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   BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96   

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  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Spielbankgesetz Baden-Württemberg teilweise verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Spielbankgesetz Baden-Württemberg teilweise verfassungswidrig

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 102, 197
  • NJW 2001, 3253 (Ls.)
  • DVBl 2000, 1596
  • DÖV 2001, 74
  • NVwZ 2001, 790



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Wird zitiert von ... (220)  

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01  

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Das Verständnis des § 284 Abs. 1 StGB als Repressivverbot liege auch dem Spielbankenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - ( BVerfGE 102, 197 ) zugrunde.

    Im Beschluss vom 19. Juli 2000 ( BVerfGE 102, 197) habe das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an das Gewicht, das die Gründe für eine objektive Zulassungsbeschränkung zu einem Beruf haben müssten, für den Fall des Zugangs zum Beruf des Spielbankunternehmers reduziert.

    Das unterscheide die Situation von der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000 ( BVerfGE 102, 197) zugrunde liegenden, die durch langjährige und positive Erfahrung mit privaten Betreibern der Spielbanken gekennzeichnet gewesen sei.

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 95, 193 ; 102, 197 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht es im Spielbankenbeschluss als ein legitimes Ziel angesehen, einen erheblichen Teil der Einnahmen von Spielbanken Gemeinwohlzwecken zuzuführen (vgl. BVerfGE 102, 197 ).

    Auch im Spielbankenbeschluss hat der Senat jedoch betont, dass das Ziel, aus fiskalischen Gründen die Einnahmen des Staates zu erhöhen, allein eine Beschränkung der Berufswahlfreiheit nicht rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 102, 197 ).

    aa) Er verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 ).

    Hinsichtlich der Suchtgefahren durfte der Gesetzgeber jedoch angesichts seines weiten Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass sie mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen (vgl. BVerfGE 102, 197 ).

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02  

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu der Zulässigkeit staatlicher Glücksspielmonopole in seiner Rechtsprechung bereits beantwortet hat (vgl. BVerfGE 102, 197 ff.; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261 ff.).

    Der gewerbliche Betrieb einer Spielbank fällt in den Schutzbereich dieses Grundrechts (vgl. BVerfGE 102, 197 ).

    Dazu ist erforderlich, dass die eingreifende Norm durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 95, 193 ; 102, 197 ; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261 ).

    Die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und ein weitergehender Verbraucherschutz sowie die Abwehr von Gefahren aus mit dem Spiel verbundener Folge- und Begleitkriminalität sind besonders bedeutsame Gemeinwohlziele, die eine Beschränkung der Berufsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 197 ; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261 ).

    Anders liegt es, wenn eine Abschöpfung von Mitteln als Weg zur Suchtbekämpfung genutzt wird; dieser kann als Konsequenz aus einem zum Zweck der Gefahrenabwehr errichteten öffentlichen Monopolsystem gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 102, 197 ; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261 ).

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Mehr an Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, das sich der Gesetzgeber von der ausschließlich staatlichen Trägerschaft der Spielbanken verspricht, ungeeignet sein könnte, die Abwehr der mit dem öffentlichen Glücksspiel verbundenen Gefahren zu erleichtern (vgl. BVerfGE 102, 197 ).

    Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr der Gefahren, die mit dem Betrieb einer Spielbank verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 102, 197 ; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261 ).

    Jedenfalls hinsichtlich der von dem Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie mit Hilfe eines Spielbankenmonopols, das auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet ist, effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Spielbankunternehmer (vgl. BVerfGE 102, 197, ; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261 ).

    Auf der anderen Seite haben die Rechtsgüter, deren Schutz mit Hilfe des staatlichen Betreibermonopols verbessert werden soll, besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 102, 197 ; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261 ).

  • OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02  

    Erteilung einer Spielbankkonzession nach saarländischem Landesrecht

    Mit Schreiben vom 10.11.2000 beantragte sie beim Beklagten die Erteilung einer Spielbankkonzession und fügte hierzu einen Artikel der Fachzeitschrift "Automaten-Markt" vom November 2000 mit dem Titel "Baden-Württemberg, Spielbankmonopol ist verfassungswidrig" bei, in dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2000 (1 BvR 539/96) kommentiert wurde.

    Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG setzt eine Tätigkeit voraus, die auf Dauer angelegt ist und in ideeller wie materieller Hinsicht der Schaffung und Unterhaltung einer Lebensgrundlage zu dienen bestimmt ist, hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197 = NVwZ 2001, 790 und vom 18.6.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301; BVerwG, Urteile vom 28.3.2001 - 6 C 2.01 -, GewArch 2001, 334 = BayVBl. 2002, 185 und vom 4.11.1965 - I C 6.63 -, BVerwGE 22, 286.

    Dass der Betrieb einer Spielbank diese Kriterien erfüllt, ist - entgegen früherer Auffassung - hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 30.9.1992 - 4 A 569/90 -, GewArch 1993, 238 und VGH München, Urteil vom 11.12.1990 - 21 B 90.00884 - GewArch 1991, 102 nunmehr unzweifelhaft und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu BVerwG, Urteil vom 23.8.1994 - 1 C 19.91 -, BVerwGE 96, 302 = GewArch 1995, 24 und des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfG, o.g. Beschluss vom 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - a.a.O. eindeutig bejaht worden.

    Darüber hinaus ist erforderlich, dass sie kompetenzmäßig erlassen werden, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O..

    Diese Anforderungen hat das Bundesverfassungsgericht indes in dem o.g. Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O., modifiziert bzw. herabgestuft.

    Ebenso gravierend können die Auswirkungen auf die Gesundheit der Spieler sein, falls der noch "normale" Spieltrieb pathologisch wird und sich zur Spielsucht mit allen weiteren negativen sozialen Folgen wie etwa Beschaffungskriminalität entwickelt, hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O., das die Abwehr der mit dem öffentlichen Glücksspiel verbundenen Gefahren dort sogar als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut bewertet; BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O.; Thiel, Spielbankenmonopol und Berufsfreiheitsgarantie GewArch.

    Das Bundesverfassungsgericht vgl. Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O., sieht Sinn und Zweck einer derartigen Abschöpfung darin, einen Ausgleich dafür herzustellen, dass die beim Betrieb von Spielbanken anfallenden hohen Gewinne relativ risikolos erzielt werden können, weil der Markt, auf dem sie erwirtschaftet werden, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf nur wenige Anbieter begrenzt ist, auf die sich eine nicht unbeachtliche Nachfrage nach Spielmöglichkeiten verteilt.

    Hinsichtlich des Regelungsziels der weitgehenden Abschöpfung der Erträge ist dies offensichtlich hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O..

    Dies hat zur Folge, dass Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsgutes für erforderlich hält, mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur beanstandet werden können, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger belastende Einschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O..

    Der Gesetzgeber kann - wie dargelegt - vielmehr zurecht davon ausgehen, dass gegenüber überwiegend im staatlichen Eigentum stehenden Spielbankunternehmen umfangreichere, aktuellere und intensivere unmittelbare staatliche Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bestehen als gegenüber Unternehmen in privater Hand hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O., BayVGH, Beschluss vom 22.10.2002, a.a.O..

    So hat das Bundesverfassungsgericht selbst die positiven Erfahrungen mit den jahrzehntelang in privater Trägerschaft "vorbildhaft betriebenen" Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz nicht als ausreichend angesehen, die gesetzgeberische Annahme zu widerlegen, dass eine staatliche Trägerschaft die Gefahrenabwehr effektuieren könnte hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O..

    Genügt danach § 1 Abs. 3 Satz 1 SpielbG dem Gebot der Erforderlichkeit im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel der Gefahrenabwehr, so kann dahinstehen, ob dies auch für das weitere Regelungsziel der weitestgehenden Abschöpfung der Erträge gilt hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.7.2000, a.a.O.; siehe in diesem Zusammenhang auch EuGH, Urteil vom 21.10.1999 - Rs.C-67/98 -, GewArch 2000, 19 und vom 24.3.1994 - Rs.275/92 -, NJW 1994, 2013 zur Frage der Berücksichtigung fiskalischer Aspekte im Rahmen von Zulassungsbeschränkungen.

    Die Klägerin kann entgegen ihrer Auffassung zu ihren Gunsten nichts aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.7.2000, a.a.O. herleiten.

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legt dar, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.7.2000, a.a.O., allgemein dahin verstanden wird, dass damit ein staatliches Spielbankmonopol für verfassungsrechtlich zulässig erklärt worden ist, sofern keine besonderen Härtegründe vorliegen BayVGH, Beschluss vom 22.10.2002, a.a.O., m.w.N. und schließt sich für das bayerische Landesrecht, das ein ausschließliches Staatsmonopol vorsieht, dieser Bewertung an.

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