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   BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02 (1)   

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BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02 (1) (https://dejure.org/2003,133)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.2003 - 1 BvR 426/02 (1) (https://dejure.org/2003,133)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 2003 - 1 BvR 426/02 (1) (https://dejure.org/2003,133)
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Benetton-Schockwerbung II

Art. 5 Abs. 1 GG, Meinungs- und Pressefreiheit, § 1 UWG, verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung, wenn ein Gericht die Meinungsfreiheit mit Berufung auf die Menschenwürde (Art. 1 GG) einschränkt (hier: Einschränkung nicht gerechtfertigt, "schwerer Vorwurf einer Menschenwürdeverletzung" durch Benetton-Anzeigen trägt nicht);

(aufgehobene Entscheidung: BGH, «H.I.V. POSITIVE II»)

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Reichweite der Menschenwürde als Schranke der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsrecht: absolute Grenze der Menschenwürde durch Schockwerbung nicht verletzt

  • aufrecht.de

    Einfluss von "Gambelli" auf deutsches Sportwettenrecht

  • Wolters Kluwer

    "H.I.V. POSITIVE"-Anzeige der Firma Benetton; Schutzbereich der Pressefreiheit erfasst auch in Werbeanzeigen enthaltene fremde Meinungsäusserungen; Reichweite der Menschenwürde als Schranke der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsrecht; Einschränkungen der Meinungsfreiheit ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Benetton-Werbung II / Benetton - Werbung II

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 GG

  • Judicialis

    BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz; ; BVerfGG § 92; ; UWG § 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kommerzielle Aufmerksamkeitswerbung und Menschenwürde - Benetton II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1; UWG § 1
    Schranken kommerzieller Aufmerksamkeitswerbung (Benetton)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Reichweite der Menschenwürde als Schranke der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsrecht

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Reichweite der Menschenwürde als Schranke der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsrecht

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BVerfG bestätigt erneut Zulässigkeit der "Schock-Werbung" von Benetton

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Reichweite der Menschenwürde als Schranke der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsrecht (Benetton - "H.I.V. POSITIVE")

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Zur Reichweite der Menschenwürde als Schranke der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsrecht

  • beck.de (Kurzinformation)

    Urteil wegen Schockwerbung erneut aufgehoben

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    H.I.V. POSITIVE: Urteil zu Benetton-Werbung aufgehoben

Besprechungen u.ä. (2)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • stern.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 09.05.2003)

    Jahrelanger Rechtsstreit um Benetton-Werbung beendet // Wettbewerbszentrale nimmt Klage gegen Benetton-Anzeige im stern zurück

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 107, 275
  • NJW 2003, 1303
  • ZIP 2003, 642
  • MDR 2003, 1065
  • GRUR 2003, 442
  • GRUR Int. 2003, 476
  • WM 2003, 1033
  • DVBl 2003, 681 (Ls.)
  • ZUM 2003, 390
  • afp 2003, 149
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
    Zur Reichweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) als Schranke kommerzieller Aufmerksamkeitswerbung (Fortführung von BVerfGE 102, 347 - Benetton-Werbung).

    Die der Annahme eines Menschenwürdeverstoßes zugrunde liegende Deutung der Anzeige als stigmatisierend sei nicht nahe liegend, der Bundesgerichtshof habe es versäumt, sich mit dem wesentlich näher liegenden sozialkritischen Aussagegehalt der Anzeige auseinander zu setzen (BVerfGE 102, 347 ).

    Danach genügt, dass zum Beispiel durch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Prozess hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, die Beschwerdeführerin werde den Wettbewerbsverstoß auch künftig begehen (vgl. dazu BVerfGE 102, 347 ).

    Auf eine bloße Absicht, sich als Unternehmen ins Gespräch zu bringen, kann die Anzeige nicht reduziert werden (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Der Bundesgerichtshof verkennt bei seiner wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Anzeige Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit, auf die sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Pressefreiheit berufen kann (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Das gilt für kritische Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen in besonderem Maße (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Er geht zwar zutreffend davon aus, dass die Menschenwürde der Meinungsfreiheit auch im Wettbewerbsrecht eine absolute Grenze setzt (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Ist der Sinn einer Äußerung umstritten, so ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine von den Fachgerichten unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen ermittelte Deutung durch eine andere zu ersetzen (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Die Menschenwürde setzt der Meinungsfreiheit auch im Wettbewerbsrecht eine absolute Grenze (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Wohl kann die Anzeige, indem sie Leid nicht im sonst üblichen politischen, karitativen oder berichterstattenden, sondern in einem kommerziellen Kontext thematisiert, als befremdlich empfunden oder für ungehörig gehalten werden (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Dass schließlich auch der Gesichtspunkt des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbemaßnahmen das Verbot der Anzeige nicht zu rechtfertigen vermag, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
    Dabei kommt es nicht auf nach außen nicht erkennbare Absichten des Urhebers der Äußerung an, sondern auf die Sichtweise eines verständigen Empfängers unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen sich die Gerichte im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinander setzen und für die gefundene Lösung nachvollziehbare Gründe angeben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ).

    Da aber die Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die unantastbare Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 284/00

    H.I.V. "POSITIVE" II

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2001 - I ZR 284/00 -.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2001 - I ZR 284/00 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    Der Bundesgerichtshof wies die Revision gegen die "H.I.V. POSITIVE"-Anzeige mit dem hier angegriffenen Urteil erneut zurück (BGHZ 149, 247).

  • BVerfG, 06.02.2002 - 1 BvR 952/90

    Erneute Aufhebung von Werbeverboten

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
    Bei einer Einschränkung auf der Grundlage des § 1 UWG muss die Verletzung eines hinreichend wichtigen durch diese Norm geschützten Belangs dargetan werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 1. August 2001 - 1 BvR 1188/92 -, NJW 2001, S. 3403 und vom 6. Februar 2002 - 1 BvR 952/90, 1 BvR 2151/96 -, NJW 2002, S. 1187 ).

    Bei der Auslegung des § 1 UWG gilt das insbesondere auch deshalb, weil bei Annahme eines Verstoßes gegen die Menschenwürde die sonst notwendige Rechtfertigung des Eingriffs in die Meinungsfreiheit durch einen hinreichend wichtigen Belang, insbesondere durch eine Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 1 BvR 952/90, 1 BvR 2151/96 -, NJW 2002, S. 1187 ), entfällt.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
    Berührt eine zivilgerichtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 86, 122 ; stRspr).

    Einschränkungen des für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung unverzichtbaren Rechts der freien Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr) bedürfen einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter.

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
    Bei einer Einschränkung auf der Grundlage des § 1 UWG muss die Verletzung eines hinreichend wichtigen durch diese Norm geschützten Belangs dargetan werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 1. August 2001 - 1 BvR 1188/92 -, NJW 2001, S. 3403 und vom 6. Februar 2002 - 1 BvR 952/90, 1 BvR 2151/96 -, NJW 2002, S. 1187 ).
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
    Das kann angesichts des besonders schützenswerten Interesses an der Thematisierung gesellschaftlicher Probleme (vgl. BVerfGE 28, 191 ) kein mit der Meinungs- und der Pressefreiheit vereinbares Ergebnis sein.
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
    Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen sich die Gerichte im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinander setzen und für die gefundene Lösung nachvollziehbare Gründe angeben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
    Solche Angriffe können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und anderen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfGE 1, 97 ).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
    Berührt eine zivilgerichtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 86, 122 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 ; 109, 279 ).

    d) Der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG ist dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben (vgl. BVerfGE 107, 275 ).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich - ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu BVerfGE 107, 275 ) - jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen.
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den Staat selbst (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 107, 275 ; 109, 279 ).
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