Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95, 1 BvR 81/98, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95   

Volltextveröffentlichungen (7)

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Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Beiträge von Eltern für Pflegeversicherung sind zu hoch // Auch Renten- und Krankenkassenbeiträge müssen auf Prüfstand

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  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • rp-online.de (Pressemeldung)

    Bundesarbeitsministerium will Richterspruch prüfen: Karlsruher Urteil: Pflegegesetz teilweise verfassungswidrig

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die 'Bürgerversicherung' als Bürgerzwangsversicherung" von PräsBerlVerfGH Prof. Dr. Helge Sodan, original erschienen in: ZRP 2004, 217 - 221.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 103, 197
  • NJW 2001, 1709
  • NZS 2001, 309 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 614 (Ls.)
  • VersR 2001, 627
  • DVBl 2001, 906



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Wird zitiert von ... (60)  

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08  

    Private Krankenversicherungen müssen mehr Wettbewerb hinnehmen //

    Der Gesetzgeber des Bundes kann sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auch dann berufen, wenn er für einen von ihm neu geschaffenen Typ privatrechtlicher Versicherung Regelungen des sozialen Ausgleichs vorsieht, die das privatwirtschaftliche Versicherungswesen prägenden Merkmale nur begrenzt wirken lassen (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Diese Solidarelemente unterscheiden sich aber nicht von den entsprechenden Regelungen im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung (vgl. § 110 Abs. 1 SGB XI), zu denen das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass sie sich im Rahmen der durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eröffneten Bundeskompetenz halten (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Es ist ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für die Abdeckung der dadurch entstehenden Aufwendungen notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Der Gesetzgeber kann, wenn er eine Volksversicherung aus zwei Versicherungssäulen schafft, die Personengruppen diesen beiden in einer ausgewogenen Lastenverteilung zuordnen (vgl. BVerfGE 103, 197 ) und damit die finanzielle Stabilität und die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sichern (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01  

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung als ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut durch Errichtung eines sozialen Krankenversicherungssystems sicherzustellen und die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung von den Versicherten durch Erhebung von auf sozialen Ausgleich angelegten, einkommensbezogenen und damit nicht risikoäquivalenten Beiträgen selbst aufbringen zu lassen (vgl. BVerfGE 44, 70 [89]; - 103, 172 [184 f.]; - 103, 197 [221]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Neuerrichtung, die Existenz oder die Erweiterung von beitragsfinanzierten, auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs und der Umverteilung beruhenden Pflichtversicherungen jeweils gebilligt (vgl. BVerfGE 29, 221 [235 ff.]; - 44, 70 [89 f.]; - 76, 256 [300 ff.]; - 79, 223 [236 f.]; - 103, 172 [184 f.]; - 103, 197 [221]).

    Da die zur Finanzierung eines solchen sozialen Ausgleichs erforderlichen Mittel ersichtlich nicht allein von den typischerweise Begünstigten des Ausgleichs aufgebracht werden können, kann der Gesetzgeber den Mitgliederkreis von Pflichtversicherungen so abgrenzen, wie es für die Begründung und den Erhalt einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. BVerfGE 10, 354 [363 ff.]; - 12, 319 [323 ff.]; - 29, 221 [235 ff.]; - 44, 70 [90]; - 48, 227 [234]; - 103, 197 [221 ff.]; - 103, 271 [288]; vgl. auch BVerfGK 2, 283 [287 f.]).

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03  

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Neue Lebenssachverhalte wie die Pflegeversicherung (XI. Buch des Sozialgesetzbuches) gehören in das Gesamtsystem "Sozialversicherung", wenn sie ihm nach dem Zweck des Lastenausgleichs und der Art und Weise der Aufgabenerledigung durch beitragserhebende selbständige Sozialversicherungsträger zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 87, 1 ; 88, 203 ; 103, 197 ).

    Die Einbeziehung bislang Nicht-Versicherungspflichtiger in die sozialen Sicherungssysteme hat in vergleichbaren Konstellationen der Prüfung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG standgehalten (vgl. BVerfGE 29, 221 ; 29, 245 ; 29, 260 ; 103, 197 ; 103, 271 ; vgl. auch BVerfGE 102, 68 ).

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