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   BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvL 76/58   

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https://dejure.org/1960,86
BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvL 76/58 (https://dejure.org/1960,86)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.1960 - 2 BvL 76/58 (https://dejure.org/1960,86)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 1960 - 2 BvL 76/58 (https://dejure.org/1960,86)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ermächtigungsadressaten

  • openjur.de

    Ermächtigungsadressaten

  • opinioiuris.de

    Ermächtigungsadressaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Adressat einer Ermächtigung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 77
  • NJW 1960, 1291
  • MDR 1960, 733
  • DVBl 1960, 864
  • DVBl 1960, 945
  • BB 1960, 647
  • DÖV 1960, 585
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Vor allem dort, wo das Grundgesetz die Grenze zwischen den Kompetenzen des Bundes und denen der Länder zieht, verzichtet es grundsätzlich darauf, die Verfassungsorgane der Länder zu bestimmen, die die Landeskompetenz wahrzunehmen haben (vgl. BVerfGE 11, 77 [85 f.]).

    Auch als Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung könnte der Bundesgesetzgeber nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG die Aufgabe nur den "Landesregierungen nicht aber den Landesministern oder den zuständigen obersten Landesbehörden zuweisen (vgl. BVerfGE 11, 77 [86]).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Die Grenzen der Auslegung von Verfassungsrecht liegen auch für eine durch Verfassungsänderung geschaffene Norm dort, wo einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Vorschrift ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt oder das normative Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt würde (vgl. BVerfGE 11, 77 ; 33, 52 ; 54, 277 ; 82, 1 ).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Diese Aufgabe, bei der es um die politische Führung, die verantwortliche Leitung des Ganzen der inneren und äußeren Politik geht und die sich die Bundesregierung mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen teilt (zur Staatsleitung als Regierungsaufgabe vgl. schon BVerfGE 11, 77 ; 26, 338 ), wird nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung (zur Staatsleitung durch Gesetz vgl. BVerfGE 70, 324 ) und der richtungweisenden Einwirkung auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen.
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