.1994 - L 2 An 19/93
    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1994 - L 2 An 19/93 -,.

    a) Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 1996 - 13 RA 1/95 - und des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1994 - L 2 An 19/93 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 14 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BSG, 06.12.1996 - 13 RA 1/95

    Zusatzrenten aus der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte,

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 1996 - 13 RA 1/95 -,.

    a) Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 1996 - 13 RA 1/95 - und des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1994 - L 2 An 19/93 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 14 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; 96, 315 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Dies entspricht dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auch zur Anwendung kommt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 81, 363 ).
  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Daß eine Abhilfe durch den Gesetzgeber für die zurückliegende Zeit in dem hier bestimmten Umfang praktisch nicht mehr durchführbar oder nur unter unverhältnismäßig großer Beeinträchtigung anderer schutzwürdiger Belange möglich wäre (vgl. BVerfGE 87, 114 ), ist nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Im übrigen ist der Senat in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 an einer Sachentscheidung nicht deshalb gehindert, weil die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch die Neuberechnung der Rente vom 17. April 1997 den Beschwerdeführer für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 rückwirkend bessergestellt hat als nach dem Bescheid über die vorläufige Feststellung gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, weil anderenfalls die Klärung der verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, wie lange Rentner mit Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen Benachteiligungen infolge der vorläufigen Feststellung ihrer Rente nach § 307 b Abs. 5 SGB VI hinzunehmen haben, und die Grundrechtsbeschwer insoweit erheblich ist (vgl. BVerfGE 81, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; 96, 315 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; 96, 315 ; stRspr).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.01.1994 - L 1 An 12/93

    Zusatzversorgung; Zusatzversicherung; Rentenversicherung; Umwertung;

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94

    Umwertung von Zusatzversorgungsleistungen

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Zwar hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass die Anwendbarkeit der betroffenen Normen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 100, 104 ).
  • BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR

    In einem weiteren Urteil ebenfalls vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104), das die Verfassungsmäßigkeit von § 307b SGB VI zum Gegenstand hatte, sprach das Bundesverfassungsgericht aus, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich sei.

    § 307b SGB VI enthält nämlich zur Höhe der in die Berechnung einzustellenden Arbeitsverdienste gar keine Regelung; er knüpft vielmehr für die Vergleichsrentenberechnung - die sich wie § 307a Abs. 2 SGB VI an den letzten 20 Arbeitsjahren orientiert, um damit die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 104) beanstandete Ungleichbehandlung zu beseitigen - ausdrücklich an den bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlauf und damit an außerhalb der Vorschrift liegende Normen hinsichtlich der zu überführenden Verdienste an.

    Auch die Begründung (vgl. BVerfGE 100, 104 ) zielte nur auf den zeitlichen Aspekt der Regelung, die den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten die Vorteile vorenthielt, die sich regelmäßig aus der Maßgeblichkeit nur der letzten 20 Arbeitsjahre und der in diesem Zeitraum auch in der DDR typischerweise höheren Verdienste ergeben.

    Auch verkennt der Beschwerdeführer ersichtlich den Regelungszweck von § 307a Abs. 2 SGB VI, wenn er davon ausgeht, dass mit der Vorschrift eine Privilegierung der Bestandsrentner um ihrer selbst willen verbunden sein solle - die ihrerseits auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kaum zu rechtfertigen wäre - tatsächlich sollten auf diese Weise die ohnehin erheblichen Schwierigkeiten der Überführung von rund vier Millionen laufender Renten beherrschbar gemacht werden (vgl. BVerfGE 100, 104 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Auch mag einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Wegfall der Beschwer eines Beschwerdeführers nicht entgegenstehen, weil sonst die Klärung einer Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung unterbliebe (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96 -, juris, und Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 -, juris).
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