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   BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57   

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https://dejure.org/1960,12
BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57 (https://dejure.org/1960,12)
BVerfG, Entscheidung vom 05.04.1960 - 1 BvL 31/57 (https://dejure.org/1960,12)
BVerfG, Entscheidung vom 05. April 1960 - 1 BvL 31/57 (https://dejure.org/1960,12)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Darreichende Verwaltung

  • opinioiuris.de

    Darreichende Verwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit partieller Benachteilung von Ehegatten im Bereich der Leistungsverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

  • VG Darmstadt - III 841/56
  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 50
  • NJW 1960, 955
  • MDR 1960, 468
  • DVBl 1960, 512
  • BB 1960, 457
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57
    Die Beschwer der Ehegatten in bestimmten Fällen ist hiernach die Nebenfolge einer grundsätzlich die Ehe begünstigenden Gesamtregelung; die zur Prüfung vorgelegten Bestimmungen können um so weniger nur wegen solcher Nebenfolge als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG angesehen werden, als die Hausratentschädigung nicht - wie etwa eine Steuer - einen staatlichen Eingriff darstellt, sondern in den Bereich der darreichenden Verwaltung gehört, die notwendig der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in weitestem Maße unterliegt (vgl. BVerfGE 6, 55 [77]).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57
    Bei der Gestaltung des Ausgleichs war der Gesetzgeber daher in den Grenzen der Verfassung frei (vgl. BVerfGE 1, 97 [105, 106]).
  • BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59

    Rechtsmittel

    Einschlägig ist indessen der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1960 - 1 BvL 31/57 - = BVerfGE 11, 50 ff. [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57], nach dem § 16 Abs. 3 Satz 1 FG und § 293 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    Deshalb ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber, ausgehend von der Einheit der ehelichen Hausgemeinschaft, Antragsrecht und Entschädigung für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Hausratsverlustes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, unabhängig davon geregelt hat, wer von ihnen Eigentümer des verlorenen Hausrats gewesen ist und in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [56]).

    Wenn auch Feststellung und Entschädigung nur einmal gewährt werden, so steht doch jedem Ehegatten in gleicher Weise die Berechtigung zur Antragstellung und Empfangnahme der Entschädigung zu, wobei die Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander unberührt bleiben (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [56, 57]).

    Diese Verschiedenheiten vermögen jedoch keine Beeinträchtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Schutzes von Ehe und Familie zu begründen (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [57 ff.]).

    Bei solchen Gemeinschaften durfte der Gesetzgeber vor allem nicht in aller Regel damit rechnen, daß sie bei der Eingliederung wieder zu einem gemeinsamen Aufbau des Haushalts führen würden (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [57, 58]).

    Die Benachteiligung der Ehegatten in bestimmten Fällen - wie auch hier - ist nur die Nebenfolge einer die Ehe insgesamt begünstigenden Regelung und bedeutet deshalb keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [58, 59, 60]).

    Folgerungen ziehen zu dürfen, übersieht, sie, daß die Hausratentschädigung nicht - wie etwa eine Steuer - einen Eingriff des Staates darstellt, sondern dem Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung angehört, bei der der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ein besonders weiter Spielraum gegeben ist (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [77]; 11, 50 [60]).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Wie das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang bereits ausgesprochen hat, kann die Sachgerechtigkeit einer Norm unter Umständen schon dann außer Frage stehen, wenn ihre nachteiligen Wirkungen sich als bloße "Nebenfolgen" einer im übrigen unbedenklichen Regelung erweisen (vgl. BVerfGE 6, 55 [77]; 11, 50 [58 ff.]; 12, 151 [166, 168 f.]).
  • BVerfG, 26.09.2005 - 1 BvR 1773/03

    Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung von Arbeitslosenhilfe

    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt das ihr zugrunde liegende Leistungskonzept zwar einer weitergehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 11, 50 ; 61, 138 ; 78, 104 ; 99, 165 ).
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