Rechtsprechung
   BVerfG, 24.01.2001 - 2 BvE 1/00   

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Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Ronald Pofalla

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 103, 81
  • NJW 2001, 3256 (Ls.)
  • DVBl 2001, 636
  • NVwZ 2001, 667



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92  

    Zollkriminalamt

    Da der Grundsatz länderfreundlichen Verhaltens akzessorischer Natur ist und lediglich innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig begründeten Rechtspflicht Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfGE 104, 238 ), bedarf es der Feststellung einer den Ländern zukommenden Rechtsposition, damit aus dem Grundsatz der Bundestreue überhaupt Folgen hergeleitet werden können (vgl. BVerfGE 95, 250 ; 103, 81 ; 104, 238 ).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07  

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Die Parlamentsfraktionen sind von der Verfassung anerkannte Teile des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag und daher in der Lage, dessen Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 45, 1 ; 67, 100 ; 90, 286 ; 100, 266 ; 103, 81 ; 104, 151 ).
  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00  

    Pofalla II

    Fehlt es hieran, so ist der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens mangels eines zulässigen Angriffsgegenstandes unzulässig (vgl. BVerfGE 96, 264 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2001 - 2 BvE 1/00 - S. 8).
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  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvG 1/00  

    'Moratorium Gorleben'

    Der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts akzessorischer Natur und kann deshalb nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig begründeten Rechtspflicht Bedeutung gewinnen (BVerfGE 42, 103 [117] m. w. N.; 103, 81 [88]).

    In einem Bund-Länder-Streit kann wegen des Erfordernisses eines Bund und Länder umschließenden Verfassungsrechtsverhältnisses der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens nur innerhalb eines anderweitig begründeten Verfassungsrechtsverhältnisses zur Geltung kommen (BVerfGE 103, 81 [88]).

  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05  

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Dies gilt auch für Organklagen, in denen die Fraktion in Prozessstandschaft für das Gesamtparlament tritt, um im eigenen Namen Rechte geltend zu machen, die dem Deutschen Bundestag gegenüber einem möglichen Antragsgegner zustehen könnten (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 90, 286 ; 100, 266 ; 103, 81 ; 104, 151 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2001 - VerfGH 28/00  

    Zuständigkeit für das Straßenwesen

    Das aus Art. 78 LV NRW abzuleitende Gebot gemeindefreundlichen Verhaltens (vgl. Macher, Der Grundsatz des gemeindefreundlichen Verhaltens, 1971, S. 49 ff.; Stern, Staatsrecht, Band I, 2. Aufl. 1984, § 12 II 5; ferner OVG NRW, OVGE 19, 192, 198 f.) ist - wie das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens - akzessorischer Natur und begründet für sich allein keine selbständigen (Handlungs-, Unterlassungs-, Duldungs-)Pflichten des Landes (vgl. BVerfGE 95, 250, 266; zuletzt BVerfG, DVBl. 2001, 636, 637).

    Nur innerhalb einer anderweitig rechtlich begründeten selbständigen Rechtspflicht kann der Grundsatz vom gemeindefreundlichen Verhalten Bedeutung gewinnen, indem er diese anderen Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (vgl. BVerfGE 42, 103, 117; zuletzt BVerfG, DVBl. 2001, 636, 637; Stern, a.a.O.; Schmidt-Aßmann, in: Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1999, S. 1, 25).

  • BVerfG, 12.03.2007 - 2 BvE 1/07  

    Tornadoeinsatz Afghanistan

    Das Bundesverfassungsgericht hat auf dieser Grundlage insbesondere die Befugnis der Fraktionen des Bundestags anerkannt, Rechte des Gesamtparlaments in Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 45, 1 ; 90, 286 ; 100, 266 ; 103, 81 ; 104, 151 ; 105, 197 ; 113, 113 ).
  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04  

    Vermögensrecht - Übergang von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund

    Diese Pflicht ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts akzessorischer Natur und kann deshalb nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig begründeten Rechtspflicht Bedeutung gewinnen (BVerfGE 42, 103, 117; 103, 81, 88; 104, 238, 247 f.).
  • BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04  

    Notarrecht - Fehlende Mindestverweildauer bei einer Bewerbung

    Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen (vgl. BVerfGE 103, 81 ).
  • LVerfG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2001 - VerfGH 28/00  
    Das aus Art. 78 LV NRW abzuleitende Gebot gemeindefreundlichen Verhaltens (vgl. Macher, Der Grundsatz des gemeindefreundlichen Verhaltens, 1971, S. 49 ff.; Stern, Staatsrecht, Band I, 2. Aufl. 1984, § 12 II 5; ferner OVG NRW, OVGE 19, 192, 198 f.) ist - wie das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens - akzessorischer Natur und begründet für sich allein keine selbständigen (Handlungs-, Unterlassungs-, Duldungs-)Pflichten des Landes (vgl. BVerfGE 95, 250, 266; zuletzt BVerfG, DVBl. 2001, 636, 637).

    Nur innerhalb einer anderweitig rechtlich begründeten selbständigen Rechtspflicht kann der Grundsatz vom gemeindefreundlichen Verhalten Bedeutung gewinnen, indem er diese anderen Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (vgl. BVerfGE 42, 103, 117; zuletzt BVerfG, DVBl. 2001, 636, 637; Stern, a.a.O.; Schmidt-Aßmann, in: Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1999, S. 1, 25).

  • StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08  

    Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig

  • VerfGH Thüringen, 02.02.2011 - VerfGH 20/09  

    Staats- und Verfassungsrecht, Organstreitverfahren; Organstreitverfahren;

  • VG Hannover, 22.09.2011 - 12 A 3847/10  

    Zu der Rechtsstellung der Gemeinde im Anfechtungsprozess gegen eine Genehmigung

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