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   BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56   

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https://dejure.org/1960,61
BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56 (https://dejure.org/1960,61)
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.1960 - 1 BvL 8/56 (https://dejure.org/1960,61)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Oktober 1960 - 1 BvL 8/56 (https://dejure.org/1960,61)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Tollwut / Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 330
  • NJW 1961, 115
  • MDR 1961, 26
  • DVBl 1961, 346
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56
    Zur Begründung der Zulässigkeit der Vorlage verweist das Gericht auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1955 - 1 BvL 120/53 (BVerfGE 4, 352 [355]).

    Der Hinweis des vorlegenden Gerichts auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1955 (BVerfGE 4, 352 [355]) kann die Vorlage nicht stützen.

  • BVerfG, 15.12.1959 - 2 BvL 74/58

    Anforderungen an eine richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56
    Der Antrag nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nur zulässig, wenn das Gericht sich klar darüber ausspricht, daß und warum es bei Gültigkeit der Norm über die Klage anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit; denn nur dann kommt es "bei der Entscheidung" auf die Gültigkeit der Norm an (BVerfGE 7, 171 [174]; 10, 258 [261]).
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56
    Der Antrag nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nur zulässig, wenn das Gericht sich klar darüber ausspricht, daß und warum es bei Gültigkeit der Norm über die Klage anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit; denn nur dann kommt es "bei der Entscheidung" auf die Gültigkeit der Norm an (BVerfGE 7, 171 [174]; 10, 258 [261]).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist zwar grundsätzlich der Tenor der Entscheidung in der jeweiligen Instanz maßgeblich (vgl. BVerfGE 16, 286 ; 18, 257 ; 24, 119 ; 104, 74 ) und eine Vorlage nur zulässig, wenn sämtliche erforderlichen Beweiserhebungen durchgeführt sind (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 50, 108 ).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    a) Entscheidungserheblichkeit setzt voraus, dass die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift abhängt (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 149, 1 ; 153, 310 ).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Die in BVerfGE 11, 330 (334 ff.) über die Zulässigkeit von Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze gelten nicht, wenn ein zur Entscheidung über eine Revision oder weitere Beschwerde berufenes Gericht bei Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung an eine Vorinstanz zurückverweisen würde.

    Der Grundsatz, daß ein Gericht nicht schon vorlegen dürfe, um eine Beweisaufnahme zu ersparen (vgl. BVerfGE 11, 330 [335]), gelte bei der Bedeutung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auch dann, wenn das vorlegende Gericht die nach seiner Ansicht gebotene Sachaufklärung nicht selbst durchführen könne, sondern die Sache hierfür an die Vorinstanz zurückverweisen müsse.

    Dies steht jedoch der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen, weil das vorlegende Gericht hier - anders als in dem der Entscheidung in BVerfGE 11, 330 (334 f.) zugrunde liegenden Verfahren - nicht in der Lage ist, die gebotenen Ermittlungen selbst durchzuführen.

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