Rechtsprechung
   BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99   

Schächten

Schutz der Berufsfreiheit von Ausländern (für die Art. 12 GG nicht gilt) aus Art. 2 GG;

Art. 4 GG: § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist so auszulegen, daß muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können;

(Hinweis: durch Änderung von Art. 20a GG zum 1.8.02 ist der Tierschutz ausdrücklich in das GG Grundgesetz aufgenommen worden)

Volltextveröffentlichungen (8)

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Kurzfassungen/Presse (6)

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  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Schächterlaubnis für muslimischen Metzger

  • rp-online.de (Pressemeldung)

    Karlsruhe lockert Verbot von 1995: Urteil: Moslems dürfen ohne Betäubung schlachten


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • lifeandlaw.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in den Verfahren " Schächten" und "Sonntagsöffnung für Apotheken"

Besprechungen u.ä. (3)

  • staatsrecht.info (Entscheidungsbesprechung)

    Schächten: Tierschutz und Bekenntnisfreiheit (Dr. Johannes Rux; ZAR 2002, S. S. 152-154)

  • kj-online.de , S. 97 (Entscheidungsbesprechung)

    Schächten als Konkurrenzproblem? (Rico Faller; Kritische Justiz 2002, 227)

  • jurawelt.com (Entscheidungsbesprechung)

    § 4a I, II Nr. 2 TierSchG; Art. 2 I, Art. 3 I, III, Art. 4 I, II, 12 I GG
    Grundsätzliches Schächtverbot weitgehend aufgehoben (Dr. Rolf Schmidt)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 104, 337
  • NJW 2002, 663
  • DVBl 2002, 328
  • DÖV 2002, 383
  • NVwZ 2002, 335 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (86)  

  • VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892  

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Verbot des Schlachtens ohne Betäubung

    Die Entscheidung genügt insoweit nicht den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die inmitten stehenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen aufgestellt haben (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 Az. 1 BvR 1783/99, = BVerfGE 104, 337; BVerwG vom 23.11.2006 Az. 3 C 30/05, = BVerwGE 127, 183).

    Gerade diese weiteren Ausnahmen zeigen, dass der Gesetzgeber dort, wo sachliche Gesichtspunkte oder auch Gründe des Herkommens und der gesellschaftlichen Akzeptanz Ausnahmen vom Betäubungszwang nahelegen, Durchbrechungen des Betäubungsgebots als mit dem Ziel eines ethischen Tierschutzes vereinbar angesehen hat (so schon BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 48).

    Hierbei bleibt der Behörde zumindest die Möglichkeit, durch entsprechende Auflagen sicherzustellen, dass den zu schlachtenden Tieren alle vermeidbaren Schmerzen und Leiden erspart und so auch bei einer Schächtung die Belange des Tierschutzes hinreichend gewahrt werden (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNrn. 51, 58).

    Hieran hat sich durch die Verankerung des auch schon zuvor als Gemeinwohlbelang von hohem Stellenwert (so BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 45) angesehenen Tierschutzes im Grundgesetz nichts geändert (vgl. BVerwG vom 23.11.2006 a.a.O. RdNr. 12).

    Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG ist weiterhin erforderlich, aber auch ausreichend, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substanziiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt (vgl. BVerwG vom 23.11.2006 a.a.O. RdNr. 13; BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O., RdNr. 58; BayVGH vom 26.11.2009 Az. 9 CE 09.2917, RdNr. 3).

    Als Religionsgemeinschaften im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kommen deshalb auch Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet, wenn diese Glaubensrichtung für sich bei Opfertieren die zwingende Notwendigkeit des betäubungslosen rituellen Schächtens als anerkannt bindende Verhaltensregel betrachtet (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 56; BVerwG vom 23.11.2000 Az. 3 C 40/99 = BVerwGE 12, 227; vom 23.11.2006 a.a.O. RdNr. 8).

    Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG ist auch nach der aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 (mit Wirkung vom 1. August 2002) erfolgten Einfügung des Staatsziels Tierschutz in Art. 20a GG weiterhin ausreichend, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung zur Versorgung der Mitglieder einer (Religions-) Gemeinschaft benötigt, substanziiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 58; BVerwG vom 23.11.2006 a.a.O. RdNr. 13).

    Ist eine solche Darlegung erfolgt, hat sich der Staat, der ein solches Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf, einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 58 unter Hinweis auf BVerfGE 33, 23/30).

    Die sich aus der angeführten Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 15.1.2002 a.a.O.) ergebenden Grundsätze, an die der Verwaltungsgerichtshof gebunden ist (§ 31 BVerfGG), gelten unverändert fort.

    Dass die Genehmigungsbehörde durch Nebenbestimmungen zur Ausnahmegenehmigung und deren Überwachung sicherstellen darf, dass den zu schlachtenden Tieren beim Transport, beim Ruhigstellen und beim Schächtvorgang selbst alle vermeidbaren Schmerzen oder Leiden erspart werden, und auch Anforderungen an die Eignung der Schlachträume, an die Einrichtungen und Hilfsmittel sowie an die Sachkunde und die persönliche Eignung der antragstellenden Personen gestellt werden dürfen, steht außer Frage (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 40).

    Wie sich aus den Motiven des Gesetzgebers zum Tierschutzgesetz ergibt, sollten nämlich durch das Erfordernis der Ausnahmegenehmigung Haus- und sonstige Privatschlachtungen, bei denen ein ordnungsgemäßes Schächten häufig nicht gesichert ist, möglichst unterbunden, Schlachtungen in zugelassenen Schlachthäusern stattdessen angestrebt werden (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 40 unter Hinweis auf BT-Drs. 10/5259, S. 39 zu Art. 1 Nr. 5).

    Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass mit der gesetzlichen Regelung der Ausnahmegenehmigung letztlich die Belange des Tierschutzes so weit wie möglich gewahrt werden sollten (vgl. BVerfG vom 15.1.2002 a.a.O. RdNr. 58; BVerwGE 112, 227/236).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05  

    Luftsicherheitsgesetz

    Der Abschuss eines solchen Luftfahrzeugs stellt nach dem Ergebnis der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs und dem Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter (vgl. dazu BVerfGE 90, 145 ; 104, 337 ; 110, 141 ) eine angemessene, den Betroffenen zumutbare Abwehrmaßnahme dar, wenn Gewissheit über die tatbestandlichen Voraussetzungen besteht.
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01  

    Kampfhunde

    Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs und dem Gewicht des zu schützenden Rechtsguts ergibt auch angesichts der Unsicherheiten über die Wahrscheinlichkeit einer Schadensverwirklichung durch die betroffenen Hunde, dass das Verbot eine angemessene, den Betroffenen auch zumutbare Belastung darstellt (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 104, 337 ).
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