Rechtsprechung
   BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02   

Rechtsschutz gegen den Richter

Art. 19 Abs. 4, 103 GG, (fachgerichtlicher) Rechtsweg steht auch zur Überprüfung einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör offen und muß einfachgesetzlich geregelt werden (Abkehr von der bisherigen Rspr.)

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 93 Nr. 4a GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 321 a ZPO n.F.; § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.; § 525 Satz 1 ZPO n.F; § 513 Abs. 2 ZPO a.F.; § 568 Abs. 2 ZPO a.F.; § 33 a St
    Rechtliches Gehör (Verfahrensordnung; fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; analoge Anwendung oder extensive Auslegung der Prozessrechtsnormen; faires Verfahren); allgemeiner Justizgewährungsanspruch und Rechtsweggarantie (greifbare Gesetzwidrigkeit; kein Rechtsschutz gegen den Richter; Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf; Grundsatz der Subsidiarität; öffentliche Gewalt; Verfassungsbeschwerde als Rechtsschutz besonderer Art; Rechtssicherheit: Postulat der Rechtsmittelklarheit; Selbstkontrolle; Bestimmtheit); Plenarverfahren.

  • lexetius.com
  • DFR

    Rechtsschutz gegen den Richter I

mehr
  • Bundesverfassungsgericht
  • Alpmann Schmidt

    Art. 103 Abs. 1 GG

  • IWW
  • rws-verlag.de

    Fehlende fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundgesetzwidrig

  • NWB SteuerXpert START
  • Prof. Dr. Lorenz

    "Rechtsschutz gegen Richter": Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG), allg. Justizgewähranspruch und zivilprozessuales Rechtsmittelsystem bei der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Anforderungen an die Rechtsschutzgewährung in den Fachgerichtsbarkeiten; Verletzung rechtlichen Gehörs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anspruch auf rechtliches Gehör

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fehlende fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundgesetzwidrig

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur fachgerichtlichen Selbstkorrektur bei Verstößen gegen das Recht auf rechtliches Gehör

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur fachgerichtlichen Selbstkorrektur bei Verstößen gegen das Recht auf rechtliches Gehör

  • brak-mitteilungen.de , S. 42 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    GG Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1; ZPO § 321a
    Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gehörsrüge in allen Verfahrensarten?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gesetzgeber muss ZPO ändern! (IBR 2003, 393)

  • brak-mitteilungen.de , S. 42 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    GG Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1; ZPO § 321a
    Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

  • opus-bayern.de (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Der untätige Verwaltungsrichter - Notwendigkeit eines Untätigkeitsbeschwerdengesetzes (Sascha Haremza)

Sonstiges (9)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 103 Abs 1, BVerfGG § 16 Abs 1
    Abweichende Rechtsauffassung; Plenumsvorlage

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Anhörungsrügen" von RiOLG Dr. Ralf Eschelbach und RA Dr. Andreas Geipel und Prof. Dr. Edgar Weiler, original erschienen in: StV 2010, 325 - 332.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Bruch mit einem Dogma - Die Verfassung garantiert Rechtschutz gegen den Richter" von Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, original erschienen in: NJW 2003, 2193 - 2200.

mehr
  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Fünf Jahre Anhörungsrüge (§ 356a StPO) - kein Grund zum Feiern" von OStABGH Kai Lohse, original erschienen in: StraFO 2010, 433 - 437.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von ""... so steht ihm der Rechtsweg offen." - Zur Lage der grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantie" von RA/Priv.-Doz. Dr. Christian Winterhoff, original erschienen in: AnwBl 2008, 227 - 235.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Bedeutung von Anhörungsrüge nach § 356a StPO und Gegenvorstellung" von RA Dr. Stephan Beukelmann, original erschienen in: NJW Spezial 2008, 344 - 345.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Normenklarheit und Vertrauensschutz - Gesetzesbestimmtheit und Schutz gegen steuerverschärfende Urteile" von RiFG Dr. Roland Krüger, original erschienen in: NWB 2008, 2519 - 2528.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verletzung rechtlichen Gehörs in der Rechtsmittelinstanz" von Dr. Indra Spiecker, original erschienen in: NVwZ 2003, 1464 - 1466.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Riskante Anhörungsrüge" von Prof. Dr. Volker Rieble und Wiss. Mit. Stephan Vielmeier, original erschienen in: JZ 2011, 923 - 930.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 107, 395
  • NJW 2003, 1924
  • ZIP 2003, 1102
  • MDR 2003, 886
  • FamRZ 2003, 995
  • VersR 2003, 1276
  • DVBl 2003, 1159
  • DVBl 2003, 932
  • DB 2003, 1570
  • IBR 2003, 393
  • NVwZ 2003, 830



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Wird zitiert von ... (823)  

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07  

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Aus den Erwägungen des Plenums des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) lässt sich nicht herleiten, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen unzulässig ist.

    Das Bundesverfassungsgericht macht zwar seit dieser Entscheidung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht länger von der vorherigen Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig, die die Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen hatte (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Obgleich auch die Gegenvorstellung zu den damit angesprochenen "Rechtsbehelfen" zählt (vgl. BVerfGE 107, 395 ), ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass eine Gegenvorstellung aus verfassungsrechtlichen Gründen unstatthaft ist.

    Die hieraus folgenden rechtsstaatlichen Defizite außerordentlicher Rechtsbehelfe schließen es aus, ihre vorherige erfolglose Einlegung zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Zur Vermeidung von Rechtsverlusten werden daher in der Praxis zum Teil auch beide Rechtsbehelfe parallel eingelegt (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Vielmehr zeigen die vom Senat eingeholten Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass im Anschluss an den Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) und das Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 die Frage nach der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen unterschiedlich beantwortet wird.

    Das Bundesverfassungsgericht macht nämlich seit dem Plenarbeschluss vom 30. April 2003 die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht länger von der vorherigen erfolglosen Einlegung insbesondere einer Gegenvorstellung abhängig (BVerfGE 107, 395 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war im Anschluss an den Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) bislang nicht geklärt, welche Folgen aus der geänderten Rechtsprechung zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber außerordentlichen Rechtsbehelfen für das Offenhalten der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bei Einlegung einer Gegenvorstellung zu ziehen sind.

    Ein solches paralleles Vorgehen konnte dem Beschwerdeführer jedoch nicht zugemutet werden (vgl. BVerfGE 107, 395 ) und würde überdies dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99  

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Umsetzung des Beschlusses des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -).

    Das Plenum hat durch Beschluss vom 30. April 2003 entschieden, dass es mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BVerfG, NJW 2003, S. 1924).

    Wie das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 30. April 2003 (BVerfG, NJW 2003, S. 1924) entschieden hat, verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn eine Verfahrensordnung bei entscheidungserheblichen Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsieht.

    Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet wegen des Grundsatzes der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und des in den §§ 93 a ff. BVerfGG normierten Annahmeverfahrens für sich allein keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit für die Beseitigung solcher Gehörsverstöße (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ).

    Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ).

    Es bleibt vielmehr der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur Wahrung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo) oder durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts (iudex ad quem) eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ).

    Dieser Antrag ist binnen 14 Tagen seit Zustellung der Entscheidung zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03  

    Gleichheit im Vergaberecht

    Ziel der Normierung der besonderen Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG war aufgrund historischer Erfahrungen der Schutz vor dem Risiko der Missachtung des Rechts durch ein Handeln der dem Bürger übergeordneten und gegebenenfalls mit den Mitteln des Zwangs arbeitenden Exekutive (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    a) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem auszuformen und sicherzustellen, dass effektiver Rechtsschutz für den einzelnen Rechtsuchenden besteht (vgl. BVerfGE 107, 395 ; stRspr).

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