Rechtsprechung
   BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 93 Nr. 4 a GG; § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG; § 51 Abs. 2 JGG; § 67 JGG; § 337 StPO.
    Verfassungsbeschwerde; Jugendstrafverfahren; Erziehungsrecht der Eltern; Ausschluss aus der Hauptverhandlung; Bestimmtheitsgebot; verfassungskonforme Auslegung; Verkennung der Bedeutung der Grundrechte; Verhältnismäßigkeit; Verstoß gegen § 51 Abs. 2 JGG als relativer Revisionsgrund; Pflichtverteidiger; Nichtigkeit eines Gesetzes wegen Unbestimmtheit.

  • lexetius.com
  • DFR

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

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Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohn im Jugendstrafverfahren

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohn im Jugendstrafverfahren

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zur Beteiligung der Eltern im Jugendstrafverfahren

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  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohn im Jugendstrafverfahren

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohnim Jugendstrafverfahren

Besprechungen u.ä.

  • neue-kriminalpolitik.de , S. 70 (Entscheidungsanmerkung)

    Art. 6 II GG, §§ 51 II, 67, 69 II JGG
    Elterliches Erziehungsrecht und Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht (Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen; Neue Kriminalpolitik 2003, 70)

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die besondere Bedeutung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafverfahren" von Dr. Ralph Grunewald, original erschienen in: NJW 2003, 1995 - 1997.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Erziehungsberechtigte und Rechtsstaatlichkeit im Jugendstrafverfahren, ein Überblick anlässlich der Entscheidung des BVerfG vom 16.1.2003 - 2 BvR 716/01" von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, Wiss.Mit. Florian Kraus, original erschienen in: JA 2003, 892 - 899.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kriminalrechtlicher Erziehungsgedanke und elterliches Erziehungsrecht - Zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen jugendrechtlicher Weisungen gemäß § 10 I JGG -" von Prof. Dr. Michael Walter und wiss. Mitarb. Yvonne Wilms, original erschienen in: NStZ 2004, 600 - 607.

Verfahrensgang

  • AG Heidelberg, 29.06.2000 - 5 Ds 36 Js 9126/00
  • AG Heidelberg, 11.01.2001 - 5 Ds 36 Js 9126/00
  • LG Heidelberg, 01.02.2001 - 3 Qs 2/01
  • AG Heidelberg, 16.03.2001 - 5 Ds 36 Js 9126/00
  • LG Heidelberg, 03.04.2001 - 3 Qs 10/01
  • AG Heidelberg, 02.05.2001 - 5 Ds 36 Js 9126/00
  • OLG Karlsruhe, 11.02.2002 - 2 Ss 185/01
  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01
  • BVerfG, 15.05.2003 - 2 BvR 716/01

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 107, 104
  • NJW 2003, 2004
  • StV 2003, 454 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 296
  • NVwZ 2003, 1502 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (36)  

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012 - VGH B 10/12  

    Jugendrecht, Elternrecht, Verhältnis, Abwägung

    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, dass Erziehungsmaßregeln im Rahmen des "staatlichen Wächteramts" grundsätzlich zulässig sein können und mit dem elterlichen Erziehungsrecht nicht in Konflikt geraten, soweit sie einer Fehlhaltung des Jugendlichen begegnen und abhelfen wollen, die sich ggf. trotz der elterlichen Erziehungsbemühungen eingestellt hat (BVerfGE 74, 102 [124 f.]; BVerfGE 107, 104 [117]).

    Hieraus ergibt sich jedoch zugleich, dass eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der der Staat auf eine Straftat des Jugendlichen reagiert, den Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 2 GG berühren kann und dass die Eltern insoweit die Verletzung eigener Rechte geltend machen können (BVerfGE 107, 104 [115]).

    Grundsätzlich können Eltern frei von staatlichem Einfluss darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen und Ziel, Inhalt und Methoden der Erziehung nach ihren eigenen Vorstellungen definieren (BVerfGE 24, 119 [143 f.]; BVerfGE 60, 79 [88]; BVerfGE 107, 104 [117], stRspr.).

    Werden Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe zum Wohle des Kindes wahrzunehmen, oder finden die Rechte des Kindes auf Erziehung, Entwicklung und Entfaltung nicht ausreichende Berücksichtigung, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern von Verfassungs wegen auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind, das der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Person innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassung entspricht, hat insoweit ergänzend einen subjektiven Anspruch auf den Schutz des Staates (BVerfGE 24, 119 [144]; BVerfGE 60, 79 [88]; BVerfGE 107, 104 [117]).

    c) Zudem kann die Ausübung des Elternrechts durch den Staat - soweit die Wahrnehmung von Erziehungsrechten in einem Jugendstrafverfahren betroffen ist - auch zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter sowie anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung begrenzt werden (BVerfGE 107, 104 [118], m. w. N.).

    Zur Durchsetzung dieser Verfassungsaufgabe (BVerfGE 107, 104 [119]) ist die staatliche Strafrechtspflege grundsätzlich nicht gehindert, auch in das elterliche Erziehungsrecht einzugreifen.

    Das bedeutet jedoch nicht zugleich, dass das Elternrecht im Rahmen des (Jugend-) Strafverfahrens unter allen Umständen zurückzutreten hat (BVerfGE 107, 104 [117]).

    Lässt sich dieser Ausgleich - wie im vorliegenden Falle aufgrund des ausdrücklich entgegenstehenden Willens des Beschwerdeführers - nicht herstellen, so ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat (BVerfGE 93, 1 [21]; BVerfGE 107, 104 [119]).

    Sie begegnen einer Fehlhaltung des Jugendlichen, die sich trotz oder wegen der elterlichen Erziehung eingestellt hat, und wollen ihn zu einem Leben ohne Straftaten hinführen (BVerfGE 74, 102 [124 f.]; BVerfGE 107, 104 [117]; Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Stark [Hrsg.], GG-Kommentar, 5. Auflage [2005], Band 1, Art. 6 Abs. 2, Rn. 254).

    Zwar scheidet eine Suspendierung entgegenstehenden Elternrechts im jugendgerichtlichen Erkenntnisverfahren in der Regel aus, da durch den dem Jugendstrafrecht innewohnenden Erziehungsgedanken (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG) kein staatliches Erziehungsprivileg geschaffen wird und der rechtsförmige Beweis eines (ergänzenden) staatlichen Erziehungsbedarfs in der Person des Jugendlichen noch nicht erbracht ist (BVerfGE 107, 104 [119]).

    Vielmehr entspricht es gerade der Grundentscheidung des Jugendstrafrechts, den Erziehungsberechtigten am Verfahren gegen sein Kind zu beteiligen und ihm durch die Verleihung eigener prozessualer Rechtspositionen die Möglichkeit zu geben, auf den Ausgang des Verfahrens einzuwirken (BVerfGE 107, 104 [121], vgl. auch § 67 Abs. 1 JGG).

    Nicht nur die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung dienen der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs und damit der Sicherung des Rechtsfriedens (BVerfGE 39, 1 [45 ff.], BVerfGE 88, 203 [257 f.]; BVerfGE 107, 104 [118 f.]), sondern auch die effektive und zeitnahe Vollstreckung der erkannten Strafen und Erziehungsmaßregeln.

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05  

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Sie kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es an einem die wesentlichen Fragen umfassenden Regelungskern fehlt, der auf einen erklärten objektivierten Willen des Gesetzgebers zurückgeführt werden kann (vgl. BVerfGE 107, 104 ).

    Wäre bei einer Vorschrift, die aus sich heraus weder bestimmte Ausschlusstatbestände enthält noch deutlich den Zweck erkennen lässt, dem die Regelung dienen soll, eine verfassungskonforme Auslegung gleichwohl zulässig, liefe der Gesetzesvorbehalt leer, der Eingriffe in ein Grundrecht einer gesetzlichen Regelung zuweist und den Gesetzgeber verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 107, 104 ).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02  

    Anwaltsdaten

    Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfGE 107, 104 m.w.N.).

    Das Setzen und die Anwendung der Strafnormen in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 ).

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