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   BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 11/57   

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https://dejure.org/1960,332
BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 11/57 (https://dejure.org/1960,332)
BVerfG, Entscheidung vom 25.07.1960 - 1 BvL 11/57 (https://dejure.org/1960,332)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juli 1960 - 1 BvL 11/57 (https://dejure.org/1960,332)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des rheinland-pfälzischen Aufbaugesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 294
  • NJW 1960, 2091
  • MDR 1960, 995
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 11/57
    Auch die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Zubilligung einer Entschädigung bei langdauernden förmlichen Bausperren entwickelt hat (vgl. BGHZ 30, 338), können nicht ohne weiteres herangezogen werden, denn dort lag eine selbständige Bausperre vor, und ein Umlegungsverfahren schloß sich nicht an.
  • BVerwG, 27.06.1957 - I C 3.56

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses jedweder weiteren Bebauung eines Grundstücks aus

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 11/57
    Diese Feststellung kann getroffen werden, ohne daß entschieden zu werden braucht, worin das Wesen der Enteignung zu erblicken ist: ob in einem hoheitlich auferlegten Sonderopfer an vermögenswerten Gütern und Rechten (BGHZ 6, 270) oder in einem Eingriff in solche Güter und Rechte, den entschädigungslos hinzunehmen dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann (BVerwGE 5, 143), oder ob beide Elemente zu berücksichtigen sind (DOGE S. 66 (74); S. 231 (239); DOG AöR 77, 79 (82 f.)).
  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 11/57
    Diese Feststellung kann getroffen werden, ohne daß entschieden zu werden braucht, worin das Wesen der Enteignung zu erblicken ist: ob in einem hoheitlich auferlegten Sonderopfer an vermögenswerten Gütern und Rechten (BGHZ 6, 270) oder in einem Eingriff in solche Güter und Rechte, den entschädigungslos hinzunehmen dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann (BVerwGE 5, 143), oder ob beide Elemente zu berücksichtigen sind (DOGE S. 66 (74); S. 231 (239); DOG AöR 77, 79 (82 f.)).
  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 151/56

    Haftung des Gastwirts für abgestellte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 11/57
    Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "faktischen Bausperre" kann sich das Landgericht nicht berufen, weil es sich bei den dort entschiedenen Fällen entweder um ein rechtswidriges Vorgehen der Behörden handelte (BGH MDR 1959, 828 = NJW 1959, 1775) oder aber die "Bausperre" dazu diente, die aus einem Bebauungsplan folgende endgültige Beschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks zeitlich vorzuverlegen (BGH LM Art. 14 GG Nr. 71; BGH III ZR 151/56, Urteil vom 24. Februar 1958).
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 11/57
    Würde dies eine Enteignung bedeuten, so wäre das Aufbaugesetz insoweit verfassungswidrig, da es im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 3 GG eine angemessene Entschädigung nicht vorsieht, ja durch § 71 Abs. 1 sogar ausschließt (vgl. BVerfGE 4, 219 (228 ff.)).
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 114/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 11/57
    Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "faktischen Bausperre" kann sich das Landgericht nicht berufen, weil es sich bei den dort entschiedenen Fällen entweder um ein rechtswidriges Vorgehen der Behörden handelte (BGH MDR 1959, 828 = NJW 1959, 1775) oder aber die "Bausperre" dazu diente, die aus einem Bebauungsplan folgende endgültige Beschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks zeitlich vorzuverlegen (BGH LM Art. 14 GG Nr. 71; BGH III ZR 151/56, Urteil vom 24. Februar 1958).
  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Entscheidungserheblich ist eine Norm nur, wenn das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müsste als bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 11, 294 ; 25, 129 ; 46, 268 ; 84, 233 ; 90, 145 ; 91, 118 ).
  • BGH, 14.07.1965 - III ZR 2/64

    Enteignender Eingriff durch mit einem Umlegungsverfahren verbundenen

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Umlegung als solche nicht ein entschädigungspflichtiger Eingriff in das Grundeigentum, sondern ein Ausfluß der Sozialbindung des Eigentums ist, den der Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen muß (vgl. BGHZ 27, 15, 21 [BGH 03.03.1958 - III ZR 157/56] ; 31, 49, 53), [BGH 12.09.1959 - III ZR 48/58] und daß deshalb auch die Folgen der zeitlich begrenzten Verfügungs- und Bausperre, die den Beteiligten dem Wesen des Verfahrens gemäß belasten (vgl. § 23 AufbauGNRW; § 51 BBauG) 9 als unvermeidliche Nebenwirkungen (BVerfG NJW 1960, 2091) im Grundsatz nicht entschädigungsfähig sind (vgl. Schütz-Grohberg BBauG zu § 51 Anm. 1; Brügelmann-Stahnke BBauG zu § 51 Anm. IV 2).

    Sie kann aus der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1960, 2091), auf die beide Parteien sich zur Begründung ihrer Standpunkte berufen, nichts herleiten.

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Nach Art. 100 Abs. 1 GG , § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt (vgl. BVerfGE 7, 171 (173); 11, 294 (296 ff.); 22, 175 (176); 34, 257 (259); 37, 328 (333); 56, 128 (136)) und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist.
  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

    Entscheidungserheblich in diesem Sinne ist die Norm nur dann, wenn das Gericht im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müßte als bei deren Gültigkeit (BVerfGE 7, 171 [173 f.]; 11, 294 [296 ff.], 330 [334 ff.]).
  • BVerfG, 17.12.1964 - 1 BvL 2/62

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Die Vorlage ist jedoch unzulässig, weil die Auslegung, die das Oberverwaltungsgericht den zur Prüfung vorgelegten Normen gibt, in einem entscheidenden Punkte offensichtlich unhaltbar und bei richtiger Auslegung die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen nicht dargetan ist (vgl. BVerfGE 10, 1 [3]; 11, 294 [296]).
  • StGH Hessen, 04.12.1968 - P.St. 514

    Konkrete Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Vorlage; Vorlagebeschluss;

    Von diesem Grundsatz geht auch das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfGE 2, 181 [191]; 2, 266 [271], 380 [389]; 3, 187 [194, 195]; 3, 225 [236, 237]; 4, 45 [48]; 7, 171 [175]; 10, 1 [3]; 11, 294 [296]; 18, 274 [280, 281]; die im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 6. September 1958 - P. St. 221 -, a.a.O., enthaltene Einschränkung wird nicht aufrechterhalten.
  • BGH, 16.09.1968 - III ZR 137/67

    Beeinträchtigung eines Grundeigentums durch die hoheitliche Untersagung des

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1960 (NJW 1960, 2091) und des Bundesgerichtshofs in BGHZ 30, 281, 286 [BGH 08.06.1959 - III ZR 66/58] kommen hier aus tatbestandlichen Gründen nicht in Betracht, Die Zeitspanne von der Zerstörung der Betriebsgebäude im Oktober 1944 bis zur Inanspruchnahme des Grundstücks im April 1946 ist bei Berücksichtigung der zeitbedingten Schwierigkeiten nicht derart, daß sie für sich allein darauf schließen ließe, die Betriebsleitung habe von einem Wiederaufbau auf dem alten Gelände absehen wollen.
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