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   BVerfG, 23.06.1960 - 1 BvR 413/57   

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BVerfG, 23.06.1960 - 1 BvR 413/57 (https://dejure.org/1960,1036)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.1960 - 1 BvR 413/57 (https://dejure.org/1960,1036)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 1960 - 1 BvR 413/57 (https://dejure.org/1960,1036)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 244
  • NJW 1960, 1447 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Eine solche setzt indessen nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der Rechtsweg wenigstens beschritten wurde oder im Zeitpunkt der Entscheidung noch beschritten werden kann (BVerfGE 11, 244; 22, 349 [354]).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Diese Ausnahmevorschrift ermächtigt das Bundesverfassungsgericht nicht, von dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs schlechthin abzusehen; sie greift vielmehr grundsätzlich nur ein, wenn der Rechtsweg bereits beschritten ist oder noch beschritten werden kann, jedoch aus den im zweiten Halbsatz genannten Gründen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs in Betracht kommt (BVerfGE 11, 244).
  • VerfG Brandenburg, 21.11.2014 - VfGBbg 17/14

    Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen; Rechtsverordnung;

    Die nach dieser Vorschrift mögliche Vorabentscheidung setzt voraus, dass der Rechtsweg entweder schon beschritten worden ist oder zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung noch beschritten werden kann (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 11, 244; 22, 349, 354; 56, 54, 68 f; auch im Schrifttum ist dies - soweit ersichtlich - unbestritten, vgl. etwa Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Februar 2014, § 90 Rn. 397; Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage, § 90 Rn. 152; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Auflage, Rn. 586; missverständlich allerdings Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Auflage, § 90 Rn. 181).
  • StGH Hessen, 27.07.1977 - P.St. 841

    Verfahren vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen: Grundrechtsklage -

    Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Hessen von der Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, wonach grundsätzliche Voraussetzung einer Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist, daß der Rechtsweg bereits beschritten ist oder noch beschritten wird (so BVerfGE 11, 244; 22, 349 [354]), es sei denn, der Rechtsweg ist an keine Frist gebunden (so BVerfGE 1, 332 [345]).
  • StGH Hessen, 27.07.1977 - P.St. 838

    Beschränkung; Besuchsbeschränkungen; Durchsuchung; Grundrechtsklage;

    Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Hessen von der Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, wonach grundsätzliche Voraussetzung einer Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist, daß der Rechtsweg bereits beschritten ist oder noch beschritten wird (so BVerfGE 11, 244; 22, 349 [354]), es sei denn, der Rechtsweg ist an keine Frist gebunden (so BVerfGE 1, 332 [345]).
  • VerfGH Berlin, 31.10.2002 - VerfGH 67/02
    Unter diesen Umständen ist auch für eine Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG kein Raum mehr (siehe BVerfGE 11, 244 ; 13, 284 ; Zuck, in: Lechner/Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1996, Rdnr. 145 zu § 90 für den mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG inhaltsgleichen § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
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