Rechtsprechung
   BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Kostenrechtsnovelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenrechtsnovelle 1952

Verfahrensgang

  • AG Düsseldorf, 02.10.1952 - 20 C 525/52
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 11, 139
  • NJW 1960, 1563 (Ls.)
  • BB 1960, 955
  • DÖV 1963, 592



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (251)  

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90  

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, hiervon - etwa unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes - im Wege "berichtigender" Auslegung abzugehen (vgl. hierzu BVerfGE 11, 139 [148 f.]), sind nicht ersichtlich: Einziger Inhalt des Änderungsgesetzes war die Bestimmung des 15. Oktober 1990 als des neuen vorverlegten Tages des Inkrafttretens für einige Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts.

    Der Senat kann deshalb offen lassen, ob er an der im Beschluß vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 - (BVerfGE 11, 139 [148 f.]) geäußerten Auffassung über die Möglichkeit einer vom Wortlaut abweichenden berichtigenden Auslegung einer Vorschrift über den Tag des Inkrafttretens eines Gesetzes unverändert festhalten würde.

    Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt (vgl. BVerfGE 11, 139 [146]; 24, 33 [55]; 39, 156 [167]; 45, 272 [297]; 65, 76 [98]), erfährt damit für anhängige Rechtsmittelverfahren eine einschränkende Konkretisierung: Beim Fehlen abweichender Bestimmungen führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel.

    Soweit sie sich dafür auf höchstrichterliche Entscheidungen berufen, betrafen diese entweder gerade nicht die prozeßrechtliche Position eines im Zeitpunkt der Einlegung zulässigen Rechtsmittels (so etwa BVerfGE 24, 33 [54]; BGHZ 12, 254 ff.; BGH NJW 1978, S. 1260 f.; BVerwGE 15, 48 ff.; OGHZ 1, 1 ff.; BGHZ 3, 82 ff.), oder die Statthaftigkeit eines eingelegten Rechtsmittels bestimmte sich nach einer klaren Übergangsregelung (vgl. die Entscheidungen BVerfGE 11, 139 [146]; 65, 76 [97 f.]; BVerwGE 66, 312 [314]; BGHZ 7, 161 [165 ff.]; BGH MDR 1978, S. 126; BAG AP § 121 ArbGG 1979 Nr. 1; vgl. ferner neuerdings BGH NVwZ 1991, S. 606 ff.; BGH WM 1991, S. 207 f.; BVerwG DVBl. 1992, S. 777 ).

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02  

    Steuerrecht - § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG verfassungswidrig?

    Echte Rückwirkung eines Gesetzes liegt danach vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; wo es nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, liegt eine unechte Rückwirkung vor (BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 1960 2 BvL 4/59, BVerfGE 11, 139, 145 f.; Meyer-Cording, Juristenzeitung --JZ-- 1952, 161).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94  

    Stichtagsregelung

    Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht