Rechtsprechung
   BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95   

Vermögensstrafe

§ 43a StGB ist wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG (strafrechtliches Bestimmtheitsgebot) verfassungswidrig und nichtig, Abgrenzung der Aufgaben des Strafgesetzgebers und des Strafrichters

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Besprechungen u.ä. (2)

  • akader.info (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Vermögenstrafe nach § 43a StGB (Osman Isfen)

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schätzung und Aufklärungspflicht bei der tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellung (RA Dr. Daniel M. Krause)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 105, 135
  • NJW 2002, 1779
  • StV 2002, 247
  • DVBl 2002, 697
  • NVwZ 2002, 1496 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (82)  

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01  

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Staatliches Strafen wird herkömmlich als ein Übel verstanden, das als gerechter Ausgleich für eine rechtswidrige, schuldhafte und vom Gesetz mit Strafe bedrohte Handlung auferlegt wird und die öffentliche Missbilligung der Tat zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 105, 135 ; Jescheck, in: LK, StGB, 11. Aufl., Einl. Rn. 23 m.w.N.).

    Art. 103 Abs. 2 GG geht von dem rechtsstaatlichen Grundsatz aus, dass Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 105, 135 ).

    Auch die Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes Unrecht muss in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem durch eine hinreichend gesetzlich bestimmte Strafandrohung für den Normadressaten vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 105, 135 ).

    Die Strafe ist eine repressive Übelzufügung als Reaktion auf schuldhaftes Verhalten, die dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 7, 305 ; 9, 167 ; 20, 323 ; 25, 269 ; 54, 100 ; 58, 159 ; 91, 1 ; 105, 135 ).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01  

    Geldwäsche

    Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 11, 126 ; 105, 135 ; stRspr).

    Im Strafrecht kommt freilich der grammatikalischen Auslegung eine besondere Bedeutung zu, weil der mögliche Wortsinn einer Vorschrift der Auslegung mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG eine Grenze zieht, die nicht überschritten werden darf (vgl. BVerfGE 85, 69 ; 105, 135 ).

    Die gesetzlichen Instrumente des Verbots der Geldwäsche, des erweiterten Verfalls und der mittlerweile vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten (vgl. BVerfGE 105, 135 ff.) Vermögensstrafe sollten die organisierte Kriminalität gleichsam an ihrer Wurzel - dem Gewinnstreben - bekämpfen und verhindern, dass Gewinne aus Straftaten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf fließen und Straftäter in den Genuss der Tatbeute kommen (vgl. BTDrucks 12/989, S. 26; 12/3533, S. 11).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09  

    EGMR Sicherungsverwahrung

    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 104, 357 ; 105, 135 ).
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