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   BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02   

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BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 (https://dejure.org/2003,4)
BVerfG, Entscheidung vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 (https://dejure.org/2003,4)
BVerfG, Entscheidung vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 (https://dejure.org/2003,4)
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Kopftuchtragende Lehrerin

Art. 33 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 GG, Art. 7 GG, eine Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, ist nicht schon deshalb persönlich ungeeignet (anders die aufgehobene Entscheidung «kopftuchtragende Lehrerin [BVerwG]» und abweichende Meinung von drei BVerfG-Richtern);

Art. 4 Abs. 1 GG, eine Einschränkung der positiven Glaubensfreiheit von Lehramtsbewerbern mit Rücksicht auf die negative Glaubensfreiheit von Kindern und auf das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) setzt ein Parlamentsgesetz voraus ("Parlamentsvorbehalt"), (vgl. hierzu jüngst auch BVerwG, «Gefahrtier-Verordnung»)

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage

  • Wolters Kluwer

    Tragen eines Kopftuches durch eine Lehrerin an einer öffentlichen Schule; Ausdruck der Zugehörigkeit zur islamischen Religionsgemeinschaft als Eignungsmangel für das Amt eines Lehrers an einer öffentlichen Schule; Dienstpflichten eines Beamten und dessen ...

  • hensche.de

    Diskriminierung: Religion, Kopftuch

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1... ; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 33 Abs. 3; ; GG Art. 33 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 33 Abs. 3 Satz 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Darf eine muslimische Lehrerin im Unterricht das Kopftuch tragen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot des Kopftuchtragens für Lehrkräfte in Schule und Unterricht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen) - Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Tragen eines Kopftuchs in der Schule durch eine Lehrerin - ja oder nein-

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Lehrpersonal mit Kopftuch

  • 123recht.net (Pressebericht, 24.9.2003)

    Kein Kopftuchverbot in Schulen ohne gesetzliche Grundlage // Verfassungsrichter mahnen gesellschaftliche Debatte an

  • 123recht.net (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Lehrerin mit Kopftuch // Staatliches Neutralitätsgebot gegen Religionsfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Über Kopftücher, Segelanweisungen und das Pech, zur falschen Zeit am falschen Ort und vor dem falschen Senat zu sein (Diskussion "Zwei Senate, zwei Gerichte?")

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 2 und 3 GG -
    Kein Kopftuchverbot für Lehrkräfte nach dem geltenden Beamtenrecht

  • kj-online.de PDF, S. 43 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Streit um das Kopftuch geht weiter - Warum das Diskriminierungsverbot wegen der Religion nach nationalem und europäischem Recht immer bedeutsamer wird (Silke Ruth Laskowski; Kritische Justiz 2003, 420)

  • fu-berlin.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Kopftuch und die Gleichheitsrechte in der EU (Sabine Berghahn)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der Kopftuchstreit in Baden-Württemberg - Gedanken zu Neutralität, Toleranz und Glaubwürdig (Anne Debus; KritJustiz 1999, 430-447)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kopftuchurteil

Sonstiges

  • taz.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 01.04.2015)

    Juristischer Streit um den Hijab: Das Kopftuch, das ich meine // Die Frau, die für ihr Kopftuch bis nach Karlsruhe zog, hat eine Biografie verfasst

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 108, 282
  • NJW 2003, 3111
  • NJW 2003, 3117
  • NJW 2017, 3072
  • MDR 2003, 1296
  • NVwZ 2003, 1210
  • NVwZ 2003, 1248 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1526
  • DVBl 2003, 1533
  • DÖV 2004, 30
  • DÖV 2004, 34
 
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Wird zitiert von ... (524)Neu Zitiert selbst (56)

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
    Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 33, 23 ; 41, 29 ).

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ; vgl. näher unten dd>).

    bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ).

    Wie dieser im Einzelnen zu erfüllen ist und insbesondere in welchem Umfang religiöse Bezüge in der Schule ihren Platz haben sollen, unterliegt innerhalb der vom Grundgesetz, vor allem in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, abgesteckten Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; vgl. näher unten dd>).

    Insofern entfaltet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind (vgl. BVerfGE 41, 29 ); dies bekräftigt Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV, wonach es verboten ist, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen.

    dd) Das Grundgesetz lässt den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG die weit gehende Selbständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Dies schließt ein, dass die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Dies müsste nicht die Verleugnung der eigenen Überzeugung bedeuten, sondern böte die Chance zur Erkenntnis und Festigung des eigenen Standpunkts und zu einer gegenseitigen Toleranz, die sich nicht als nivellierender Ausgleich versteht (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Dies gilt auch deshalb, weil den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht zur Kindererziehung auch in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zusteht und diese für falsch empfundene Glaubensüberzeugungen grundsätzlich von ihren Kindern fern halten können (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 41, 88 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ; vgl. näher unten dd>).

    bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fern zu halten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Dies schließt ein, dass die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Das Kopftuch ist - anders als das christliche Kreuz (vgl. dazu BVerfGE 93, 1 ) - nicht aus sich heraus ein religiöses Symbol.

    Duldet der Staat in der Schule eine Bekleidung von Lehrern, die diese aufgrund individueller Entscheidung tragen und die als religiös motiviert zu deuten ist, so kann dies mit einer staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, nicht gleichgesetzt werden (zu letzterem vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Diese korrespondiert mit der grundsätzlichen Neutralitätspflicht des Staates auch für den religiösen und weltanschaulichen Bereich, die gerade aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 93, 1 ; 105, 279 ).

    Hängt in einem christlich geprägten Umfeld ein Kreuz über der Schultür - kein großes Kruzifix im Rücken des Lehrers (vgl. BVerfGE 93, 1 ) - kann dies kaum mehr als Eingriff in die negative Religionsfreiheit oder in das Erziehungsrecht der Eltern betrachtet werden.

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
    a) Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 39, 334 ).

    Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; BVerwGE 68, 109 ).

    Der Zugang zu einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt (die Zulassung zum Beruf, die gleichzeitig die freie Berufswahl betrifft) darf insbesondere durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden (vgl. BVerfGE 39, 334 ).

    Auch im Beamtenverhältnis beanspruchen die Grundrechte Geltung, wobei der Pflichtenkreis des Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dessen rechtliche Möglichkeit begrenzt, von Grundrechten Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 39, 334 ): Der Grundrechtsausübung des Beamten im Dienst können Grenzen gesetzt werden, die sich aus allgemeinen Anforderungen an den öffentlichen Dienst oder aus besonderen Erfordernissen des jeweiligen öffentlichen Amtes ergeben (vgl. etwa BVerwGE 56, 227 ).

    c) Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 92, 140 ).

    Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 39, 334 ; BVerwGE 61, 176 ; 68, 109 ; 86, 244 ).

    Diese besondere, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Pflichtenstellung überlagert den grundsätzlich auch für Beamte geltenden Schutz der Grundrechte (vgl. BVerfGE 39, 334 ), soweit Aufgabe und Zweck des öffentlichen Amts dies erfordern.

    Im Übrigen ist die Nachprüfung, da es keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gibt, auf die Willkürkontrolle beschränkt (vgl. BVerfGE 39, 334 ).

    Verhält sich der Beamte im Dienst politisch, weltanschaulich oder religiös nicht neutral, so verstößt er gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten, wenn sein Verhalten objektiv geeignet ist, zu Konflikten oder Behinderungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu führen (vgl. BVerfGE 39, 334 ).

    Nicht ausräumbare Zweifel hieran berechtigen die Einstellungsbehörde zu einer negativen Prognose, da insoweit die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 39, 334 ).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ; vgl. näher unten dd>).

    bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Wie dieser im Einzelnen zu erfüllen ist und insbesondere in welchem Umfang religiöse Bezüge in der Schule ihren Platz haben sollen, unterliegt innerhalb der vom Grundgesetz, vor allem in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, abgesteckten Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; vgl. näher unten dd>).

    dd) Das Grundgesetz lässt den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG die weit gehende Selbständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin, die für ihre Entscheidung, in der Öffentlichkeit stets ein Kopftuch zu tragen, in plausibler Weise religiös motivierte Gründe angegeben hat, sich für dieses Verhalten auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen kann, der in enger Beziehung zum obersten Verfassungswert der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) steht (vgl. BVerfGE 52, 223 ).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ).

    Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 24, 236 ).

    Zwar kann nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck seiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
    Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfGE 98, 218 ).

    Zwar führt allein der Umstand, dass eine Regelung politisch umstritten ist, nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 98, 218 ).

    Der sachverhalts- und tatsachenbezogenen Äußerung als Voraussetzung der Gehörsgewährung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Möglichkeit zur Äußerung zur Rechtslage gleichgestellt (BVerfGE 60, 175 ; 64, 125 ; 86, 133 ; 98, 218 ).

    Das gilt insbesondere, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten wurde, wenngleich grundsätzlich kein Anspruch auf ein Rechtsgespräch oder einen Hinweis auf die Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 86, 133 ; 96, 189 ; 98, 218 ).

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
    Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 83, 130 ).

    Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 61, 260 ; 83, 130 ).

    Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (vgl. BVerfGE 83, 130 ).

    Vorbeugende Maßnahmen zum Schutze von Kindern und des elterlichen Erziehungsrechts bedürfen im Übrigen grundsätzlich nicht des wissenschaftlich-empirischen Nachweises einer Gefahrenlage (vgl. BVerfGE 83, 130 ).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
    Die Verfahrensbeteiligten dürfen weder vom Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung an sich (BVerfGE 34, 1 ) noch von deren tatsächlichem (BVerfGE 84, 188 ) oder rechtlichem (BVerfGE 86, 133 ) Inhalt überrascht werden.

    Der sachverhalts- und tatsachenbezogenen Äußerung als Voraussetzung der Gehörsgewährung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Möglichkeit zur Äußerung zur Rechtslage gleichgestellt (BVerfGE 60, 175 ; 64, 125 ; 86, 133 ; 98, 218 ).

    Das gilt insbesondere, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten wurde, wenngleich grundsätzlich kein Anspruch auf ein Rechtsgespräch oder einen Hinweis auf die Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 86, 133 ; 96, 189 ; 98, 218 ).

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
    Sowohl das parlamentarische Gesetz als auch die politische Leitung der Regierung bedürfen deshalb des sachkundigen, neutralen öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 11, 203 ).

    Das hieraus folgende Neutralitäts- und Mäßigungsgebot der Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG); es hat in den §§ 35 Abs. 1 und 2, 36 BRRG und den Beamtengesetzen der Länder (vgl. § 72 LBG) seine einfachgesetzliche Ausprägung erfahren (vgl. BVerfGE 7, 155 ; Battis in: Sachs, GG 3. Aufl., 2003, Art. 33, Rn. 71; Lübbe-Wolff in: Dreier, GG, Band II, 1998, Art. 33, Rn. 78).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
    Diese korrespondiert mit der grundsätzlichen Neutralitätspflicht des Staates auch für den religiösen und weltanschaulichen Bereich, die gerade aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 93, 1 ; 105, 279 ).

    Der Staat und seine Organe sind nach Art. 4 Abs. 1 GG sowie aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV verpflichtet, sich in Fragen des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden (BVerfGE 105, 279 ).

    Die Senatsmehrheit dehnt den Gesetzesvorbehalt auf einen Sachbereich aus, der einer gesetzlichen Normierung wegen der Einzelfallabhängigkeit und der bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen praktisch nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 105, 279 ).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01

    Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 11.82

    Berücksichtigung von Beamtenbewerbern - Laufbahnbefähigung - Anderes Bundesland

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99

    Im Rechtsstreit um das islamische Kopftuch sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvR 872/71

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

  • BVerfG, 05.10.1955 - 1 BvR 103/52

    Versetzung in den Ruhestand nach Art. 132 GG

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerfG, 11.05.1983 - 1 BvR 1650/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung - Türkei

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 799/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • EGMR, 15.02.2001 - 42393/98

    Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches während des Unterrichtens an

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerwG, 08.03.1988 - 2 B 92.87

    Lehrer mit 'Baghwan-Kleidung' - Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, positive - negative

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BVerwG, 08.09.1978 - 2 B 31.78

    Kriminalbeamtin - Ausrüstung mit Dienstwaffe

  • BVerwG, 15.02.1990 - 1 WB 36.88

    Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft von Soldaten bei

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Der Verfassungsordnung des Grundgesetzes liegt ein Menschenbild zugrunde, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 108, 282 ; 128, 326 ; 138, 296 ).

    Dadurch wird die verfassungsprägende Grundvorstellung des Menschen als eines in Freiheit zu Selbstbestimmung und Selbstentfaltung fähigen Wesens (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 108, 282 ; 128, 326 ; 138, 296 ) in ihr Gegenteil verkehrt.

    Ein legislatives Schutzkonzept hat sich aber an der der Verfassungsordnung des Grundgesetzes zugrundeliegenden Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen auszurichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 108, 282 ; 128, 326 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 108, 282 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Die Verfassungsbeschwerden stellen zugleich mittelbar die in Nordrhein-Westfalen nach der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) erlassene gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit und die Grenzen religiöser Bekundungen durch im Schulwesen beschäftigte Personen zur verfassungsrechtlichen Prüfung.

    Eine abstrakte Abwägungsentscheidung und damit ein pauschales Verbot werde auch nicht durch das Kopftuch-Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) zugelassen.

    Dies ergebe sich aus der Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282).

    Der Gesetzgeber habe sich in Anlehnung an die Kopftuch-Entscheidung (BVerfGE 108, 282) daran orientiert, dass einerseits Art. 7 GG im Bereich des Schulwesens weltanschaulich-religiöse Einflüsse unter Wahrung des Erziehungsrechts der Eltern zulasse und dass andererseits Art. 4 GG gebiete, bei der Entscheidung für eine bestimmte Schulform weltanschaulich-religiöse Zwänge so weit wie möglich auszuschalten.

    Er missachte die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats (BVerfGE 108, 282).

    a) Die Beschwerdeführerinnen können sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (ebenso für Beamte BVerfGE 108, 282 ).

    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 98).

    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 88).

    Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ).

    Dem Staat ist es indes verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als "richtig" oder "falsch" zu bezeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten werden (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 33, 23 ; 83, 341 ; 104, 337 ; 108, 282 ).

    c) Die Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich dafür auch bei der Ausübung ihres Berufs in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, aber auch für das Tragen einer sonstigen Bekleidung, durch die Haare und Hals nachvollziehbar aus religiösen Gründen bedeckt werden, auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass andere Richtungen des Islam ein als verpflichtend geltendes Bedeckungsgebot für Frauen nicht kennen (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Eine vergleichbare Wirkung kann es erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren entfalten (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen hier neben dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Die genannten Grundgesetz-Normen sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    aa) Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob gegenläufige Grundrechtspositionen von Schülern und Eltern oder andere Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Lehrkräfte aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Auch die religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung interpretierbare Bekleidung von Lehrkräften kann diese Wirkungen haben (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Zwar trifft die für das Tragen eines islamischen Kopftuchs in der Schule in Anspruch genommene Glaubensfreiheit der Lehrerin auf die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 108, 282 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Einer solchen Situation kann der Gesetzgeber insoweit auch vorbeugend (vgl. BVerfGE 108, 282 ) durch bereichsorientierte Lösungen Rechnung tragen.

    Wenn das Tragen des Kopftuchs etwa als Ausdruck einer individuellen Kleidungsentscheidung, von Tradition oder Identität (vgl. BVerfGE 108, 282 ) erscheint, oder die Trägerin als Muslimin ausweist, die die Regeln ihres Glaubens, insbesondere das von ihr als verpflichtend verstandene Bedeckungsgebot, strikt beachtet, lässt sich das ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Distanzierung von den in § 57 Abs. 4 Satz 2 SchulG NW genannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen interpretieren.

    Solche etwaigen Pflichten sind jedoch den strengen Rechtfertigungsanforderungen unterworfen, die für Einschränkungen der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit gelten; außerdem ist das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung solcher Dienstpflichten zu beachten (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Der Senat entfernt sich so auch von den Maßgaben und Hinweisen der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282), die dem Landesschulgesetzgeber gerade für den Bereich der öffentlichen Schule die Aufgabe zuschreibt, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulässt oder wegen eines strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushält.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war davon auszugehen, dass das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit belässt; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG danach die weitgehende Selbstständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (so zuletzt BVerfGE 108, 282 ; siehe auch BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Diese den Ländern bisher zugestandene weitgehende Gestaltungsfreiheit für das Schulwesen schließt nach dem Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) bei der Ausgestaltung des Erziehungsauftrags die Möglichkeit ein, der staatlichen Neutralität im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Entscheidet sich der Landesgesetzgeber - etwa in Ansehung wachsender kultureller und religiöser Vielfalt - für eine Beschränkung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Gemeinschaftsschule, so steht es ihm - gerade bezogen auf das Verhalten seiner Pädagogen - offen, schon vorbeugend möglichen Beeinflussungen der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken, um nicht fernliegende Konflikte zwischen Pädagogen und Schülern sowie deren Eltern, aber auch innerhalb der Schülerschaft von vornherein zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Denn die Landesschulgesetzgeber, die wie vorliegend in Nordrhein-Westfalen die Entscheidung des Zweiten Senats aus dem Jahr 2003 (BVerfGE 108, 282) zum Anlass für eine entsprechende gesetzliche Regelung genommen haben, sind von genau diesem Verständnis jener Entscheidung ausgegangen.

    Die vom Senat seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde gelegte Würdigung halten wir auf dieser Grundlage, namentlich den Ausführungen im Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282), für nicht überzeugend.

    d) Der Gesetzgeber konnte sich bei seiner Entschließung für ein weitgehend schon vorbeugendes Verbot auch auf die damals - im Anschluss an die Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats (BVerfGE 108, 282) - bei den Anhörungen in verschiedenen Landtagen hervorgetretene, weitgehend übereinstimmende Einschätzung sachkundiger Pädagogen stützen.

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