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   BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95   

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BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95 (https://dejure.org/1999,662)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.1999 - 2 BvL 5/95 (https://dejure.org/1999,662)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 1999 - 2 BvL 5/95 (https://dejure.org/1999,662)
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Hessisches Sonderurlaubsgesetz III

Ausgleichsfonds, unzulässige Sonderabgabe;

Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der Ausgleichsabgabe nach dem JLSUrlG HE: Zulässigkeitskriterien für Sonderabgabe nicht erfüllt - Finanzierung der Jugendarbeit als Gemeinlast

  • Wolters Kluwer

    Sonderurlaub in der Jugendarbeit - Sonderurlaub - Freistellung zur Mitarbeit - Ausgleichsabgabe

  • Judicialis

    HSUG § 1 Abs. 1; ; HSUG § 8 Abs. 2; ; HSUG § 6; ; HSUG § 7; ; HSUG § 7 Abs. 2; ; HSUG § 7 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § ... 16 Abs. 1; ; AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 10b; ; EStG § 10b Nr. 2 der Anlage 7 zu R 111 Abs. 1; ; AFG § 128

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Hessischen Sonderurlaubsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Ausgleichsfonds" des Hessischen Sonderurlaubsgesetzes ist mit dem GG unvereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Ausgleichsfonds" des Hessischen Sonderurlaubsgesetzes ist mit dem GG unvereinbar

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1; 74 Abs. 1 Nr. 12; 105 Abs. 2 a GG
    Urlaubsrecht, Arbeitsrecht, Abgabenrecht, Ungleich belastende Sonderabgabe

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 141
  • NVwZ 2000, 307
  • NZA 2000, 139
  • WM 2000, 209
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die durch das Gesetz des Landes Hessen

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95
    Im Beschluß vom 11. Februar 1992 hat das Bundesverfassungsgericht § 1 Abs. 1 HSUG für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit diese Vorschrift die Arbeitgeber verpflichtete, während des Sonderurlaubs das volle Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, ohne daß Ausgleichsmöglichkeiten vorgesehen waren (BVerfGE 85, 226).

    Die in diesen Entscheidungen erörterten Alternativmodelle (vgl. BVerfGE 85, 226 ; 96, 260 ) unterstreichen lediglich die Notwendigkeit eines finanziellen Ausgleichs für die Arbeitgeber und nennen nur beispielhaft Möglichkeiten eines solchen Ausgleichs, erklären aber nicht eine abgabenfinanzierte Fondslösung ohne nähere Prüfung schon vorab für verfassungsmäßig.

    Diese Auswirkungen auf die Berufstätigkeit des Arbeitnehmers können begrenzte finanzielle Belastungen auch der Arbeitgeber rechtfertigen, etwa seine Verpflichtung zur Fortzahlung der Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (vgl. BVerfGE 85, 226 ).

    d) Auch die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für das Arbeitsrecht (vgl. BVerfGE 85, 226 ) begründet keine Zuständigkeit des Gesetzgebers, eine besondere Ausgleichsabgabe außerhalb der Finanzverfassung zu erfinden und insoweit den finanzverfassungsrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeiten auszuweichen.

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95
    Sie versagt es dem Gesetzgeber grundsätzlich, unter Inanspruchnahme einer Sachkompetenz Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden (vgl. BVerfGE 91, 186 ).

    Doch muß, um die bundesstaatliche Finanzverfassung wie auch die Budgethoheit des Parlaments vor Störungen zu schützen und den Erfordernissen des Individualschutzes der Steuerpflichtigen im Blick auf die Belastungsgleichheit Rechnung zu tragen, die Sonderabgabe engen Grenzen unterliegen; sie muß deshalb eine seltene Ausnahme bleiben (stRspr; zuletzt BVerfGE 91, 186 ).

    Hierauf wird verwiesen (vgl. BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz; 91, 186 - Kohlepfennig).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95
    Um eine Finanzordnung sicherzustellen, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt (vgl. BVerfGE 55, 274 ), regelt sie die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenz im wesentlichen - neben den Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer.

    Hierauf wird verwiesen (vgl. BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz; 91, 186 - Kohlepfennig).

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94

    Normwiederholung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95
    Diese Vorschrift ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1997 (BVerfGE 96, 260) ebenfalls für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden, weil sie in der Sache die vom Bundesverfassungsgericht bereits für verfassungswidrig erklärte Norm für die Übergangsfälle wiederholte.

    Die in diesen Entscheidungen erörterten Alternativmodelle (vgl. BVerfGE 85, 226 ; 96, 260 ) unterstreichen lediglich die Notwendigkeit eines finanziellen Ausgleichs für die Arbeitgeber und nennen nur beispielhaft Möglichkeiten eines solchen Ausgleichs, erklären aber nicht eine abgabenfinanzierte Fondslösung ohne nähere Prüfung schon vorab für verfassungsmäßig.

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95
    Hierauf wird verwiesen (vgl. BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz; 91, 186 - Kohlepfennig).

    Dementsprechend begründet auch die Landesregierung ihren Gesetzesentwurf ausschließlich mit der gesellschaftlichen Bedeutung der Jugendarbeit (vgl. Hessischer Landtag, Drucks 13/3797, S. 5) und macht dabei deutlich, daß das Sonderurlaubsgesetz zwar mit dem Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub die Arbeitgeber verpflichten muß, bei der Finanzierung dieses Sonderurlaubs aber eine Gemeinlast begründet, die von der Allgemeinheit zu tragen, also im wesentlichen aus Steuermitteln zu finanzieren ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95
    Ihr fehlt der für die Schwerbehindertenabgabe charakteristische Lenkungszweck (vgl. BVerfGE 57, 139 ), sie hat keinen sozialversicherungsrechtlichen Charakter (vgl. BVerfGE 75, 108 ) und wirkt auch nicht als "Abschöpfungsabgabe" (vgl. BVerfGE 78, 249 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95
    Ihr fehlt der für die Schwerbehindertenabgabe charakteristische Lenkungszweck (vgl. BVerfGE 57, 139 ), sie hat keinen sozialversicherungsrechtlichen Charakter (vgl. BVerfGE 75, 108 ) und wirkt auch nicht als "Abschöpfungsabgabe" (vgl. BVerfGE 78, 249 ).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95
    Ihr fehlt der für die Schwerbehindertenabgabe charakteristische Lenkungszweck (vgl. BVerfGE 57, 139 ), sie hat keinen sozialversicherungsrechtlichen Charakter (vgl. BVerfGE 75, 108 ) und wirkt auch nicht als "Abschöpfungsabgabe" (vgl. BVerfGE 78, 249 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95
    Von der Ausgleichsabgabe nach § 128 AFG unterscheidet sie sich durch die fehlende Gegenleistung der öffentlichen Hand (vgl. BVerfGE 81, 156 ).
  • VG Frankfurt/Main, 04.07.1995 - 1 E 52/95
    Auszug aus BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 1995 - 1 E 52/95 (1) -.
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 32, 333 ; 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 101, 141 ; 105, 185 ; 108, 1 ; 108, 186 ).

    Die Sonderabgabe unterscheidet sich von der Steuer dadurch, dass sie die Abgabenschuldner über die gemeine Steuerpflicht hinaus mit Abgaben belastet, ihre Kompetenzgrundlage in einer Sachgesetzgebungszuständigkeit sucht und das Abgabeaufkommen einem Sonderfonds vorbehalten ist (BVerfGE 101, 141 ).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Die erforderliche spezifische Sachnähe ist gegeben, wenn die mit der Abgabe belastete Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck näher steht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler (vgl. BVerfGE 101, 141 ; 124, 348 ; für eine diesbezügliche Evidenzanforderung BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).
  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Zu den nichtsteuerlichen Abgaben gehören neben den herkömmlichen Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) auch Abgaben, die wegen unterscheidungskräftiger Merkmale nicht mit Steuern konkurrieren (vgl. BVerfGE 101, 141 ; 108, 186 ).
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