Rechtsprechung
   BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98; 1 BvR 1084/99   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 13 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 und 2 GG; § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 100 d Abs. 3 StPO; § 100 d Abs. 5 S. 2 StPO; § 100 f Abs. 1 StPO; § 101 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO; § 101 Abs. 1 S. 3
    Großer Lauschangriff (akustische Wohnraumüberwachung; Menschenwürde: keine Gleichsetzung mit dem Wesensgehalt; Objektformel; Wohnungsgrundrecht; Strafverfolgung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz); Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (Abbruch der Überwachung; Löschung; Verwertungsverbot; Vertrauensverhältnis; Familienangehörige; andere Personen des besonderen Vertrauens: Seelsorger, Ärzte, Strafverteidiger); Anordnung (Prognoseentscheidung; Verlängerung; Abbruch); gerichtliche Kontrolle (Überprüfung durch den Beschuldigten und Wohnungsinhaber; Beschwerde für sonstige Betroffene; Feststellungsinteresse / Rechtsschutzinteresse auch bei Erledigung); Verfahrensakten (rechtliches Gehör; faires Verfahren; Aufnahme in die Hauptakten, wenn Benachrichtigung zulässig; Gefährdung des Ermittlungszwecks; Gefährdung von Leib oder Leben; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des weiteren Einsatzes eines nicht offen ermittelnden Beamten als nicht ausreichendes Kriterium); Zweckänderung der gewonnenen personenbezogenen Informationen (eigenständiger Eingriff; Grundsatz der Zweckbindung; Rechtfertigung durch Allgemeinbelange; Vereinbarkeit der Verwendungszwecke; Normenklarheit; bereichsspezifische Regelung); Übermittlung zur Gefahrenabwehr (Übermittlungsschwelle; dringende Gefahr; vergleichbare Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter mit den Anforderungen des Primäreingriffes); Kennzeichnung der personenbezogenen Informationen; Löschung (Vernichtungspflicht; Sperrung; Rechtsschutzinteresse); Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz (exakte Bezeichnung der angegriffenen Bestimmungen; Betroffenheit bei verfassungsändernden Gesetzen; mittelbare Prüfung verfassungsändernder Gesetze im Rahmen der Prüfung der Ausführungsgesetze; fehlender Rechtsweg; fehlende Kenntnis der Maßnahme; unmittelbare Betroffenheit ohne Vollzug; Darlegung der Betroffenheit; ausreichen "einiger Wahrscheinlichkeit der Betroffenheit"); Prüfung nicht zulässig angegriffener Vorschriften (Regelungszusammenhang; Prüfung von Amts wegen; Ausstrahlung); Erledigung der Verfassungsbeschwerde (Tod des Beschwerdeführers; Fortführung durch den Erben nur bei eigenen Interesse).

  • lexetius.com
  • DFR

    Großer Lauschangriff

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Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung (so genannter Großer Lauschangriff) teilweise erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung (so genannter Großer Lauschangriff) teilweise erfolgreich

  • dpolg.de (Kurzinformation)

    Großer Lauschangriff weitgehend verfassungswidrig

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  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung (so genannter Großer Lauschangriff) teilweise erfolgreich

  • nomos.de , S. 4 (Kurzinformation)

    Großer Lauschangriff weitgehend verfassungswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Großer Lauschangriff"

  • lawinfo.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Großer Lauschangriff in weiten Teilen verfassungswidrig

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung (so genannter Großer Lauschangriff) teilweise erfolgreich

Besprechungen u.ä. (6)

  • kurt-woerl.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Freiheit versus Sicherheit - Die schwierige Balance zwischen Freiheit und Sicherheit in Zeiten des Terrorismus (Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier)

  • kriminalistik.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum grundrechtlichen Schutz der Privatheit nach Art. 2 Abs. 1 GG/Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Abgrenzung zu Art. 10 und 13 GG (Arno Berning; Kriminalistik 2007, 649)

  • RA ONLINE , S. 280 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Großer Lauschangriff verfassungswidrig

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  • law-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Großer Lauschangriff ganz klein

  • humboldt-forum-recht.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Menschenwürde und Kernbereichsschutz - Von den Gefahren einer Verräumlichung des Grundrechtsdenkens (Prof. Dr. Ralf Poscher; HFR 2010, S. 90)

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung teilweise erfolgreich

Sonstiges (8)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Geis: Großer Lauschangriff rechtlich umstritten und praktisch schwer anwendbar

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Auf dem Weg zur zweckrationalen Relativität des Menschenwürdeschutzes" von Niels Petersen, original erschienen in: Kritische Justiz 2004, 316 - 326.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das Prostitutionsgesetz zwischen Anspruch und Wirklichkeit aus polizeilicher Sicht" von Dr. Wilhelm Schmidbauer, original erschienen in: NJW 2005, 871 - 873.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 'großen Lauschangriff'" von RAin/MdB Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, original erschienen in: ZRP 2005, 1 - 3.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verfassungsrechtlicher Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung - nichts Neues aus Karlruhe?" von Prof. Dr. Martin Kutscha, original erschienen in: NJW 2005, 20 - 22.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Rechtsprechungsübersicht)

    Zusammenfassung von "Wandel der Grundrechtsjudikatur - Eine Analyse der Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG" von Prof. Dr. Christoph Möllers, LL.M., original erschienen in: NJW 2005, 1973 - 1979.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "'Großer Lauschangriff' - Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3.3.2004 für Gesetzgebung und Praxis" von ORR Volker Perne, original erschienen in: DRiZ 2004, 286 - 289.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 109, 279
  • NJW 2004, 999
  • NStZ 2004, 270
  • StV 2004, 169
  • MMR 2004, 302
  • DVBl 2004, 557
  • NVwZ 2004, 851 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (176)  

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09  

    Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279 = HRRS 2004 Nr. 170) sind Vorschriften der Strafprozessordnung über die akustische Wohnraumüberwachung unvereinbar mit dem Grundgesetz, wenn sie keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthalten.

    Durch Urteil vom 3. März 2004 stellte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts fest, dass Vorschriften der Strafprozessordnung über die akustische Wohnraumüberwachung unvereinbar mit dem Grundgesetz sind, weil sie keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthielten (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Die betroffenen Vorschriften der Strafprozessordnung blieben aufgrund einer entsprechenden Anordnung unter Berücksichtigung des Schutzes der Menschenwürde und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bis zum 30. Juni 2005 anwendbar (BVerfGE 109, 279 ).

    Das Polizeipräsidium Mainz erließ für die eingesetzten Beamten Handlungsanweisungen; diese dienten der Umsetzung der Vorgaben zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279).

    Dagegen entspreche § 29 POG RP 2004 mangels einfachrechtlicher Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht in vollem Umfang den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279).

    Auch diese Vorschrift wäre jedoch entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelungen der strafprozessualen Wohnraumüberwachung (BVerfGE 109, 279) während einer Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt worden.

    Selbst sehr schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in ihn nicht rechtfertigen; eine Abwägung findet nicht statt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ; 120, 274 ).

    Den Kernbereich betreffende Informationen dürfen nicht verwendet und damit auch nicht in einem Urteil verwertet werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ).

    Ob eine Information dem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 124, 43 ).

    Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 124, 43 ).

    Zum Kernbereich gehören etwa Äußerungen innerster Gefühle oder Ausdrucksformen der Sexualität (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 119, 1 ).

    Allerdings gehören nicht zum Kernbereich Äußerungen, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 124, 43 ).

    a) Akustische Wohnraumüberwachungsmaßnahmen sind unzulässig, wenn es wahrscheinlich ist, dass dadurch zum Kernbereich gehörende Informationen erfasst werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Informationen, die in einem Zeitraum gewonnen wurden, in dem die Erfassung absolut geschützter Informationen wahrscheinlich war, dürfen umfassend und ungeachtet ihres Inhalts nicht verwendet werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Schriftlich festzuhalten ist nur, dass es zur Aufnahme absolut geschützter Gesprächsinhalte gekommen ist und dass die diesbezüglichen Aufzeichnungen deswegen vollständig gelöscht worden sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Jede darüber hinausgehende aussagekräftige Dokumentation würde gegen das absolute Verbot der Erhebung kernbereichsrelevanter Informationen verstoßen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 11, 164 ).

    Unbefriedigt bleibt danach zwar ein mögliches Interesse des Betroffenen an vollständiger Kenntnis darüber, welche Gesprächsinhalte überwacht worden sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Dies ist jedoch notwendige Konsequenz des Kernbereichsschutzes im Bereich der Wohnraumüberwachung, dem gerade auch das Absehen von einer automatischen Aufzeichnung dient (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 11, 164 ).

    a) Unzulässig ist eine Überwachung, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 112, 304 ; BVerfGK 11, 164 ).

    Ihre Tatbestandsvoraussetzung "zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit" entspricht dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 4 Satz 1 GG; daraus ergibt sich eine ausreichende Beschreibung der Eingriffsvoraussetzungen und Einschränkung der Eingriffsbefugnisse (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    (aa) Speicherung und Verwendung personenbezogener Informationen und Daten sind grundsätzlich an den Zweck und an das Verfahren gebunden, für die sie erhoben wurden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ).

    Eine Zweckänderung bedarf einer formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage und muss durch Allgemeinbelange gerechtfertigt sein, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ).

    Schließlich dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; vgl. ferner EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 54934/00 -, Weber und Saravia/Deutschland, NJW 2007, S. 1433 zu Art. 8 EMRK).

    Eine solche Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen ("hypothetischer Ersatzeingriff"; vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

    Zur Sicherung der Zweckbindung muss eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung und Protokollierung bestehen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ).

    Zu gewährleisten ist die Erfüllung dieser Anforderungen durch Vorschriften des Normgebers, der für den Erlass der Vorschriften über die Datenerhebung zuständig ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ).

    (bb) Es kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die Vereinbarkeit von Erhebungs- und Verwendungszweck bei § 29 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 POG RP 2004 gewährleistet ist sowie ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine verfassungskonforme Auslegung erforderlich und möglich wäre (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Denn § 100f Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845) beschränkte die Verwendung im Strafverfahren ausweislich der Verweisung auf § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO auf den verfassungskonformen Umfang dieser Vorschrift (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese in Grundrechte mit qualifiziertem Schrankenvorbehalt eingreifen (vgl. zur akustischen Wohnraumüberwachung BVerfGE 109, 279 ; zur Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten BVerfGE 107, 299 ; 125, 260 ; zur Telekommunikationsüberwachung BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a. -).

    Der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck dürfen nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

    Eine solche Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen ("hypothetischer Ersatzeingriff"; vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08  

    Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung; Zitiergebot; Grundsatz

    cc) Mit § 101 Abs. 1 und 4 bis 6 StPO wollte der Gesetzgeber eine einheitliche Regelung schaffen, die für alle eingriffsintensiveren verdeckten Ermittlungsmaßnahmen - Rasterfahndung, Postbeschlagnahme, Telekommunikationsüberwachung, akustische Überwachung innerhalb und außerhalb von Wohnungen, Verkehrsdatenerhebung, technische und langfristige Observation, Einsatz Verdeckter Ermittler, Schleppnetzfahndung, Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung - verfassungsrechtlich gebotene grundrechtssichernde Verfahrensregelungen vorsieht (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 2 f. unter Hinweis auf BVerfGE 100, 313; 109, 279 und 113, 348).

    Da alle Gespräche mit dem Strafverteidiger dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung des Beschuldigten unterfielen, das Gespräch mit dem Arzt aber nur im Einzelfall (vgl. BVerfGE 109, 279 ), sei die Nichteinbeziehung der Ärzte in den absoluten Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.

    Begrenzungen des Anspruchs auf Benachrichtigung sind auch nach Art. 19 Abs. 4 GG, der einer gesetzlichen Ausgestaltung zugänglich ist, nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Die Eingrenzung der Mitteilungspflicht stellt jedoch ihrerseits einen Eingriff in Grundrechte dar (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Der Anspruch auf Benachrichtigung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gehört zu den wesentlichen Erfordernissen effektiven Grundrechtsschutzes im Bereich sowohl des behördlichen als auch des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

    Wird die nachträgliche Benachrichtigung des Betroffenen zurückgestellt, wird die fehlende Möglichkeit zur persönlichen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen durch die richterliche Kontrolle kompensiert (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ; SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 -, LVerfGE 4, 303 ).

    Ferner bedarf es einer gesicherten Tatsachenbasis ("bestimmte Tatsachen") sowohl für die Annahme eines Tatverdachts als auch für die Erstreckung der Maßnahme auf Dritte als Nachrichtenmittler (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 348 zu § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO).

    Der Gesetzgeber verfügt über einen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Unrechtsgehalts eines Delikts und bei der Entscheidung darüber, welche Straftaten er zum Anlass für bestimmte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen machen will (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Mit ihr sind auch Straftaten bedroht, die angesichts des jeweils geschützten Rechtsguts und bei teilweise nicht erhöhter Mindeststrafe allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Indizien hierfür können, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach angesprochen, die Schutzwürdigkeit der verletzten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 109, 279 ), der Grad der Bedrohung der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 113, 348 ), die Art der Begehung der Straftat (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 109, 279 ), die Anzahl der Geschädigten (vgl. BVerfGE 107, 299 ) und/oder das Ausmaß des Schadens (vgl. BVerfGE 107, 299 ) sein.

    Anders liegt es jedoch, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kernbereichsbezogene Kommunikationsinhalte mit Inhalten verknüpft werden, die dem Ermittlungsziel unterfallen, um eine Überwachung zu verhindern (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ).

    Ergibt die Durchsicht, dass kernbereichsrelevante Inhalte erhoben wurden, sind diese unverzüglich zu löschen; eine Weitergabe oder sonstige Verwendung ist auszuschließen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ; Hömig, Jura 2009, S. 207 ).

    bb) Ein ausschließlicher Kernbereichsbezug kann vor allem dann angenommen werden, wenn der Betroffene mit Personen kommuniziert, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis - wie zum Beispiel engsten Familienangehörigen, Geistlichen, Telefonseelsorgern, Strafverteidigern oder im Einzelfall auch Ärzten - steht (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung verfahrensrechtliche Sicherungen dafür gefordert, dass aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangte Daten nicht gespeichert, verwertet und weitergegeben sondern unverzüglich gelöscht werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 124, 43 ).

    In seinem Beschluss zur akustischen Wohnraumüberwachung hat es ausgeführt, dass es einer unabhängigen Stelle obliege, die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren oder als Ermittlungsansatz in anderen Verfahren zu beurteilen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Er habe Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen zu schaffen, da diese allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes gehörten (vgl. BVerfGE 125, 260 unter Verweis auf BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).

    Ohne zumindest nachträgliche Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ; 125, 260 ).

    Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ).

    Bei der Strafverfolgung sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten denkbar, wenn beispielsweise die Kenntnis des Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 125, 260 ).

    Eine Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff vielfach sogar vertiefen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ; BVerfGK 9, 62 ).

    In Bezug auf diese Personengruppe können Nachforschungen den Grundrechtseingriff sowohl für die Zielperson als auch für sonstige Beteiligte vertiefen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ; siehe auch BTDrucks 16/5846 S. 60).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil zur akustischen Wohnraumüberwachung (BVerfGE 109, 279) nicht mit einer verzögerten oder gar suspendierten Benachrichtigungspflicht in Bezug auf den weiteren Einsatz eines Verdeckten Ermittlers auseinandergesetzt.

    Gegenstand der dort zur Prüfung stehenden Norm des § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. war vielmehr eine Suspendierung der Benachrichtigungspflicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem die weitere Verwendung eines nicht offen eingesetzten Beamten nicht mehr gefährdet ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bei der akustischen Wohnraumüberwachung die Notwendigkeit eines absoluten Schutzes unter dem Aspekt des Menschenwürdegehalts der jeweiligen Beziehung zwischen den Gesprächspartnern lediglich für das seelsorgerliche Gespräch mit einem Geistlichen sowie für das Gespräch mit dem Strafverteidiger angenommen (BVerfGE 109, 279 ).

    Dem Verteidigergespräch kommt die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion zu, darauf hinwirken zu können, dass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt im Strafverfahren wird (BVerfGE 109, 279 ).

    Der Schutz der Abgeordneten dient zwar nicht dem Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten, sondern wird den Abgeordneten um der Institution des Parlaments und seiner Funktionsfähigkeit willen gewährt (BVerfGE 109, 279 ).

    (1) Für die Berufsgruppe der Ärzte hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass zwar bestimmte Inhalte, wie etwa Arztgespräche, im Einzelfall dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein können (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 109, 279 ).

    Er erfordert eine konkretisierte Verdachtslage (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Eine Anhebung der in § 160a Abs. 4 StPO enthaltenen Verdachtsstufe ist von Verfassungs wegen nicht geboten, zumal auch bei Vorliegen eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, also insbesondere die Schwere der Tat mitentscheidend dafür ist, ob eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung steht (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Vorratsdatenspeicherung

    Maßgeblich ist hierfür insbesondere, ob die Maßnahmen eine große Streubreite haben und Dritte auch zufällig erfassen können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Darlegungen, durch die sich die Beschwerdeführer selbst einer Straftat bezichtigen müssten, sind damit zum Beleg der Selbstbetroffenheit nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Materiell verfassungsgemäß sind die Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis, wenn sie legitimen Gemeinwohlzwecken dienen und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 100, 313 ), das heißt zur Erreichung der Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 115, 320 ; 118, 168 ; 120, 274 ; stRspr).

    Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 115, 320 ).

    Die Qualifizierung einer Straftat als schwer muss aber in der Strafnorm - insbesondere etwa durch deren Strafrahmen - einen objektivierten Ausdruck finden (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Über die abstrakte Festlegung eines entsprechenden Straftatenkatalogs hinaus hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass ein Rückgriff auf die vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur dann zulässig ist, wenn auch im Einzelfall die verfolgte Straftat schwer wiegt (vgl. BVerfGE 121, 1 ; zu Straftaten von erheblicher Bedeutung vgl. BVerfGE 107, 299 ; zu besonders schweren Straftaten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 109, 279 ) und die Verwendung der Daten verhältnismäßig ist.

    Sie bedürfen jedoch einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Eine Weitergabe der übermittelten Telekommunikationsverkehrsdaten an andere Stellen darf gesetzlich dementsprechend nur vorgesehen werden, soweit sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

    Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen gehören allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).

    Ohne Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der behördlichen Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).

    Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Denkbar sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung etwa, wenn die Kenntnis des Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Liegen zwingende Gründe vor, die auch eine nachträgliche Benachrichtigung ausschließen, ist dieses richterlich zu bestätigen und in regelmäßigen Abständen zu prüfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Eine Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff vielmehr vertiefen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 ).

    Der Gesetzgeber hat das Gebot vorbeugender richterlicher Kontrolle in spezifischer und normenklarer Form mit strengen Anforderungen an den Inhalt und die Begründung der gerichtlichen Anordnung zu verbinden (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    § 101 Abs. 1, 4 und 5 StPO sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 109, 279 ) differenzierte Regelungen vor, die den Grundsatz einer nachträglichen Benachrichtigung des Betroffenen verfassungsrechtlich tragfähig in Ausgleich bringen mit im Einzelfall ausnahmsweise entgegenstehenden überwiegenden Belangen.

    Der Gesetzgeber sollte bei einer Neuregelung erwägen, ob es sachdienlich wäre, den strengen Anforderungen an eine substantiierte Begründung richterlicher Anordnungen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 107, 299 ; 109, 279 ) durch eine spezielle und differenzierte Vorschrift Nachdruck zu verleihen.

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  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Dazu hätte sie darlegen müssen, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Nach den Tatbestandsvoraussetzungen von § 5a Abs. 1 VSG und der Natur der geregelten Maßnahmen kann auch nicht für praktisch jedermann von einer möglichen Betroffenheit ausgegangen werden (vgl. zu derartigen Fällen BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).

    Dazu gehören nicht nur die akustische oder optische Wohnraumüberwachung (vgl. BVerfGE 109, 279 ), sondern ebenfalls etwa die Messung elektromagnetischer Abstrahlungen, mit der die Nutzung eines informationstechnischen Systems in der Wohnung überwacht werden kann.

    Dieser verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ; stRspr).

    Bei der Beurteilung der Eignung ist dem Gesetzgeber ein beträchtlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 77, 84 ; 90, 145 ; 109, 279 ).

    Dieses Gebot verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 279 ; 113, 348 ; stRspr).

    (a) In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte gehört es zur Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 115, 320 ).

    Vorausgesetzt ist allerdings, dass sie die Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Maßnahme eingehend prüfen und die Gründe schriftlich festhalten (zu den Anforderungen an die Anordnung einer akustischen Wohnraumüberwachung vgl. BVerfGE 109, 279 ; zur Kritik an der Praxis der Ausübung des Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen vgl. BVerfGE 103, 142 , m.w.N.).

    aa) Heimliche Überwachungsmaßnahmen staatlicher Stellen haben einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren, dessen Schutz sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 1 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in ihn nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 109, 279 ).

    Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art ohne die Angst zum Ausdruck zu bringen, dass staatliche Stellen dies überwachen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Derartige Dateien können ebenso wie etwa schriftliche Verkörperungen des höchstpersönlichen Erlebens (dazu vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ) einen absoluten Schutz genießen.

    Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).

    (a) Die gesetzliche Regelung hat darauf hinzuwirken, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich unterbleibt (vgl. zur Telekommunikationsüberwachung BVerfGE 113, 348 ; zur akustischen Wohnraumüberwachung BVerfGE 109, 279 ).

    Eine Weitergabe oder Verwertung ist auszuschließen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).

    Der Kernbereich ist vielmehr einer Relativierung durch gegenläufige Ermittlungsinteressen, wie sie durch eine Anwendung des Erforderlichkeitsgebots implizit eingeführt würde, gerade nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06  

    Akustische Wohnraumüberwachung ("Großer Lauschangriff"; Verfassungsmäßigkeit der

    Es besteht eine Vermutung für Gespräche aus dem unantastbaren Kernbereich, wenn sich jemand allein oder ausschließlich mit Personen in der Wohnung aufhält, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis steht, etwa mit dem Ehepartner, Geschwistern und Verwandten in gerade Linie, insbesondere wenn sie im selben Haushalt leben, oder sonstigen engsten Vertrauten (vgl. BVerfGE 109, 279, 320 ff.).

    Ebenfalls nicht zum unantastbaren Kernbereich gehören Gespräche, die Angaben über begangene Straftaten enthalten ( BVerfGE 109, 279, 319).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 3. März 2004 ( BVerfGE 109, 279) die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung als mit dem Grundgesetz nicht in vollem Umfang vereinbar angesehen.

    Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 109, 279 ; stRspr).

    aa) Die Voraussetzung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Betroffener kann jeder sein, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die akustische Wohnraumüberwachung eingegriffen wird, auch wenn er nicht Zielperson der Anordnung ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Das ist auch dann anzunehmen, wenn dieser gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Worts in Wohnungen ist eine Maßnahme, von der der Betroffene weder vor noch während der Durchführung etwas erfährt, so dass fachgerichtlicher Rechtsschutz insoweit nicht in Anspruch genommen werden kann ( BVerfGE 109, 279 ).

    Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG greift hingegen ein, soweit von der Wohnraumüberwachung Personen betroffen werden, die sich nicht auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen können, etwa weil sie sich nur zufällig in einer Wohnung aufhalten, die nach § 100 c StPO abgehört wird ( BVerfGE 109, 279 ).

    So kann von der Abhörmaßnahme zugleich der Schutz von Gesprächen zwischen Eheleuten in der eigenen Wohnung gemäß Art. 6 GG oder der Schutz von Gesprächen mit einem Geistlichen nach Art. 4 GG betroffen sein (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    aa) (1) Die zur Ausgestaltung des Art. 13 Abs. 3 GG erlassenen Vorschriften müssen hinreichende Vorkehrungen dafür treffen, dass Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleiben und die Menschenwürde gewahrt wird (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004, BVerfGE 109, 279 ).

    Es besteht eine Vermutung für Gespräche aus dem unantastbaren Kernbereich, wenn sich jemand allein oder ausschließlich mit Personen in der Wohnung aufhält, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis steht, etwa mit dem Ehepartner, Geschwistern und Verwandten in gerade Linie, insbesondere wenn sie im selben Haushalt leben, oder sonstigen engsten Vertrauten (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Ebenfalls nicht zum unantastbaren Kernbereich gehören Gespräche, die Angaben über begangene Straftaten enthalten ( BVerfGE 109, 279 ).

    Diese Frage kann nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten entschieden werden (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ).

    bb) (1) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2004 klargestellt, dass zur Wahrung der Menschenwürde ein absoluter Schutz des Verhaltens in den Räumen der Privatwohnung erforderlich ist, soweit sich dieses Verhalten als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt ( BVerfGE 109, 279 ).

    Dieser absolute Schutz darf nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden ( BVerfGE 109, 279 unter Bezugnahme auf BVerfGE 34, 238 ).

    Das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen nach § 52 StPO dient der Rücksichtnahme auf die Zwangslage eines Zeugen, der zur Wahrheit verpflichtet ist, aber befürchten muss, dadurch einem Angehörigen zu schaden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BGHSt 2, 351 ; 22, 35 ; 27, 231 ).

    cc) (1) Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst auch die Kommunikation mit anderen Personen des besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE 109, 279 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 255 ).

    Eine zeitliche und räumliche "Rundumüberwachung" verletzt die Menschenwürde, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Dies ermöglicht den sofortigen Abbruch der Überwachung, sobald im Rahmen der Überwachung einer Privatwohnung eine Situation eintritt, die dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    So kann es der Schutz der Menschenwürde erforderlich machen, bei dem Abhören einer Privatwohnung auf eine nur automatische Aufzeichnung der Gespräche zu verzichten, um jederzeit die Ermittlungsmaßnahme unterbrechen zu können ( BVerfGE 109, 279 ).

    ee) (1) Art. 13 Abs. 3 GG verlangt gesetzliche Regeln darüber, dass Daten nicht verwertet werden dürfen, die aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Es ist - auch verfahrensrechtlich (vgl. BVerfGE 109, 279 ) - sicherzustellen, dass die durch den Eingriff erlangten Erkenntnisse keinerlei Verwendung im weiteren Ermittlungsverfahren oder in anderen Zusammenhängen finden.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06  
    Allerdings erging an dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag, dem 3. März 2004, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken (BVerfGE 109, 279 ff.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht daher - wie selbstverständlich - von der Möglichkeit einer akustischen Wohnraumüberwachung zu präventiv-polizeilichen Zwecken aus (vgl. BVerfGE 109, 279 [378]), ohne die Verhinderung besonders schwerer Straftaten als Maßnahmezweck auszunehmen.

    Grundsätzlich bedarf eine Zweckänderung von zweckgebunden erhobenen Daten einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage (BVerfGE 109, 279 [375 f.]).

    Die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 1 LV umfasst daher auch den Schutz vor einer Überwachung der Wohnung durch technische Hilfsmittel, die von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 [309]).

    Es schützt vor jeder staatlichen Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten (VerfGH RP, AS 31, 348 [352]. Der Schutz aus Art. 4 a LV kann allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus Art. 7 Abs. 1 und 3 LV und unterliegt somit denselben verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 109, 279 [326]).

    Das Anknüpfen an die Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bedeutet das Voraussetzen einer konkreten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne und lässt das bis dahin als Eingriffsvoraussetzung genügende Bestehen einer abstrakten Gefahr nicht mehr ausreichen (vgl. BVerfGE 17, 232 [251 f.]; 109, 279 [379]; Papier, a.a.O., Art. 13 Rn. 93; Herdegen, in: Bonner Kommentar, Art. 13 Rn. 77).

    Das Tatbestandsmerkmal "Abwehr" und die Aufgabe des Begriffs der - bloßen - "Verhütung" gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 POG in der Fassung des Gesetzes vom 2. März 2004 lassen eine Wohnraumüberwachung nur noch bei Bestehen konkreter Gefahren im polizeirechtlichen Sinne zu (BVerfGE 109, 279 [378 f.]).

    Es genügt in dieser Auslegung verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 109, 279 [379]).

    Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. BVerfGE 34, 238 [245]; 109, 279 [312 f.]; BVerfG, NJW 2006, 1939 [1945]).

    Verlangt wird zwar nicht ein absoluter Schutz der Räume der Privatwohnung, wohl aber ein absoluter Schutz des Verhaltens in diesen Räumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt (vgl. BVerfGE 109, 279 [313 f.]; 113, 348 [391]).

    Weitergabe und Verwertung der gewonnenen Informationen sind untersagt (vgl. zu alledem BVerfGE 109, 279 [318 ff.]).

    Mit dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber die notwendige, aber auch ausreichende Konsequenz aus dem Erfordernis gezogen, vor Beginn einer Überwachungsmaßnahme im Rahmen der vorzunehmenden Prognose mögliche Indikatoren für kernbereichsrelevante Handlungen in der zu überwachenden Wohnung zu beachten (vgl. BVerfGE 109, 279 [320]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als denkbare Anhaltspunkte zur Einschätzung der Situation ausdrücklich die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten sowie die Tatsache genannt, wer sich in der zu überwachenden Wohnung aufhält (BVerfGE 109, 279 [320 f.]).

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die einschlägigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für den Bereich der akustischen Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung ausnahmslos übertragen (BVerfGE 109, 279 [324]).

    Entsprechendes gilt, soweit § 29 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 POG die unverzügliche Löschung und die Nichtverwertbarkeit solcher Daten anordnet, deren Erhebung in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift (BVerfGE 109, 279 [324]).

    Als Gründe für den bislang seltenen Einsatz des Instruments der Wohnraumüberwachung sind für den Bereich der repressiven akustischen Wohnraumüberwachung der hohe personelle und finanzielle Aufwand sowie Probleme bei der technischen Realisierung der Maßnahme angeführt worden (vgl. BVerfGE 109, 279 [337]).

    Hat aber eine Maßnahme der Gefahrenabwehr jedenfalls zum Teil Erfolg, verletzt sie das Eignungsgebot nicht (vgl. BVerfGE 109, 279 [338]).

    Im Übrigen spricht der offenkundig restriktive Einsatz des Instruments der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung für einen behutsamen Umgang der Verantwortlichen mit diesem einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellenden Mittel und stärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in eine grundrechtsschonende Überwachungspraxis (BVerfGE 107, 299 [328]; 109, 279 [355]).

    Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Betroffenen als Person anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden können und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 100, 313 [376]; 109, 279 [353]; BVerfG NJW 2006, 1939 [1942]).

    Wird die Kommunikation Unbeteiligter erfasst, so schafft die Wohnraumüberwachung für sie das Risiko, Gegenstand staatlicher Ermittlungen zu sein, das zu dem allgemeinen Risiko hinzutritt, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 109, 279 [353]).

    Art. 7 LV schützt den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen in die räumliche Privatsphäre und gewährleistet damit in seinem objektivrechtlichen Gehalt die Vertraulichkeit der Kommunikation auch in ihrer gesamtgesellschaftlichen Bedeutung (vgl. BVerfGE 109, 279 [354 f.]).

    Von der besonderen Schwere einer Straftat im Sinne der genannten Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann auszugehen, wenn sie der Gesetzgeber mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe bewehrt hat (BVerfGE 109, 279 [347 f.]).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02  

    Rasterfahndung II

    Für die rechtliche Beurteilung der Art des durch die Ermächtigung ermöglichten Eingriffs ist unter anderem bedeutsam, wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313, 376; 109, 279, 353).

    Das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hängt unter anderem davon ab, welche Inhalte von dem Eingriff erfasst werden, insbesondere welchen Grad an Persönlichkeitsrelevanz die betroffenen Informationen je für sich und in ihrer Verknüpfung mit anderen aufweisen, und auf welchem Wege diese Inhalte erlangt werden (vgl. BVerfGE 100, 313, 376; 109, 279, 353).

    Dieser verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 90, 145 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (stRspr; vgl. BVerfGE 90, 145 ; 92, 277 ; 109, 279 ).

    In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es dabei zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -).

    (a) Für die rechtliche Beurteilung der Art des durch die Ermächtigung ermöglichten Eingriffs ist unter anderem bedeutsam, wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

    Für das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung ist erheblich, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche persönlichkeitsbezogenen Informationen erfasst werden und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aufgrund der Maßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Da diese Grundrechte spezielle Ausprägungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellen (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 100, 313 ; 109, 279 ), sind diese Maßstäbe auch auf das allgemeinere Grundrecht anwendbar, soweit sie nicht durch die für die speziellen Gewährleistungen geltenden Besonderheiten geprägt sind.

    (aa) Das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hängt unter anderem davon ab, welche Inhalte von dem Eingriff erfasst werden, insbesondere welchen Grad an Persönlichkeitsrelevanz die betroffenen Informationen je für sich und in ihrer Verknüpfung mit anderen aufweisen, und auf welchem Wege diese Inhalte erlangt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

    So ist die Eingriffsintensität hoch, wenn Informationen betroffen sind, bei deren Erlangung Vertraulichkeitserwartungen verletzt werden, vor allem solche, die unter besonderem Grundrechtsschutz stehen, wie etwa bei Eingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG oder das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).

    (aa) Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind - bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben - weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ; 113, 348 ).

    Der staatliche Eingriff in den absolut geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen auf Wahrung seiner Würde (vgl. BVerfGE 109, 279 ) ist ungeachtet des Gewichts der betroffenen Verfassungsgüter stets verboten (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 751 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt dazu, dass der Gesetzgeber intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorsehen darf (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05  

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Eine Verfassungsbeschwerde kann sich ausnahmsweise unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Unter diesen Umständen ist effektiver fachgerichtlicher Rechtsschutz ebenfalls nicht gewährleistet (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).

    Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung - wie hier - zwar erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, erlangt der Betroffene jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 113, 348 ).

    Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht verlangt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).

    Betroffener einer Überwachung ist jeder, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die Maßnahme eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).

    Ein weitergehender Nachweis, etwa dahingehend, dass die Kennzeichen der Beschwerdeführer darüber hinaus in polizeilichen Datenbeständen verzeichnet sind, ist bereits deshalb nicht zu verlangen, weil sich die Beschwerdeführer dadurch unter Umständen selbst einer Straftat bezichtigen müssten (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ).

    a) Von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist zum einen, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 115, 320 ; BVerfG, NJW 2007, S. 2464 ).

    Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 320 ).

    Die Heimlichkeit staatlicher Informationseingriffe betrifft darüber hinaus die Gesellschaft insgesamt (vgl. BVerfGE 93, 181 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ).

    Dieses verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    aa) (1) Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere der gesetzgeberischen Grundrechtsbeschränkung bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe steht (stRspr; vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es dabei zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 113, 348 ; 115, 320 ).

  • VerfGH Thüringen, 21.11.2012 - VerfGH 19/09  

    Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde; Verfassungsbeschwerde;

    a) Befugnisse zur staatlichen Überwachung greifen in die Rechtssphäre aller Personen ein, deren Daten nach den einschlägigen Vorschriften erhoben werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - Vorratsdatenspeicherung, = BVerfGE 125, 260 [305] ; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 - großer Lauschangriff, = BVerfGE 109, 279 [307 f.] ; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Januar 2007 - B 1/06, juris Rn. 80 ff.).

    Es ist somit nicht umfassend gewährleistet, dass die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte außerhalb einer Verfassungsbeschwerde geltend machen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06, juris Rn. 30 f.; Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04, = BVerfGE 113, 348 [362] ; BVerfGE 109, 279 [307]; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Januar 2007 - B 1/06, juris Rn. 82).

    VerfGH 19/09 31 Eingriffs aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 42 Abs. 5 ThürVerf (zu den entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes: BVerfGE 129, 208 [236 ff.] - Telekommunikationsüberwachung; 125, 260 [316 ff.] - Vorratsdatenspeicherung; Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u. a. - Online-Durchsuchung, = BVerfGE 120, 274 [302 ff.]; Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02, = BVerfGE 115, 320 [344 f.] - Rasterfahndung; Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 - Außenwirtschaftsgesetz, = BVerfGE 110, 33 [52 ff.]; 109, 279 [328 ff.; 363 ff.] - Wohnraumüberwachung).

    b) Der Verfassungsgerichtshof lässt offen, wie weit das Vertrauensverhältnis zu bestimmten Berufsgeheimnisträgern als Teil der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 ThürVerf absolut zu schützen ist (vgl. hierzu: BVerfGE 129, 208 [258]; Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06, juris Rn. 53; BVerfGE 109, 279 [322]).

    Der Verdacht einer nach dem Strafrahmen abstrakt als schwer zu beurteilenden Straftat kann für einen strafprozessualen Eingriff nicht ausreichen, wenn bereits feststeht, dass ihr Unrechtsgehalt im konkreten Fall erheblich leichter wog (vgl. BVerfGE 129, 208 [244]; BVerfGE 109, 279 [346]).

    Bei der Verhütung von Taten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrates und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§ 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 a PAG i. V. m. §§ 80 ff. StGB) und des Völkermordes (§ 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 f PAG i. V. m. § 6 Völkerstrafgesetzbuch), aber auch bei Taten wie Mord und Totschlag (§ 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 f PAG §§ 211, 212 StGB) kann dieses Tatbestandsmerkmal offensichtlich keine eigenständige Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 109, 279 [346]).

    Kommt es trotzdem zu einer Erfassung kernbereichsrelevanter Daten, ist für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase zu sorgen (BVerfGE 109, 279 [331 ff.]).

    Vom Schutz umfasst sind auch Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens sowie Ausdrucksformen der Sexualität (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, juris Rn. 99; BVerfGE 109, 279 [314 f.]; Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/77, = BVerfGE 80, 367 [374]).

    Das Risiko, dass kernbereichsrelevante Kommunikation erfasst wird, ist insoweit niemals gänzlich auszuschließen (BVerfGE 129, 208 [245]; 113, 348 [391]; 109, 279 [331]).

    Eine Aufbewahrung dieser Daten würde die Verletzung der Menschenwürde vertiefen (BVerfGE 129, 208 [249]; BVerfGE 109, 279 [322 f.]).

    Ebenso können Einschränkungen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (BVerfGE 129, 208 [250 ff.]; 125, 260 [336 f.]; 109, 279 [364]; 100, 313 [363 ff.]).

    Wurde sie zu Unrecht als Störer in Anspruch genommen, würde der Eingriff in ihre Rechte vertieft werden, wenn alle von der heimlichen Datenerhebung Betroffenen informiert würden (BVerfGE 129, 208 [251]; 109, 279 [365]).

    Soweit das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 8 Abs. 1 ThürVerf betroffen ist, wird die Annahme einer nur unerheblichen Betroffenheit in aller Regel ausscheiden (zur Bedeutung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung: BVerfGE 109, 279 [313]).

    Würden sie durch eine Mitteilung gefährdet, hat diese zu unterbleiben (BVerfGE 129, 208 [254 f.]; 125, 260 [353]; 109, 279 [365 f.]).

    Eine Norm, die aus Gründen der Gefahrenabwehr Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht zulässt, muss eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ermöglichen (BVerfGE 129, 208 [255]; 109, 279 [365 ff.]).

    Zumindest bei schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen, etwa einem Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, wird das öffentliche Interesse an seinem Einsatz dem Recht auf Mitteilung nicht gleichwertig sein (BVerfGE 109, 279 [366]).

    Aufgrund der besonderen Schwere des Grundrechtseingriffs ist hier zu fordern, dass zwischen der Beendigung der Maßnahme und der endgültigen Entscheidung ein längerer Zeitraum liegt (vgl. BVerfGE 109, 279 [367 f.]).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04  

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffenen Vorschriften unmittelbar (I.) sowie selbst und gegenwärtig (II.) in seinen Grundrechten betroffen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Eine Verfassungsbeschwerde kann sich ausnahmsweise unmittelbar gegen ein vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Unter diesen Umständen ist effektiver fachgerichtlicher Rechtsschutz ebenfalls nicht gewährleistet (vgl. BVerfGE 109, 279 ; Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, LKV 2000, S. 345 ).

    Erfolgt die konkrete Beeinträchtigung - wie hier - zwar erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, erlangt der Betroffene jedoch in der Regel keine Kenntnis von den Vollzugsakten, reicht es für die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 109, 279 ).

    Darlegungen, durch die sich der Beschwerdeführer selbst einer Straftat bezichtigen müsste, dürfen zum Beleg der eigenen gegenwärtigen Betroffenheit nicht verlangt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Betroffener einer Überwachung ist jeder, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die Maßnahme eingegriffen wird, auch wenn er nicht Zielperson der Anordnung ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Ebenfalls ist es ausgeschlossen, Einengungen mit Rücksicht darauf vorzunehmen, dass die Regelung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus geschaffen worden ist (vgl. LTDrucks 15/240, S. 16; zur Problematik vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Durch die Zurückstellung oder sogar das Unterbleiben der Unterrichtung wird die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes im Vergleich zu dem bei der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gewährten Rechtsschutz deutlich verringert, obwohl die Risiken einer Fehlprognose und damit einer tatsächlich nicht hinreichend fundierten Telekommunikationsüberwachung im Vorfeld von Straftaten größer sind als bei der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung (zu den Grundsätzen für die Unterrichtung vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Die so umschriebene Zielsetzung rechtfertigt eine Zurückstellung der Benachrichtigung und damit die Verweigerung von Rechtsschutz nicht in jeder Hinsicht (vgl. dazu mit Bezug auf § 101 Abs. 1 StPO BVerfGE 109, 279 ).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Erfassung der Kommunikationsinhalte (§ 33a Abs. 2 Nr. 1 Nds.SOG) personenbezogene Daten betroffen sind, die sich auf den Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung (zu ihm vgl. BVerfGE 109, 279 ) beziehen.

    Ob eine personenbezogene Kommunikation diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ).

    Nicht zu diesem Kernbereich gehören Kommunikationsinhalte, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ).

    Aufgrund des besonders engen Bezugs dieses Grundrechts zur Menschenwürde gewährt Art. 13 GG einen absoluten Schutz des Verhaltens in den Wohnräumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Für sie benötigt jeder Mensch ein räumliches Substrat, in dem er für sich sein und sich nach selbst gesetzten Maßstäben frei entfalten, also die Wohnung bei Bedarf als "letztes Refugium" zur Wahrung seiner Menschenwürde nutzen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03  

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 595/07  
  • BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 370/07  

    VSG § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 11, § 5 Abs. 3, § 13, § 17; GG Art. 1 Abs.

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05  

    Luftsicherheitsgesetz

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 21/03  

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05  

    Absolutes Verwertungsverbot bei in einem Krankenzimmer mittels akustischer

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09  

    Hartz IV

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08  

    Akustische Wohnraumüberwachung (Verwertung von Erkenntnissen; verfassungswidrige

  • BVerfG, 20.11.2007 - 1 BvR 1254/07  
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01  

    Global Positioning System

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08  

    Lissabon

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 603/05  

    Weg frei für automatischen Kontenabruf

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 2357/04  

    Vorschriften zum Abruf der Konten-Stammdaten von Bankkunden sind teilweise

  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08  

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92  

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06  

    Beschlagnahme von E-Mails

  • VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04  

    Sächsisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05  

    Roman Esra

  • BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03  

    IMSI-Catcher

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07  

    Caroline von Monaco III

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03  

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07  

    Geschwisterbeischlaf

  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08  

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutz bei Wohngemeinschaften; rechtswidrige

  • BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03  

    Stasi-Unterlagen-Gesetz; Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung;

  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06  

    Verfahrensrecht - Anhörungsrüge: Wann ist Zurückweisung willkürlich?

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09  

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09  

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03  

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz

  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08  

    Verwertungsverbot aus dem Recht auf ein faires Verfahren bei der heimlichen

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07  

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08  

    Zum Strafverbot der Legitimation der NS-Willkürherrschaft

  • BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07  

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht

  • StGH Hessen, 12.12.2005 - P.St. 1914  

    Grundrechtsklage gegen die gesetzliche Ermächtigung zur Rasterfahndung unzulässig

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02  

    Gefährliche Täter

  • BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07  

    Videoüberwachung im Betrieb

  • BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07  

    Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 191/08  

    Persönlichkeitsrecht - Zulässigkeit der Verfilmung einer realen Straftat

  • BVerfG, 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08  

    Heimliche Ermittlungsmaßnahmen gegen Angehörige des Beschuldigten (Umgehung des

  • BVerfG, 05.07.2010 - 2 BvR 759/10  

    Informationelle Selbstbestimmung im Ordnungswidrigkeitenverfahren;

  • BVerfG, 20.02.2009 - 1 BvR 2266/04  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Tierschutzvereins gegen das Verbot einer

  • VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860  

    Behörde muss dem Vermieter eine Feuerbeschau vorankündigen!

  • LAG Hessen, 06.02.2012 - 16 Sa 1134/11  

    Führung von Mitarbeiterjahresgesprächen - Mitbestimmung des Betriebsrats -

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08  

    Bayerisches Versammlungsgesetz

  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 11/08 R  

    Arbeitsvermittlung - keine Pflicht der Bundesagentur für Arbeit Bordellbetreibern

  • BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvR 2094/05  

    Keine Telekommunikationsüberwachung des Telefonanschlusses eines

  • BVerfG, 25.07.2007 - 1 BvR 1031/07  

    Besteuerung von Biokraftstoffen verfassungsgemäß

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05  

    Gentechnikgesetz

  • BGH, 24.11.2009 - VI ZR 219/08  

    Esra

  • VerfGH Berlin, 03.11.2009 - VerfGH 184/07  

    Menschenwürde; Haftraumgröße; JVA Berlin-Tegel; Einweisungsabteilung; LVerfGE;

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1023/08  

    Menschenwürde (gerichtliche Überprüfung menschenunwürdiger

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 332/09  

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • BVerfG, 04.03.2004 - 1 BvR 2098/01  

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Versagung einer

  • BGH, 11.01.2007 - IX ZB 271/04  

    Zulässigkeit von Betretungsverboten; Ausübung der organschaftlichen Stellung der

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05  

    Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer

  • BVerfG, 20.04.2004 - 2 BvR 2043/03  

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung; Beschlagnahme; Richtervorbehalt

  • BGH, 05.06.2007 - 5 StR 383/06  

    Verfahrenshindernis infolge der Beschränkung des Rechts auf konkrete und wirksame

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09  

    Freiheitsgrundrecht; Maßregel der Besserung und Sicherung, Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 14.02.2007 - 1 BvR 2721/05  

    Zurückweisung von Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der Befugnisse des

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06  

    Hufbeschlaggesetz

  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07  

    Vorlage an das BVerfG: Verfassungswidrigkeit der Ausnahme vom

  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09  

    Versorgung; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Versorgungsausschluss;

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 2354/04  

    Menschenwürde im Maßregelvollzug (gemeinsame Unterbringung: Differenzierung

  • BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03  

    Wohnung; Betriebsräume; Vereinslokal; Teestube; Betreten; Durchsuchen;

  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 3.04  

    Landesamt für Verfassungsschutz; Scientology; informationelles

  • BGH, 22.12.2011 - 2 StR 509/10  

    Verfassungsunmittelbares (selbständiges) Beweisverwertungsverbot für ein mittels

  • BVerfG, 12.08.2010 - 2 BvR 1447/10  

    Videobeweis bei Verkehrsverstoß - Nichtannahmebeschluss

  • BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06  

    Besuch in der Untersuchungshaft; Schutz der Familie (Persönliche Beziehungen zu

  • BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08  

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig

  • BGH, 17.07.2009 - V ZR 95/08  

    Verfahrensrecht - Müssen Dritte Begutachtung ihres Grundstücks dulden?

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06  

    Hamburgisches Hochschulgesetz

  • BGH, 15.04.2010 - 4 StR 650/09  

    Zeugnisverweigerungsrecht yezidischer Geistlicher (Gleichstellung mit sonstigen

  • OVG Hamburg, 22.06.2010 - 4 Bf 276/07  

    Umfang der erlaubten polizeilichen Videoüberwachung von hamburgischen

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 1058/05  

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bildung eines gemeinsamen Finanzgerichts von

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05  

    Notarrecht - Notare müssen auch weiterhin in die Notarkassen einzahlen

  • OVG Saarland, 27.06.2007 - 3 Q 164/06  

    Zu den Grenzen des Medienauskunftsrechts bei inneren Vorgängen

  • VerfGH Bayern, 15.12.2009 - 6-VII-09  

    Rechtmäßigkeit verfahrensfreier Grenzgaragen

  • VerfG Schleswig-Holstein, 26.02.2010 - LVerfG 1/09  

    Amtsordnung - Wahl des Amtsausschusses

  • VG Freiburg, 27.11.2012 - 3 K 1607/11  
  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07  

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

  • Beschluss vom 10. Juni, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09  

    Berichterstattung über verurteilten Sexualstraftäter, Bundesverfassungsgericht

  • Beschluss vom 10. Juni, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09  

    Berichterstattung über verurteilten Sexualstraftäter, Bundesverfassungsgericht

  • Beschluss vom 10. Juni, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09  

    Berichterstattung über verurteilten Sexualstraftäter, Bundesverfassungsgericht

  • BGH, 24.06.2009 - 4 StR 188/09  

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Entscheidung in dem mit der

  • BGH, 22.09.2009 - StB 28/09  

    Akteneinsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts durch Drittbetroffenen

  • BVerfG, 20.05.2011 - 2 BvR 2072/10  

    Straßenverkehr; Ordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren; Beweiserhebungsverbot;

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 2201/05  

    Menschenwürdige Unterbringung in der Strafhaft (ausreichend Luftraum und

  • BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 840/08  

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Vertragsärzten gegen eine

  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 1832/07  

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abgabe eines

  • BGH, 08.09.2005 - 2 BJs 57/04  

    Unterstützung durch eine bloße Zusage

  • BGH, 21.12.2005 - AK 16/05  

    Verwertbarkeit einer präventiven - polizeilichen - Telefonüberwachung

  • LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 72/07  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Einstehensgemeinschaft

  • BGH, 22.03.2012 - 1 StR 359/11  

    Fahrlässige Tötung durch unzureichende Aufbewahrung von Waffen

  • OLG Zweibrücken, 26.05.2010 - 1 Ws 241/09  

    Rechtmäßigkeit verdeckter Ermittlungen nach der sog. "Cold-Case-Technik"

  • OVG Hamburg, 21.03.2007 - 3 Bs 396/05  

    Informationen über das Führen einer (Schein-) Ehe dürfen nicht durch verdeckte

  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 1872/07  

    Verfassungsmäßigkeit der Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten

  • OLG Celle, 25.05.2010 - 2 Ws 169/10  

    Sicherungsverwahrung: Entlassung nach Ablauf der 10-Jahresfrist in sogenannten

  • BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 2485/07  

    Verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein faires Verfahren (Belehrung über das

  • VG Freiburg, 29.12.2010 - 4 K 2629/10  

    Voraussetzungen einer längerfristigen Observation eines

  • BVerfG, 20.04.2005 - 1 BvR 2378/98  

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Tätigkeit

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07  

    VerfG Greifswald: Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen

  • BVerfG, 21.09.2010 - 1 BvR 1865/10  

    Verfassungsbeschwerde gegen das Zensusgesetz 2011 nicht zur Entscheidung

  • OLG Frankfurt, 02.12.2005 - 3 Ws 972/05  

    Strafverfahren: Zuständigkeit für nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2491/07  

    Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertung ermittlungsrichterlicher Vernehmungen);

  • VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06  

    Staats- und Verfassungsrecht, abstrakte Normenkontrolle; Überprüfung von

  • BGH, 08.09.2005 - AK 8/05  

    StPO §§ 100 c ff. aF, § 100 d Abs. 6 Nr. 3, § 112 Abs. 2 Nr. 2, § 112 Abs.

  • BGH, 08.09.2005 - AK 9/05  

    StPO §§ 100 c ff. aF, § 100 c Abs. 2, § 100 d Abs. 6 Nr. 3, § 112 Abs. 2

  • BVerfG, 09.03.2007 - 2 BvR 2215/01  

    Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung durch Änderung des

  • BVerfG, 28.01.2008 - 2 BvR 112/08  

    Pflicht zur Zeugenaussage gegen einen früheren Strafverteidiger;

  • ArbG Hamburg, 01.09.2006 - 27 Ca 136/06  

    Verdachtsunabhängige Suchtmittelkontrollen

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - 20 U 151/07  

    Zuläsigkeit eines Anrufs nach Kündigung des Festnetzanschlusses -

  • VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08  

    Abstrakte Normenkontrolle gegen Kreisgebietsneugliederung und Funktionalreform

  • VG Köln, 12.06.2012 - 22 K 1487/10  

    Postüberwachung Kernbereich privater Lebensgestaltung G 10

  • BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 426/06  

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile mangels hinreichender

  • VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07  

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit iSv Art

  • BVerfG, 31.07.2008 - 1 BvR 839/08  

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Vertragsärzten gegen eine

  • BGH, 22.09.2009 - StB 38/09  

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen Überwachung der Telekommunikation; Umfang der

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10  

    Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R  

    Gesetzliche Unfallversicherung - Sozialdatenschutz - sozialgerichtliches

  • VerfGH Saarland, 31.01.2011 - Lv 13/10  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2011 - L 12 AS 201/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • BVerwG, 12.01.2012 - 7 C 5.11  

    Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung; Zwischenfeststellungsklage;

  • BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12  

    Freiheit der Person (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Freiheitsstrafe;

  • BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 150/04  

    Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 563/04  

    Erschöpfung des Rechtswegs; Anforderungen an den einer Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 178/06  

    BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2, § 90 Abs. 2 Satz 1, § 92, § 93

  • AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09  

    Bußgeldverfahren wegen Abstandsunterschreitung auf der Autobahn: Verwertbarkeit

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 1447/10  

    Verfassungsbeschwerde gegen Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2006 - LVerfG 19/06  

    Antrag auf Untersagung der zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

  • LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08  

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Überwachung von E-Mail-Accounts auf

  • BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 219/08  
  • VerfG Brandenburg, 18.10.2007 - VfGBbg 16/07  

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Grundrechts auf familiäre Beziehung

  • BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03  
  • VerfG Brandenburg, 18.10.2007 - VfGBbg 21/07  

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Grundrechts auf familiäres

  • BVerfG, 28.11.2007 - 2 BvR 2201/05  
  • OLG Celle, 03.08.2010 - 2 Ws 264/10  

    Sicherungsverwahrung: Vorlage zur Frage der Zulässigkeit der Fortdauer der ersten

  • VerfGH Berlin, 08.09.2011 - VerfGH 159/07  

    Vollzugsmaßnahmen: Verletzung der Grundrechte eines Gefangenen durch

  • LAG Hessen, 13.10.2011 - 5 Sa 224/11  

    Vorherige Anhörung bei Verdachtskündigung - außerordentliche Kündigung - Straftat

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2005 - L 18 KN 70/03  

    Rentenversicherung

  • OLG Frankfurt, 02.12.2005 - 3 Ws 1021/05  

    Observation; Telefonüberwachung; Rechtswidrigkeit; Anordnung; Vollziehung

  • BGH, 21.02.2006 - 3 BGs 31/06  

    Zulässigkeit der verdeckte Durchsuchung eines Computersystems

  • BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 1620/06  
  • LG Kiel, 06.09.2010 - 8 KLs 2/10  

    Verurteilung wegen der Verabredung zur Begehung von sexuellen Handlungen an

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - L 18 KN 71/04  

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - L 18 KN 5/03  

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - L 18 KN 37/02  

    Rentenversicherung

  • OLG München, 21.08.2006 - 4St RR 148/06  

    Durchsuchungsbeschluss aufgrund von Erkenntnissen zu Nichtkatalogtaten aus

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 186/07  

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Neuregelungen zur

  • VGH Bayern, 30.04.2009 - 17 P 08.3389  

    Bekanntgabe der Namen von Beschäftigten durch den Dienststellenleiter;

  • OLG Brandenburg, 24.06.2010 - 11 Wx 33/10  

    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung bei einem Mitglied eines Motorradclubs zur

  • VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11  

    Grundrechte, Polizeirecht: Untersagung von Gehsteigbefragungen durch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2005 - L 18 KN 95/02  

    Rentenversicherung

  • FG Köln, 29.03.2006 - 2 V 876/06  

    Spontanauskunft an niederländische Finanzbehörden

  • OLG Celle, 25.05.2010 - 2 Ws 170/10  

    Sicherungsverwahrung, Rückwirkungsverbot, Bindungswirkung.

  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2006 - 3 BGs 31/06  

    Zulässigkeit der verdeckte Durchsuchung eines Computersystems

  • LG Hamburg, 01.10.2007 - 629 Qs 29/07  

    Telekommunikationsüberwachung: Zulässigkeit der heimlichen Installation einer

  • VG Ansbach, 04.11.2009 - AN 10 S 09.01935  

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 B 29.09  

    Feststellungsklage; Klagebegehren; Polizeirecht; Feststellung der

  • VG Göttingen, 18.10.2007 - 2 A 208/07  

    § 25 Abs. 5 AufenthG bei Kurden aus Syrien; Abschiebungshindernis,

  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1245  

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches

  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2011 - 6 K 4567/09  

    Abstandsfläche; Geländehöhe; festgesetzte Geländehöhe; Ermessen; Ungeeignetheit

  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2011 - 6 K 4220/09  

    Abstandflächen, Geländehöhe, festgesetzte Geländehöhe, Ermessen, Ungeeignetheit

  • LG Hamburg, 08.01.2008 - 164 Gs 1082/07  
  • VG Augsburg, 17.08.2009 - Au 5 S 09.923  

    Sofortige Vollziehbarkeit; Hundehaltung; Maulkorbzwang; Leinenzwang; Auflage, nur

  • VG Ansbach, 13.05.2011 - AN 10 S 11.00897  

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • ArbG Jena, 20.11.2009 - 1 Ca 147/09  
  • VG Augsburg, 30.05.2011 - Au 5 S 11.411  

    Hundehaltung; Leinen- und Maulkorbzwang; Sofortvollzug teilweise nicht begründet;

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