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   BVerfG, 21.07.1960 - 1 BvR 133/60   

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https://dejure.org/1960,310
BVerfG, 21.07.1960 - 1 BvR 133/60 (https://dejure.org/1960,310)
BVerfG, Entscheidung vom 21.07.1960 - 1 BvR 133/60 (https://dejure.org/1960,310)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juli 1960 - 1 BvR 133/60 (https://dejure.org/1960,310)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1708 Abs. 1 § 1709; GG Art. 6 Abs. 5
    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 1709 Abs. 1 BGB bei Festlegung des Mindestunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 277
  • NJW 1960, 1711
  • MDR 1960, 817
  • Rpfleger 1960, 333
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 21.07.1960 - 1 BvR 133/60
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits - incidenter - ausgesprochen, daß im Familienrecht im Hinblick auf die funktionalen Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses auch eine besondere rechtliche Regelung für Mann und Frau erlaubt oder sogar notwendig sei; es hat dabei besonders auf "Differenzierungen der Art der Leistung für die Familiengemeinschaft" (BVerfGE 3, 225 (242)) abgehoben.
  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

    Nach der geltenden bürgerlich-rechtlichen Regelung sind die für den Unterhalt eines unehelichen Kindes erforderlichen Barmittel grundsätzlich allein von seinem Vater in Form einer monatlichen Geldrente aufzubringen, während die Mutter ihre Unterhaltspflicht in der Regel durch die Sorge für die Person des Kindes erfüllt (vgl. § 1709 Abs. 1 i.V.m. § 1710 , § 1707 Abs. 1 Satz 2 BGB und dazu BVerfGE 11, 277 ).

    Im einzelnen ist die Rechtsprechung infolge der letztinstanzlichen Zuständigkeit der Landgerichte sehr uneinheitlich; in der Gesamttendenz bewegen sich die zuerkannten Unterhaltssätze an der unteren Grenze und decken nicht immer den gesamten baren Lebensaufwand (vgl. BVerfGE 11, 277 (280) und Brühl, Unterhaltsrecht, 2. Aufl., 1963, S. 207).

    Entgegen der Auffassung in BVerfGE 11, 277 könne § 1708 BGB den unehelichen Vater auch dann benachteiligen, wenn die Mutter ebenso wie er einfachen Verhältnissen angehöre, falls nämlich schon die Leistung des Mindestunterhalts seine Leistungsfähigkeit übersteige.

    Die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden auch gegen § 1709 BGB , wenngleich die Vorschrift sich entsprechend der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 277 (279 ff.)) mit Art. 3 und Art. 6 GG vereinbaren lasse.

    Es kommt hinzu, daß die tatsächliche Situation des unehelichen Kindes sich auch insoweit nachteilig von der Situation ehelicher Kinder unterscheidet, als der eheliche Vater normalerweise bei bestehender Ehe und nicht selten auch nach einer Scheidung den Unterhaltsbedarf der Mutter trägt und ihr hierdurch die persönliche Sorge für das Kind ermöglicht, während bei der unehelichen Mutter solche Leistungen ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse entfallen (vgl. BVerfGE 11, 277 (279 f.)).

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Diese Sonderregelung über die Verteilung der Unterhaltslast bei unehelichen Kindern verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Juli 1960 (BVerfGE 11, 277) dargelegt habe.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluß nach § 91 a BVerfGG a.F. (BVerfGE 11, 277 [279 ff.]) eingehend ausgeführt hat, teilt das Gesetz die Unterhaltspflichten von vornherein auf: Während der Vater die für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Barmittel aufzubringen hat, obliegt die Sorge für die Person des Kindes allein der Mutter.

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvL 16/63

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs.1 GG

    Nach dem Wortlaut des § 1708 Abs. 1 BGB umfasse der von dem unehelichen Vater zu gewährende Unterhalt zwar den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich der Kosten für seine Erziehung und Berufsausbildung; dies beziehe sich jedoch angesichts der Aufteilung der Unterhaltspflichten zwischen Vater und Mutter (BVerfGE 11, 277 (280)) nur auf den "sachlichen Lebensaufwand", nicht auf die Sorge für die Person des Kindes.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 11, 277 und der amtlichen Begründung zum Gleichberechtigungsgesetz gelte der Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG ) auch für die rechtlichen Beziehungen des außerehelichen Vaters und der außerehelichen Mutter zu dem Kinde; hieran werde auch durch Art. 6 Abs. 5 GG nichts geändert.

  • BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

    Seine Unterhaltspflicht ist, wie das Bundesverfassungsgericht schon früher ausgesprochen hat (BVerfGE 11, 277 (280)), im Vergleich zu der des ehelichen Vaters enger begrenzt.
  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60

    Sonderbedarf des nichtehelichen Kindes

    Die Besonderheiten, die sich aus der Aufteilung der Unterhaltspflichten zwischen dem Vater und der Mutter eines unehelichen Kindes für die Leistungen der persönlichen Sorge ergeben (vgl. BVerfGE 11, 277 (279 ff.)), haben im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung.
  • BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64

    Zweck einer durch einen Sozialversicherungsträger auf Grund des

    Dabei ist die von der Mutter geleistete persönliche Fürsorge im wesentlichen als gleichwertig mit der vom Vater zu leistenden Rentenzahlung anzusehen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 1960 - 1 BvR 133/60 - NJW 1960, 1711; vgl. auch BGHZ 8, 374).
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